Nachdem fiktiver Herr X beim EMA letztes Jahr nochmal Widerspruch erhob, was abgelehnt wurde, hat er dann beim Datenschutz der Stadt, eine off. Beschwerde erhoben. Die Antwort erhielt er mittlerweile:
"...nach eingehender und abschließender Prüfung Ihres Anliegens in datenschutzrechtlicher Hinsicht teile ich Ihnen Folgendes mit:
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen – wie auch an nicht-öffentliche Stellen(!) – grundsätzlich zulässig, wenn die Datenübermittlung
- zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und
- die Daten für diesen Zweck erhoben worden sind oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt es sich um Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Beitragsservice ist als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung mit der Aufgabe des Einzugs der Rundfunkbeiträge betraut worden. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob und inwieweit die Rundfunkanstalten möglicherweise „unternehmerisch“ tätig sind. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag nehmen sie jedenfalls öffentliche Aufgaben wahr.
Unzweifelhaft benötigt der Beitragsservice die übermittelten Meldedaten, um seiner Aufgabe des Beitragseinzugs nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachkommen zu können.
Freilich sind die Meldedaten durch die Meldebehörden nicht in erster Linie zu diesen Zwecken erhoben worden. Stattdessen ist die Datenübermittlung aber ausdrücklich durch entsprechende Rechtsvorschriften legitimiert, sodass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Übermittlung von Meldedaten durch die Meldebehörden an den Beitragsservice eindeutig vorliegen.
Diese Rechtsgrundlage findet sich zum einen in § 36 des Bundesmeldegesetzes (BMG), wonach regelmäßige Datenübermittlungen zulässig sind, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist. Hier greift § 7 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV NRW), wonach Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR durch die Meldebehörden übermittelt werden dürfen. Eine diesbezügliche Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen sehen die gesetzlichen Vorschriften – anders als z. B. bei der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften – nicht vor.
Demnach waren die Ihnen vom xxxder Stadt xxx mit Schreiben vom xxxx. und xxxxx erteilten Auskünfte zutreffend und werden von mir in vollem Umfang bestätigt..."
Sieht also schlecht aus, bzgl. "Datenschutz". Es scheint tatsächlich legitim zu sein, da das nun gründlich geprüft wurde. Kann man nichts machen, es wurde beim Herrn X schon zuvor in 2016 auch abgelehnt, was heißt es ist vergebliche Mühe.. auch bei anderen bekannten Fällen des X wurde alles abgelehnt.
Edit:
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.