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Autor Thema: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.  (Gelesen 53272 mal)

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht

Zitat
(2) Absatz 1 findet - insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung - keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.

Schade...

Oder seht ihr das anders?

Ja sehe ich anders. Abschnitt 2 bezieht sich ausschließlich auf Zwecke der Statistik, der historischen und der wissenschaftlichen Forschung. Mit geeigneten Garantien ist die Anonymisierung der Datensätze gemeint und das muss in einem Gesetz festgeschrieben sein.

Alles andere wäre Humbug. Über Datenschutzbestimmungen das Haus vernageln zum Schutze der Integrität des Bürgers, aber die Schlüssel für jedermann an einem Nagel der Tür befestigen.

Spätestens jetzt weiss der BS es braucht eine Statistik-, eine historische und eine wissenschaftliche Forschungsabteilung. (-;



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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Hallo LeckGEZ,

Zitat von Dir:

Spätestens jetzt weiss der BS es braucht eine Statistik-, eine historische und eine wissenschaftliche Forschungsabteilung. (-;

Das könnte man(n) Frau auch anders deuten, da es im Gesetz kein Wortlaut über den BS gibt, bzw. die Übermittlung des Meldedatenabgleichs nur an die LRA erfolgen kann, das steht so im Gesetz, guggst du hier:


Zitat:

(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.

§ 11 Abs. (5) RBStV

und weiter:

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

§ 14 Abs. (9) RBStV

LINK:
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P14
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Und weiter:

Auch hier in § 11 Abs. (4) RBStV steht:

Zitat:

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten.

LINK http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P14

Der BS verändert diese personenbezogenen Daten, wie bereits in Antwort „59“ beschrieben, was aber laut Gesetz nur die zuständige LRA darf.

siehe was in § 14 Abs. (9) Nr. 1 bis 8 genannten personenbezogenen Daten nur erfasst und verändert werden darf, hier steht nichts von „Beginn einer Kontoführung“ oder „ Direktanmeldung mit personenbezogenen Daten des Betroffenen mit Übermittlung der Datensätze durch EMA“ usw.

1.Familienname,
2.Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.frühere Namen,
4.Doktorgrad,
5.Familienstand,
6.Tag der Geburt,
7.gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.Tag des Einzugs in die Wohnung.

Von dem erstellen einer neuen Stammdatendatei ist hier im Gesetz RBStV kein Wortlaut zu finden.

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Und weiter:

§ 11 Verwendung personenbezogener Daten RBStV Abs.

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, (...)

Auch hier könnte man(n) Frau meinen, der Wortlaut im Gesetz ist falsch zitiert:

(…) durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner (…)

Bei der LRA sind doch gar keine „Beitragsschuldner“ gemeldet. Diese befinden sich doch in einer einzigen großen Stammdatendatei bei dem BS. Also wo befinden sich denn nun die personenbezogenen Daten der Beitragsschuldner? Beim BS oder bei der LRA? oder in der „Cloud“?

Auch ist § 11 Abs. (4) Satz 1 RBStV  nach EU-Recht 95/46 EG sowie Urteil EU Rechtssache C-201/14, anzuzweifeln.

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen.

Guggst Du hier:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014CJ0201&lang1=de&type=TXT&ancre=

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http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/de/startseite/institut/

Tätigkeitsbericht vom Februar 2015:
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/298.pdf

Das Institut für Rundfunkökonomie wurde 1990 gegründet.
Es beschäftigt sich mit betriebs- und volkswirtschaftlichen Fragestellungen des Rundfunks.
Hinzu kommen Aufgaben in der Verknüpfung von Theorie und Praxis.
Im wissenschaftlichem Beirat sitzen Praktiker aus der Medienwirtschaft.
Finanziert wird das Institut von einem Förderverein dem u.a. öffentlich-rechtliche  Rundfunkanstalten und Regulierungsbehörden angehören.
Der Tätigkeitsbericht ist ausführlich und erschreckend ehrlich.


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EU-Parlament beschließt Datenschutzgrundverordnung vom 14.04.2016

Zitat:
“Die Bürger können selbst entscheiden, welche persönlichen Daten sie freigeben wollen. Den Unternehmen gibt das neue Gesetz klare Vorgaben, weil in der ganzen EU dieselben Regeln gelten. Bei Verstößen müssen Unternehmen bis zu vier Prozent des Jahresweltumsatzes zahlen. Das neue Gesetz schafft Vertrauen, Rechtssicherheit und einen faireren Wettbewerb”, so Albrecht weiter.

Nach vier Jahren der Diskussion tritt die Verordnung nun demnächst in Kraft. In gut zwei Jahren wird sie dann unmittelbar geltendes Recht in den 28 EU-Mitgliedsstaaten. Ziel ist in erster Linie der Schutz der Verbraucher. Firmen müssen bis dahin einiges tun, um die Vorgaben einhalten und die angedrohten, empfindlichen Strafen vermeiden zu können.

Link Zu: silicon.de und zu europarl.eu und zu swr.de

http://www.silicon.de/41623366/eu-parlament-beschliesst-datenschutzgrundverordnung/

und hier:

http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20160407IPR21776/Parlament-verabschiedet-EU-Datenschutzreform-%E2%80%93-EU-fit-f%C3%BCrs-digitale-Zeitalter

Zitat:
Sie löst dann in etwa zwei Jahren in den EU-Mitgliedsstaaten die aktuell geltende Richtlinie 95/46/EG aus dem Jahr 1995 ab. Verbrauchern werden dadurch bestimmte neue und an das Internetzeitalter angepasste Rechte zugestanden. Firmen müssen sich schon jetzt auf einen neuen Umgang mit persönlichen Daten vorbereiten

Link zu itespresso:

http://www.itespresso.de/2016/04/14/datenschutzgrundverordnung-durch-europaeisches-parlament-verabschiedet/

Der Link zur Veröffentlichung fehlt noch, vielleicht hat diesen jemand aus dem Forum?

und hier, speziell SWR als Unternehmen bezeichnet:

http://www.swr.de/unternehmen/-/id=3586/mmm7ol/

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2016, 12:33 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

e
  • Beiträge: 811
Danke@marga, für den hochinteressante Information,

das wird den "Datenschutzbeauftragten" des BS aber GAR nicht gefallen.... >:D

Auch nicht in Hinblick auf die nächste geplante "Rasterfahndung"   |-


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

p
  • Beiträge: 38
Auch von mir ein Dankeschön an @Marga.

Auch der RBB ist ein Unternehmen:
http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/index.html

Das gilt mit Sicherheit für die meisten LRA.


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Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Danke@marga, für den hochinteressante Information,
das wird den "Datenschutzbeauftragten" des BS aber GAR nicht gefallen.... >:D
Auch nicht in Hinblick auf die nächste geplante "Rasterfahndung"   |-

Hi @ellifh,

zu dem Thema "Datenschutzbeauftragte/r" schau dir das Video mal an:

Siehe audiovisuelles Video [~2:30min] auf youtube.com:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1. Lesung Gesetzentwurf 19 04 2016 69 Plenar mp4
Nochmaliger Meldedatenbagleich im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. FDP hat Bedenken und fordert eine weitere Anhörung im hessischen Landtag.
https://www.youtube.com/watch?v=DyWT99j77iE

Hier wird folgendes Zitiert:

Als weiteren aktuellen Beweis für den in den RBStV „hineingefummelten“ einmaligen Meldedatenabgleich durch den Landesgesetzgeber, kritisiert der Vorsitzende der FDP Fraktion im Hessischen Landtag am 19.04.2016 in der 69. Plenarlesung Herr Rentsch, dass im Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine nochmalige „neue extrem weitreichende Ermächtigungsgrundlage“ zur Datenerhebung und Datenverarbeitung des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgen soll und der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen sollte dazu gehört werden, wie dieser das nun wieder aufgetretene Thema sieht. Dieser Punkt wird von Herrn Rentsch als „ – ERNST ZU NEHMEN“ – tituliert. Beim ersten Schritt zum damaligen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum einmaligen Meldedatenabgleich wurde der Gesetzgeber von den Datenschützern davor gewarnt. Diese Warnung der Datenschutzbeauftragten der Länder wurde grob willkürlich vom Landesgesetzgeber missachtet und trotzdem umgesetzt.

Hier wird unmißverständlich erklärt, dass die Datenschutzbeauftragten die Landesgesetzgeber G E W A R N T haben, den Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertages so umzusetzen. Deiner Meinung nach "das wird den Datenschutzbeauftragten nicht gefallen" könnte man(n) Frau auch anders deuten, nach der Aussage vom Vorsitzenden der FDP Fraktion im Hessischen Landtag Herrn Florian Rentsch.

PS. Anmerkung:
@ellifh
Dem Datenschutzbeauftragten des "BS" kann natürlich durchaus das missfallen. Entscheident bei einer Anhörung im Landtag wird dieser nicht angehört, sondern nur die "Landesdatenschutzbeauftragten", die haben mit dem "BS" nichts zu tun (Im Landtag werden Landesgesetze verabschiedet, da ist der "BS" völlig indiskutabel).
+++



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2017, 01:11 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

n
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Danke@marga, für den hochinteressante Information,

das wird den "Datenschutzbeauftragten" des BS aber GAR nicht gefallen.... >:D

Auch nicht in Hinblick auf die nächste geplante "Rasterfahndung"   |-

Wieso ? Anscheinend werden mit dem Gesetz doch Datenabgleiche in der ganzen EU erleichtert, bzw. Austausch derer... siehe aus dem EU Link:
Neue Regeln zu Datenübertragungen für reibungslose Polizeizusammenarbeit

Das Datenschutzpaket enthält auch eine Richtlinie über die Datenübertragungen zu polizeilichen und gerichtlichen Zwecken. Sie bezieht sich auf Datenübertragungen über die Grenzen innerhalb der EU hinweg und legt Mindeststandards für die Datenverarbeitung für polizeiliche Zwecke in jedem Mitgliedstaat fest.

Die neuen Regeln zielen auf den Schutz des Einzelnen ab, ob Opfer, Krimineller oder Zeuge, indem klare Rechte und Einschränkungen in Bezug auf Datenübertragungen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung festgelegt werden, auch hinsichtlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Gleichzeitig soll eine glatte und effektive Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden erleichtert werden.

„Das Hauptproblem bei Terroranschlägen und anderen transnationalen Verbrechen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten zögern, wertvolle Informationen auszutauschen", sagte die Berichterstatterin Marju Lauristin (S&D, EE). „Durch europäische Standards für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden wird diese Richtlinie zu einem leistungsfähigen und nützlichen Instrument, das die Behörden dabei unterstützen wird, persönliche Daten einfach und effizient auszutauschen. Gleichzeitig wird sie gewährleisten, dass das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gewahrt wird“, fügte sie hinzu.


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k

kolja

Danke@marga, für den hochinteressante Information,

das wird den "Datenschutzbeauftragten" des BS aber GAR nicht gefallen.... >:D

Auch nicht in Hinblick auf die nächste geplante "Rasterfahndung"   |-

Wieso ? Anscheinend werden mit dem Gesetz doch Datenabgleiche in der ganzen EU erleichtert, bzw. Austausch derer... siehe aus dem EU Link:
Neue Regeln zu Datenübertragungen für reibungslose Polizeizusammenarbeit

Das Datenschutzpaket enthält auch eine Richtlinie über die Datenübertragungen zu polizeilichen und gerichtlichen Zwecken. Sie bezieht sich auf Datenübertragungen über die Grenzen innerhalb der EU hinweg und legt Mindeststandards für die Datenverarbeitung für polizeiliche Zwecke in jedem Mitgliedstaat fest.

Die neuen Regeln zielen auf den Schutz des Einzelnen ab, ob Opfer, Krimineller oder Zeuge, indem klare Rechte und Einschränkungen in Bezug auf Datenübertragungen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung festgelegt werden, auch hinsichtlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Gleichzeitig soll eine glatte und effektive Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden erleichtert werden.

„Das Hauptproblem bei Terroranschlägen und anderen transnationalen Verbrechen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten zögern, wertvolle Informationen auszutauschen", sagte die Berichterstatterin Marju Lauristin (S&D, EE). „Durch europäische Standards für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden wird diese Richtlinie zu einem leistungsfähigen und nützlichen Instrument, das die Behörden dabei unterstützen wird, persönliche Daten einfach und effizient auszutauschen. Gleichzeitig wird sie gewährleisten, dass das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gewahrt wird“, fügte sie hinzu.

Dies sind doch zweckgebundene Daten?
Die LRA arbeiten publizistisch.

Oder verwechsel ich hier was?


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e
  • Beiträge: 811
Das Wort Rasterfahndung habe ich in Anlehnung an User Profät di Abolos Ausführungen ironisch verwendet.
Ich meinte damit den geplanten nächsten Datenabgleich der Rundfunkanstalten mithilfe der Einwohnermeldeämter. ;)


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  • Beiträge: 376
  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Zum bisherigen "Umgang" mit Datenschutzthemen findet man in den Tiefen des Internets:

http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/Stellungnahme_DSB.pdf

und auch

https://www.datenschutzzentrum.de/rundfunk/stellungnahme-15-rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

sowie noch vieles Weiteres zum Thema.

Ein Schreiben vom 17.05.2011 vom hessischen DSB habe ich noch gespeichert. Das finde ich im Inet nicht mehr.
Aber rechtzeitig gespeichert. Suche ich noch raus.

@marga:
Das sind die Hin- oder Beweise, dass die Datenschutzbeauftragten "gewarnt" haben.
M.E. "klagerelevant". Ich habe es drin.

VG rave

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

  • Beiträge: 710
@marga:

Zitat
Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit
 Tätigkeiten bei der Durchführung
des  Beitragseinzugs  oder  der  Ermittlung  von  Beitrag
sschuldnern,  die  der  Anzeige-
pflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständi
g nachgekommen sind, so gelten für
die  Erhebung,  Verarbeitung  und  Nutzung  der  dafür  er
forderlichen  Daten  die  für  die
Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmung
en.

Dritte ist hier der Beitragsservice, wenn auch nicht namentlich genannt. Daher auf jeden Fall bedenklich....
In § 11 Satz 2 wird auf § 10 Abs.7 verwiesen wo es heißt:
Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach d
iesem Staatsvertrag zugewiese-
nen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und P
flichten ganz oder teilweise
durch  die  im  Rahmen  einer  nicht  rechtsfähigen  öffen
tlich-rechtlichen  Verwaltungs-
gemeinschaft  betriebene  Stelle  der  öffentlich-recht
lichen  Landesrundfunkanstalten
selbst  wahr.
  Die  Landesrundfunkanstalt  ist  ermächti
gt,  einzelne  Tätigkeiten  bei  der
Durchführung  des  Beitragseinzugs  und  der  Ermittlung
  von  Beitragsschuldnern  auf
Dritte  zu  übertragen
  und  das  Nähere  durch die  Satzu
ng  nach  § 9 Abs. 2  zu  regeln.
Die  Landesrundfunkanstalt  kann  eine  Übertragung  von
  Tätigkeiten  auf  Dritte  nach
Satz  2  ausschließen,  die  durch  Erfolgshonorare  oder
  auf  Provisionsbasis  vergütet
werden.

Datenschutz-rechtlich Bedenklich wäre noch:

Zitat
§11 Abs.4 # Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im We
ge des Ersuchens für Zwecke
der  Beitragserhebung  sowie  zur  Feststellung,  ob  ein
e  Beitragspflicht  nach  diesem
Staatsvertrag  besteht,  personenbezogene  Daten  bei  ö
ffentlichen  und  nicht  öffentli-
chen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben
,
 verarbeiten oder nutzen. Vor-
aussetzung dafür ist, dass
1.    die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüs
se auf die Beitragspflicht zu-
zulassen,  insbesondere  durch  Abgleich  mit  dem  Besta
nd  der  bei  den  Landes-
rundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2.    sich die Daten auf Angaben beschränken, die der
Anzeigepflicht nach § 8 unter-
liegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme be
steht
, dass der Betroffe-
ne ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss d
er Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung hat.

Das ist aus dem 15.RBStV.
Ergo ist das alles korrekt, zumindest kann man das juristisch so drehen dass es passt, die deutung ist hinreichend....
bezüglich der Datenbesorgung und übermittlung an Dritte, sowie die Einbindung von dritten im Auftrag der LRA arbeitenden Verwaltungsgemeinschaften (Beitragsservice)
wenn auch nicht namentlich genannt.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 7.302
Das ist aus dem 15.RBStV.
Ergo ist das alles korrekt, zumindest kann man das juristisch so drehen dass es passt, die deutung ist hinreichend...
Korrekt ist da gar nix; selbst in Brandenburg hat es die Pflicht, den Bürger darüber zu informieren.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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