Direkte Anfragen zur übereifrigen und unverhältnismäßigen Aktion der Stadt mit dem Wegsperren des priv. Pkw statt üblicher Maßnahmen der Pfändung des Gegenwertes in der Wohnung oder Haft, könnten direkt bei der Stadt gestellt werden:
https://www.stadt-willich.de/de/verwaltung/kamzol-david/Die Handlung ist gesetzeswidrig, weil vollkommen
unverhältnismäßig.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
Ein paar Argumente für ein Telefonat:Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gefährden die Demokratie:
Sie belästigen und nötigen finanziell die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer.
Sie diskriminieren dadurch die Nichtnutzer und handeln gegen den Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, der die Belastungsgleichheit garantiert.
Sie schaffen die freie Willensentscheidung der Nichtnutzer für oder gegen eine Finanzierung der nicht erwünschten und aufgedrängten Medienoption ab.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Merkmale einer Beitragsabgabe werden vom Rundfunkbeitrag nicht erfüllt:
- Keine kleine Gruppe von Betroffenen, sondern die Allgemeinheit,
- keine Gegenleistung, kein Leistungsaustausch lt. dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine besondere Gegenleistung muss jedoch vorhanden sein. Die Informationen und Unterhaltung stehen bereits ohne die staatsabhängige ö.-r. Medienoption im Überfluss zur Verfügung,
- kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden, der Vorteil hat sich in Luft aufgelöst,
- keine sachgerechte Unterscheidung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern), die für den Beitrag als Ausgleich eines besonderen Vorteils in Frage kommen.
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer der öffentlich-rechtlichen Option, sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Gerade gesendet:Von: Viktor Grund
An: "dxxxx.kxxxxxx@stadt-willich.de" <dxxxx.kxxxxxx@stadt-willich.de>
Gesendet: 12:21 Samstag, 3.Oktober 2015
Betreff: Unverhältnismäßige Wegsperrung des priv. Pkw
https://www.stadt-willich.deE-Mail: d....k...@stadt-willich.de
Telefon: 0 21 56 / 949-193
Unverhältnismäßige Wegsperrung des priv. PkwSehr geehrter Herr K., sehr geehrter Mitarbeiter der Stadt Willich,
die übereifrige und unverhältnismäßige Aktion der Stadt mit dem Wegsperren des priv. Pkw eines Bürgers statt üblicher Maßnahmen der Pfändung des Gegenwertes in der Wohnung oder Haft, um an die finanziellen Mittel für eine unerwünschte und aufgedrängte Medienoption zu kommen, ist beschämend und gesetzeswidrig. Die Handlung ist vollkommen unverhältnismäßig.
Zitat zum Verhältnismäßigkeitsprinzip:
"Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig."
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gefährden die Demokratie:
Sie belästigen und nötigen finanziell die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer.
Sie diskriminieren dadurch die Nichtnutzer und handeln gegen den Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, der die Belastungsgleichheit garantiert.
Sie schaffen die freie Willensentscheidung der Nichtnutzer für oder gegen eine Finanzierung der nicht erwünschten und aufgedrängten Medienoption ab.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Merkmale einer Beitragsabgabe werden vom Rundfunkbeitrag nicht erfüllt:
- Keine kleine Gruppe von Betroffenen, sondern die Allgemeinheit,
- keine Gegenleistung, kein Leistungsaustausch lt. dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine besondere Gegenleistung muss jedoch vorhanden sein. Die Informationen und Unterhaltung stehen bereits ohne die staatsabhängige ö.-r. Medienoption im Überfluss zur Verfügung,
- kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden, der Vorteil hat sich in Luft aufgelöst,
- keine sachgerechte Unterscheidung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern), die für den Beitrag als Ausgleich eines besonderen Vorteils in Frage kommen.
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer der öffentlich-rechtlichen Option, sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
Ich fordere Sie dazu auf, sich für die Bürger und gegen die demokratiegefährde, verfassungsfeindliche, belästigende Strukturen zu wenden und diese nicht zu unterstützen. Die unverhältnismäßige Wegsperrung des priv. Pkw ist zurückzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen