Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Bei drohender Vollstreckung, beste Vorgehensweise (parallel zur Klage)?  (Gelesen 2945 mal)

g
  • Beiträge: 1
Fiktive Person X ist aktuell mal wieder SGB2-Aufstocker und befreit von der Rundfunk-Zwangsgebühr.
Seine Rückstände beim BS betragen inkl. Säumniszuschl. ca. 180,-.
Auf Widersprüche gg. 2 Beitragsbescheide hat fiktive Person X seit über einem Jahr keine Reaktion, ausser ein allgemein-bla-bla-Infoschreiben, welches man aber als Bestätigung des Eingangs verstehen könnte (kein Widerspruchs-Bescheid). Ebenso keine Reaktion auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

-Ab welcher Summe ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass eine Mahnung oder eine Ankündigung der Vollstreckung bei fiktiver Person X eingeht?

-Wenn fiktive Person X dann bei Ankündigung der Vollstreckung ohne Erfolg einen Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht stellt und es dann "ernst" wird, wie ist die beste Vorgehensweise neben der Klage, die dann folgenden Konsequenzen wie Eintragung ins Schuldnerverzeichnis etc. zu verhindern oder verzögern?

-Kann fiktive Person X die Zahlung der bisher "geschuldeten" Rundfunkgebühren in Raten unter Vorbehalt ausführen?

-Wie weit bekommt fiktive Person X rückwirkend seine unter Vorbehalt gezahlten Rundfunkgebühren zurück erstattet bei Kippen des Rundfunktstaatsvertrags vor dem höchsten Gericht?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2015, 15:32 von gegenpropaganda«

L
  • Beiträge: 42
Hi gegenpropaganda,

also falls fiktive Person X hier im Forum nicht schon die Antworten auf ihre Fragen gefunden hat, hier eine kurze Zusammenfassung:
Wann eine Mahnung kommt ist nicht unbedingt von einer geschuldeten Beitragsssumme abhängig.
Eine Vollstreckungsankündigung ohne vorherige Mahnung ist unzulässig.
Spätestens wenn die Ankündigung der Vollstreckung (nach der Mahnung) kommt, sollte fiktive Person X mal die fehlenden Widerspruchsbescheide anmahnen. Da steht dann auch deutlich, welches Gericht zuständig ist für eine Klage.

Wenn Person X vorher etwas zahlt, und sei es unter Vorbehalt, macht sie damit nur dem Beitragsservice eine Freude. Eine Erstattung dürfte später mehr als schwierig werden.

Schön weiter im Forum stöbern, da sind alle Antworten die einer fiktiven Person X weiterhelfen können! ;)

Grüße
vom
Linksabbieger


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

n
  • Beiträge: 1.456
Nachdem man 4 Monate auf den Widerspruchsbescheid gewartet hat kann man sofort klagen!
(und sollte das bei ZVandrohung eventuell auch tun, spätestens wenn die ZV eingeleitet wird)

Keine Untätigkeitsklage einreichen! Wurde hier diskutiert:
Wie schreibt man eine Untätigkeitsklage?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16225.msg107839.html#msg107839

(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2015, 01:47 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
Nach oben