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Autor Thema: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)  (Gelesen 50301 mal)

  • Beiträge: 32
...und im Zweifel werden sich alle anderen unteren Gerichte lieber an den BGH halten, auch wenn dieser keine so profunde Begründung wie das LG Tübingen geliefert hat.

hat der BGH denn hier konkret abweichend geurteilt ?

Da scheint das generelle Bestreiten des Zugangs eines nicht nachweislich bzw. überhaupt gar nicht zugestellten Bescheides gesetzlich noch viel eindeutiger zu sein - zumal da ja explizit höher- und höchstinstanzliche Entscheidungen dazu existieren...

Dieser Weg dürfte schon in dem Moment versperrt sein, wenn man lediglich einen Anruf
beim BS tätigt und seine Beitragsnummer nennt. Auch ist bei jeder Kommunikation mit
dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde entsprechende Vorsicht angebracht.

Hier kann das neue Tübinger Urteil ein Notausgang sein. Man darf das auch mal positiv sehen. :)


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P
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Zitat
Dieser Weg dürfte schon in dem Moment versperrt sein, wenn man lediglich einen Anruf
beim BS tätigt und seine Beitragsnummer nennt.

Nein, denn so eine Nummer kommt bereits mit anderen Briefen mit.
Auch wäre es unerheblich ob 1, 10, 20 oder 1000 Briefe versandt wurden.

Das Versenden jeden einzelnen Briefes stellt immer ein Einzelereignis dar. Dieses hat keine Auswirkung auf Ereignisse davor oder danach.

Einen Einzelversand von 6 Briefen in eine Kette zu bringen, um aus 5x Versand auf den nächsten den 6ten zu schließen, dass dieser auch ankommt, ist nicht haltbar. Weil jeder Versand für sich seine eigene Ereigniskette durchläuft, und für jeden Brief die gleiche Wahrscheinlichkeit gilt, dass dieser nicht ankommt. Das ist halt wie beim Würfen. Mit 6 Würfeln gleichzeitig gewürfelt, besteht für jede Zahl von 1 bis 6 genau einmal die Möglichkeit zu erscheinen die gleiche Wahrscheinlichkeit.
So ist es bei dem Versand auch.

1. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
2. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
3. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
4. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
5. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
6. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.

Die Wahrscheinlichkeit ändert sich nicht und ist auch nicht vom vorausgehenden Versand abhängig.

Aus dem Ausgang eines Versands kann nicht auf den nächsten Versand geschlussfolgert werden.
Aus dem Versand kann schon gar nicht auf den Empfang geschlussfolgert werden.
Aus einem nicht zurückgekommenen Brief kann nichts geschlussfolgert werden oder alles.

Einfach mal mit Studenten und Mathe unterhalten, denn dass ist schon recht interessant.

Selbst wenn 1x ein Brief ankommt, jedoch 100x Mal kein Brief ankommt, so kann nicht aus dem 1x Mal geschlussfolgert werden, dass die anderen 100x Mal hätten ebenso ankommen müssen.

Das wäre erst möglich, wenn mit jeder Versand mit Nachweis zugestellt würde, oder aber der Empfänger bei jedem der 100x geantwortet hätte und auch die Antwort nachweislich angekommen wäre.


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G
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Zitat
Judex non calculat?

Ein Jurist rechnet nicht, was bedeutet, daß die meisten Juristen deshalb Jura studiert haben, weil sie in Mathematik eine glatte 5,0 hatten. Deshalb muß man dem Richter auch nicht mit Wahrscheinlichkeitstheorien kommen, er wird es nicht verstehen. Das muss alles ausgeschmückt sein wie ein Bilderbuch für ein kleines Kind. Dann versteht er es. Ausnahmen bestätigen hier die Regel.


Edit "Bürger":
Bitte hier nicht weiter vom Kern-Thema des Threads abweichen, welches da lautet
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2015, 18:53 von Bürger«

K
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Das Versenden jeden einzelnen Briefes stellt immer ein Einzelereignis dar. Dieses hat keine Auswirkung auf Ereignisse davor oder danach.

Vollkommen richtig.

Einen Einzelversand von 6 Briefen in eine Kette zu bringen, um aus 5x Versand auf den nächsten den 6ten zu schließen, dass dieser auch ankommt, ist nicht haltbar. Weil jeder Versand für sich seine eigene Ereigniskette durchläuft, und für jeden Brief die gleiche Wahrscheinlichkeit gilt, dass dieser nicht ankommt.

Vollkommen richtig.

Aus dem Ausgang eines Versands kann nicht auf den nächsten Versand geschlussfolgert werden.
Aus dem Versand kann schon gar nicht auf den Empfang geschlussfolgert werden.

Vollkommen richtig.
Aber es wird als Maßstab halt einfach die "allgemeine Lebenserfahrung" hergenommen - und damit basta: "Der Brief wird schon angekommen sein. Die anderen sind ja schließlich auch angekommen." Es ist wirklich unvorstellbar, wie das Recht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zurecht gebogen wird. Und immer wieder ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es für die Behörde nicht unzumutbar ist, im Falle des Bestreitens das Schreiben zuzustellen. Aber nein, irgend eine Begründung muss schließlich gefunden werden, um den Bürger zu knechten.



Edit "Bürger":
Bitte hier nicht weiter vom Kern-Thema des Threads abweichen, welches da lautet
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Der BGH-Beschluss hatte die fehlende Zustellung NICHT zum Inhalt...
...fehlende Zustellung ist insofern hier NICHT das Thema, sondern nachzulesen u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2015, 19:29 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
BTW. schönes Urteil. Und wie man sieht, es kommt auf Kleinigkeiten an:
Zitat
dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist.

Die Tübinger Richter werden mir immer sympathischer.

Wir denken dabei auch an die Gläubigeridentifikationsnummer, die ja, in dem genannten Fall, eigentlich dem SWR gehören sollte.

Denn die BEZ ist nur ein Inkassounternehmen, nicht der Gläubiger.

Dazu ein Statement seitens Mr. X, wie er es rein persönlich zum heutigen Zeitpunkt sieht.

" Kleinigkeiten ",, ja genau.
Im Rechtsverkehr muss zwangsläufig alles bis auf die kleinste Kleinigkeit
" absolut exakt "  sein, da es sonst rechtsunwirksam ist.

"Die Tübinger ...  ",
Dieser Tübinger Richter(in) ist sowas von sympathisch, da er noch A und E in der Hose hat und nicht zu diesem korrupten Haufen gehört.

" Gläubigeridentifikationsnummer "
Es kann nicht angehen, dass beim rbb, ndr, swr etc. überall mit derselben Gläubigeridentifikationsnummer
gearbeitet wird, da es sich um unterschiedliche Gläubiger handelt und jeder für sich ein eigenständiges rechtliches Gebilde ist.

"  Denn die BEZ ist nur ...  "
Rein rechtlich gesehen sind die ein Nullum. Die dürfen rechtlich gegenüber Mr. X niemals in Erscheinung treten.
Dafür gibt es ja die LRA.


Zum Kernpunkt : 
aus dem Beschluss vom 09.09.2015 des LG Tübingen,

Zitat
dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist.

Also einmal
SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“
und andermal
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“

Mr. X sagt, beides ist grundsätzlich  FALSCH!

Dort gehört exakt der Gläubiger hin, der der SWR ist und nichts anderes!!!
Und wenn es der SWR ist, dann darf dort keine andere Formation stehen !!!
Alles andere ist nicht rechtens und man muss es nicht anerkennen. Man weist es zurück und man widerspricht.

Es kann doch nicht angehen, dass dort irgend etwas anderes steht!!! Wo gibt es das ? Das hat es einfach nicht zu geben.

Der SWR ist der Gläubiger. Punkt und aus.

Der SWR ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Die ARD ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Das ZDF ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Deutschlandradio ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.

Diese einzelnen Firmierungen lassen sich jeder Zeit auch genau identifizieren. Man weiß, wer was ist und wer wofür zuständig ist.


"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Quelle: http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:xZeO6McRasoJ:www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de
Er besitzt gegenüber Mr. X keine Rechtsfähigkeit.
" zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge " ,, Einzug und nicht mehr.

Mr. X erkennt nicht, ob es sich bei der Nennung von :
„SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“
um die einzelnen Firmen handelt oder was es ist. Man müsste es abgrenzen, damit es eindeutig erkennbar ist.


Diese Firmierung:
„SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“
wo gibt es die?, wo ist die registriert unter der Bezeichnung? wo ist die eingetragen ?

NIERGENS,, 
die gibt es nicht und wenn es die nicht gibt, dann kann es einfach nicht angehen, dass die als solches als vermeintlicher Gläubiger in einem amtlichen Schreiben genannt wird.
Für Mr. X handelt es sich dabei um einen groben Formfehler. Damit ist ein derart Schreiben unwirksam.

Einmal könnte es bedeuten, dass SWR, ARD, ZDF, DR und BS Forderungen geltend machen oder SWR und der BS.
Das wiederum würde doch bedeuten, dass rechtsfähige Gebilde und ein nicht rechtsfähiges Gebilde zusammen einen Anspruch erheben.
Wäre denn das nicht diese sogenannte Mischform ?, zumal ja der BS ein Teil der Rundfunkanstalten ist und das so gar nicht geht, da der BS ja sowieso Bestandteil des SWR in dem Moment ist.

Für Mr. X verstrickt man sich in Widersprüche, wie es besser nicht geht.
Der sog. Beitragsservice, der ja keiner ist, da es keine Beiträge sind, sondern Zwangsabgaben, also Zwangsabgabenservice, der nicht rechtsfähig ist, hat generell in rechtswirksamen Schreiben, in denen Forderungen gestellt werden oder anderweitige rechtliche Fragen zwischen der jeweiligen LRA und Mr. X aufgeworfen werden,
grundsätzlich
nichts verloren.

Nach Mr. X hat der Beschluss des LG Tübingen aus 2014, 19.05.2014,  AZ: 5 T 81/14 ,  volle rechtliche Gültigkeit, der jedoch mit Beschluss des BGH v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14
 verm. widerrechtlich NIEDERGEBÜGELT wurde.
Es drängt sich die berechtigte Vermutung auf, dass es sich beim Beschluss des BGH um ein "Gefälligkeitsurteil"  handelt, Rechtsbeugung in höchster Vollkommenheit.


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Zitat
Der SWR ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Die ARD ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Das ZDF ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Deutschlandradio ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.

Nichts durcheinanderbringen. Von den vorstehend genannten Rundfunkern ist ausschließlich der SWR als Landesrundfunkanstalt eine Behörde und zum Beitragseinzug ermächtigt.


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Wenn der SWR eine Behörde ist, welcher staatlichen Gewalt wäre diese zugeordnet?


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Wenn der SWR eine Behörde ist, welcher staatlichen Gewalt wäre diese zugeordnet?

Ich meinte,die anderen sind noch nicht einmal nach ihrem eigenen Selbstverständnis eine Behörde. Die Frage ob der SWR, der sich als Behörde ausgibt, tatsächlich eine Behörde sein kann, wollte ich damit nicht beantworten.

Die Landesrundfunkanstalt wäre der Exekutive zuzuordnen.
Zitat
Verwaltungsträger für die Veranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (z.B. der NDR).
Prof. Dr. M. Schuler-Harms
Wahlpflichtmodul Öffentliches Wirtschaftsrecht: Allgemeines Verwaltungsrecht
54


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2015, 12:44 von GEiZ ist geil«

  • Beiträge: 7.391
Die ARD ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Wieso? Die Rechtsfähigkeit der ARD hat doch der BGH kürzlich erst gekippt? War doch hier Thema im Forum?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Die Landesrundfunkanstalt wäre der Exekutive zuzuordnen.

Das ist die Frage, ob das so wäre. Eine LRA nimmt zwar eine Aufgabe an, welche Ihr aufgetragen wurde, sie darf dabei jedoch kein Organ des Staats selbst sein. Was ist die LRA also? Zur Exekutive gehören insoweit alle direkten staatlichen Einrichtungen, welche tatsächlich Behörden sind.

z.B. zum Lesen
https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive

vielleicht findet sich auch eine bessere Erklärung/Abgrenzung.

Eine PersonX denkt, es sollte sehr viel deutlicher geprüft werden, welche Organisationsform eine LRA hat.


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Zitat
Eine LRA nimmt zwar eine Aufgabe an, welche Ihr aufgetragen wurde, sie darf dabei jedoch kein Organ des Staats selbst sein.

Behörde ja, aber staatsfern? Das ist die gleiche Rechtsverbiegerei wie beim Beitrag, der eigentlich eine Steuer ist.


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Nichts durcheinanderbringen. Von den vorstehend genannten Rundfunkern ist ausschließlich der SWR als Landesrundfunkanstalt eine Behörde und zum Beitragseinzug ermächtigt.

Die LRA sind keine Behörden.
Die LRA haben lediglich hoheitliche Rechte bezüglich von Geldforderungen, Beiträge und Zwangsabgaben.
( die sind nur diesbezüglich einer Behörde gleichgestellt,, Sonderregelung,, Ausnahmeregelung )


Zu ARD , das ist verm. falsch von mir geschrieben. Damit nehme ich es zurück.

"  ARD.de ist ein Gemeinschaftsangebot der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Sender und wird federführend betreut vom SWR.  "
Damit ist dann aber der SWR derzeit als rechtsfähige Einrichtung zuständig.
( Die ARD darf mit Gottschalk jederzeit einen Vertrag schließen ( ob über SWR? ), der BS aber nicht.

Zum BS:
Lt. deren Impressum nennen die sich:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Das stellt einen Begriff dar, einen Eigennamen, den man nicht verändern darf, sozusagen der eindeutige bestimmende Name dieser Organisationsform .

In der Mitteilung zum Pfändungsdings schreiben die:
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio .
Das ist FALSCH.
Man darf diesen Eigennamen nicht entstellen.
Es hat zu heißen: Ihr ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice .


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2015, 02:17 von Bürger«

  • Beiträge: 32
Kommentar von RA Lutz Schäfer zum hier diskutierten Urteil:
Zitat
An dieser Stelle: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 09.09.2015,  Az. 5 T 162/15, "Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen".

Soweit dieser Beschluß, das muß näher geprüft bzw. muß versucht werden, dies umzusetzen, aber, wie wir wissen, der BGH ist nicht weit...Aber der BGH hat seine Klatsche gekriegt und ist regelrecht bloßgestellt worden....Gruß an die Justiz in Tübingen, wieder Juristen, die noch Verstand unter dem Pony haben, weiter so...!

Was bleibt folglich, boykottieren Sie und andere diese unerträgliche Lügen-Journaille und sehen Sie sich z.B. alternativ ein "exklusiv" zusammengestelltes Programm aus dem Hause Schaefer an :-):

Quelle: Entfernt durch den Administrator. Solche Quellen verstoßen gegen unsere Regel. Danke! René


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2015, 06:14 von René«
Facebook ist die offene Form der geschlossenen Anstalt!

d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
welcher Richter hatte den Vorsitz in Tübingen?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
unter Rd-Nr. 6 ist zu lesen
Zitat
2. Die Einzelrichterzuständigkeit ist gegeben. Im eine frühere Entscheidung des LG Tübingen (5 T 81/14) aufhebenden Beschluss vom 11.6.2015 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Fragen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen beantwortet.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683

Es scheint sich also um einen Einzelrichter gehandelt zu haben.
Sofern dessen Name nicht aus den Veröffentlichungen hervorgeht, ist dieser nicht bekannt und wird hier auch nicht benannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2024, 21:38 von Bürger«
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