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Autor Thema: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?  (Gelesen 44154 mal)

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Zitat
…Die LRA kann sich im Zweifel aussuchen, von welchem Bewohner sie den Beitrag fordert. Es besteht daher keine Verpflichtung der RFA, das Beitragskonto auf die Namen mehrerer Bewohner zu führen. Die Aufnahme nur eines Bewohners in das Beitragskonto gewährleistet, z. B. in einem Mahnverfahren, eine eindeutige Identifikation des Betriagskontoinhabers.

Und was bitte schön ausser unrechtmäßig ist es, gegen die beiden Personenen A und B parallel Festsetzungsbescheide zu erlassen, auch wenn davon nur einer vollstreckt wird?
Es besteht aber eine Verpflichtung der RFA, wenn sie den vollen Beitrag von einer Person verlangen will, keine zweite Forderung über ein weiteres Beitragskonto an einen weiteren Mitschuldner zu stellen.
Die Doppeltforderung mit 2 Bescheiden widerspricht dem Gesamtschuldnerprinzip:
Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ...

Bei Doppeltforderung bleibt unfestgestellt, wer denn nun zahlen soll. Das führt meines Erachtens zur Nichtigkeit beider Bescheide.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Wenn ich die Rechtsauffassung des BR aktuell deute müsste, dann meinen sie wohl, das Schreiben vom 15.07. sei ein Aufhebungsbescheid für die Bescheide gegen Person A gewesen.

Person B hat am 22.07. mitgeteilt, dass sie es nicht so sieht und um ordnungsgemäße Aufhebungsbescheide gebeten: Bisher unbeantwortet.

Somit wäre nach Auffassung des BR nur ein FSB offen und die Vollstreckung rechtmäßig. Auch schreiben sie im Widerspruchsbescheid, dass die Vollstreckung auch während des Widerspruchsverfahrens laufen kann, was ja unstrittig ist.

Würde das Gericht dieser Auffassung folgen, dann hat Person B bei der Erinnerung keinen Erfolg und müsste wohl auch die Kosten der Gerichtsvollzieherin bezahlen.

Die Prozess-Strategie von Person B sieht leider so aus, dass sie das Verfahren als aussichtslos betrachtet und es nun gegen möglichst geringe Nebenkosten beenden möchte, nebst sofortiger Zahlung des Rundfunkbeitrags.   :-[ :'(

Was können beide nun tun um nicht auf den Kosten der Gerichtsvollzieherin und für das Erinnerungsverfahren sitzen zu bleiben?

Was könnte Person A ihrerseits tun um dem rechtswidrigen nicht-Anerkennen einer Gesamtschuldnerschaft ein Ende zu bereiten?


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Die Gerichtsvollzieherin ist eine von der Landesrundfunkanstalt unabhängige Institution. Wenn kein Aufhebungsbescheid für die Bescheide gegen Person A vorliegen und der Antrag darauf noch nicht bearbeitet wurde, könnte man dies der Gerichtsvollzieherin mit Nachweisen (Bescheide, Antrag auf Aufhebungsbescheid) genau so mitteilen (dass die Beträge bislang zumindest formell doppelt gefordert werden). Der LRA ist die rechtliche Unklarheit egal bzw. sie leben davon/damit.  Die Gerichtsvollzieherin hingegen wird bei unrechtmäßiger Vollstreckung zur Verantwortung gezogen. Das bringt sie dazu, über irgendwelche Einwände tiefergehend nachzudenken. Und den Vorgang - wenn geschildert - möglichenfalls zur Klärung zurückgeben. !Ohne Gewähr! -Keine Rechtsberatung! Nur meine Auffassung der Dinge!

Zitat
Bitte betrachten Sie alle Festsetzungsbescheide als gegenstandslos
ist für mich eine Formulierung einer Nichtigkeitserklärung. Da bedarf es dann aber gar keiner Abmeldung, da gar keine Rechtskraft vorhanden war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2019, 20:32 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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Person A müsste die Aufteilung des Rundfunkbeitrags als Vollstreckungshindernis anführen.

Wird die Vollstreckung nur gegen A betrieben, kann A entsprechend ja die, wenn auch fiktive, Aufteilung beantragen. A hat stattdessen wahrscheinlich nur Antrag auf Bescheidung der Rücknahme gestellt, aber vergessen den Antrag auf Teilung ;-). An einem fiktiven VG Gericht in Sachsen wurde während einer Verhandlung durch die anwesenden Richter aufgeführt, dass diese Aufteilung ein solches Hindernis bei der Vollstreckung sei. Die fehlende Aufteilung wurde hoffentlich aber bereits in der Erinnerung angeführt. Angemerkt sei, ebenfalls ist die Auswahl, wer herangezogen wird nicht so frei wie gedacht. Im Verwaltungsrecht gibt es keine solche "freie Auswahl", wie sich die LRA zugestehen, sondern diese "freie Wahl" ist wohl immer zu begründen. Dazu sollte die Streitschrift gelesen werden:***
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Ob die Richter das bei der Erinnerung erkennen hängt vom Vortrag ab, da hier jedoch dann Verwaltungsrecht berührt wird, ist fraglich ob ein AG darüber zu befinden hat oder es nicht an das VG abgeben müsste oder direkt zurück an den Gläubiger, wegen Vorliegen des Hindernis fehlende Aufteilung. Person A hat sonst gegen B auch nichts in der Hand ;-). Wie sollte A etwas von B  später zurück fordern, wenn es noch nicht einmal eine fiktive Aufteilung gibt, welche diese bescheidet.


Bei der Bescheidung könnte rauskommen: A 50% B 50% oder auch A 60% B 20% C 20% oder auch A100% B0%, vielleicht der Fall, wenn B befreit. Oder A50% B0%, wenn B befreit und A nicht verantwortlich für Schulden von B. Ohne Bescheid besteht Unwissenheit darüber. Ohne Aufteilung liegt ein Hindernis vor. Mal abgesehen vom Problem einer Doppelforderung. C muss es auch nicht geben, aber wer weiß das schon.


***Edit "Bürger":
Link zur Streitschrift egänzt.
Bitte immer und überall präzise Quellenangaben + zugehörige Links.
Das erspart Nachfragen und solche Edits.
Danke für das Verständnis und konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2019, 20:33 von Bürger«

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Angemerkt sei, ebenfalls ist die Auswahl, wer herangezogen wird nicht so frei wie gedacht. Im Verwaltungsrecht gibt es keine solche "freie Auswahl", wie sich die LRA zugestehen, sondern diese "freie Wahl" ist wohl immer zu begründen.
Das sehe ich auch so. Wenn Bescheide von Person A als nichtig erklärt werden, warum sollen Bescheide der Person B dann gültig sein (oder werden)?


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Hallo PersonX,

vielen Dank für die Einlassung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gegen Person B vollstreckt werden soll. Der Stand der Dinge bei Person A ist ja, dass das Konto aufgelöst wurden, und auf weitere Anfragen nicht mehr reagiert wurde.

Person A müsste die Aufteilung des Rundfunkbeitrags als Vollstreckungshindernis anführen. Wird die Vollstreckung nur gegen A betrieben, kann A entsprechend ja die, wenn auch fiktive, Aufteilung beantragen. A hat stattdessen wahrscheinlich nur Antrag auf Bescheidung der Rücknahme gestellt, aber vergessen den Antrag auf Teilung ;-).
Anm. Du meinst Person B.

Person B hat in den Widersprüchen stets darauf gedrungen, dass ein Bescheid gegen die Schuldnergemeinschaft auszustellen sei. Erst seit dem 14.10. gibt es mit dem Widerspruchsbescheid eine Antwort auf diese Frage, nämlich dass dies aus Sicht des BR gar nicht nötig sei, weil Willkür zulässig sei.

An einem fiktiven VG Gericht in Sachsen wurde während einer Verhandlung durch die anwesenden Richter aufgeführt, dass diese Aufteilung ein solches Hindernis bei der Vollstreckung sei.
Beim VG sind die Personen A und B hier ja noch nicht angekommen.

Die fehlende Aufteilung wurde hoffentlich aber bereits in der Erinnerung angeführt.
Die Erinnerung gegen die seit September laufende Zwangsvollstreckung hatte die Aufteilung noch nicht erwähnt. Der Tenor war, dass Bescheide in voller Höhe gegen beide Mitglieder der Gesamtschuldnerschaft ausgestellt und nicht zurückgenommen wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Gesamtschuldnerschaft bestehen müsste, diese aber vom Bayerischen Rundfunk nicht benannt wird. Daher wurde auch noch nicht eine Aufteilung der Schuld beantragt.

Angemerkt sei, ebenfalls ist die Auswahl, wer herangezogen wird nicht so frei wie gedacht. Im Verwaltungsrecht gibt es keine solche "freie Auswahl", wie sich die LRA zugestehen, sondern diese "freie Wahl" ist wohl immer zu begründen.
Eine Begründung für die Willkür wird Person B sicherlich beim nächsten Schreiben in Sachen Erinngerung an das AG einfordern.

Dazu sollte die Streitschrift gelesen werden.
Welche Streitschrift meinst Du?
Edit "Bürger": Gemeint sein dürfte
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
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(im Ursprungskommentar ergänzt)


Ob die Richter das bei der Erinnerung erkennen hängt vom Vortrag ab, da hier jedoch dann Verwaltungsrecht berührt wird, ist fraglich ob ein AG darüber zu befinden hat oder es nicht an das VG abgeben müsste oder direkt zurück an den Gläubiger, wegen Vorliegen des Hindernis fehlende Aufteilung. Person A hat sonst gegen B auch nichts in der Hand ;-). Wie sollte A etwas von B  später zurück fordern, wenn es noch nicht einmal eine fiktive Aufteilung gibt, welche diese bescheidet.

Bei der Bescheidung könnte rauskommen: A 50% B 50% oder auch A 60% B 20% C 20% oder auch A100% B0%, vielleicht der Fall, wenn B befreit. Oder A50% B0%, wenn B befreit und A nicht verantwortlich für Schulden von B. Ohne Bescheid besteht Unwissenheit darüber. Ohne Aufteilung liegt ein Hindernis vor. Mal abgesehen vom Problem einer Doppelforderung. C muss es auch nicht geben, aber wer weiß das schon.
Das klingt einleuchtend. Darauf wird Person B wohl ebenfalls im nächsten Schreiben an das AG hinweisen.

Zusammenfassend soll Person B nun also:

  • Darauf hinweisen, dass gegen A und B Festsetzungsbescheide offen sind.
  • Auf den Widerspruchsbescheid des BR hinweisen und bezugnehmend darauf eine Erklärung fordern, wieso Sie und nicht Person A herangezogen wurden, bzw. womit es sich das angebliche freie Ermessen begründet.
  • Eine Aufteilung der Schuld beantragen, ersatzweise die Zurückweisung der Zwangsvollstreckung, bis die Sache zwischen BR und Personen A & B geklärt wird.

Richtig?

Danke
Andy


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2019, 20:38 von Bürger«

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Kann dazu noch jemand was beitragen?
Ebenfalls Seite 6:
Zitat
gez. i. V. N.N.
Müssen Bescheide nicht immer im 4-Augen-Prinzip von zwei Personen unterzeichnet werden?

Danke
Andy


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2019, 20:37 von Bürger«

 
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