Es reicht ja doch nicht nur vollkommen aus, sondern es ist ja nach der gängigen Praxis des BS gar nicht anders möglich, als dass nur ein Bewohner zahlt.
Der Beitragsservice bekommt doch die Adressen von den Meldeämtern. Er sieht beispielsweise die beiden Datensätze
Thomas Schmidt, Rundfunkallee 1, 12345 Funkhausen
Lieselotte Müller, Rundfunkallee 1, 12345 Funkhausen
Der Beitragsservice geht aufgrund der gesetzlichen Vermutung davon aus, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Beitragspflichtige handelt. Das kann sein, sofern in der Rundfunkallee 1 zwei separate Wohnungen bestehen, wovon die eine Thomas Schmidt und die andere Lieselotte Müller bewohnt, muss aber nicht sein. Kann ja auch sein, dass es sich bei der Rundfunkallee 1 um ein Einfamilienhaus handelt, in dem das unverheiratete Paar Thomas Schmidt und Lieselotte Müller gemeinsam wohnen. In diesem Fall gibt es zwei Beitragspflichtige, die Gesamtschuldner sind (jedenfalls in der Vorstellung des Gesetzgebers).
Meiner Ansicht nach kann es eine Gesamtschuldnerschaft im Falle des Rundfunkbeitrags aber nur dann geben, wenn die
Festsetzung des Rundfunkbeitrags gegenüber den Beteiligten einheitlich erfolgt - und eben nicht lediglich gegenüber
einem Beteiligten. Denn: Erfolgt die Festsetzung lediglich gegenüber
einem Beteiligten, so wirkt die Festsetzung nur gegenüber
diesem Beteiligten. Demjenigen Beitragspflichtigen, dem gegenüber keine Festsetzung erfolgt ist, kann ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf den Rundfunkbeitrag nicht geltend gemacht werden, weil der Umfang des Anspruchs, auch wenn er bereits abstrakt entstanden ist, nicht hinreichend (durch Festsetzung) konkretisiert wurde.
Möglich ist, dass im Falle der Zustellung dann Bekanntgabemängel auftreten. Diesem Aspekt muss weiter nachgegangen werden.