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Autor Thema: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?  (Gelesen 45390 mal)

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Laut RBStV haften die Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag.1
Nun ist zum Einen rechtlich zweifelhaft, ob vom Beitragsservice mit der Auswahl eines einzelnen Bewohners sozusagen ein "Zustellungsbevollmächtigter" (nicht zu verwechseln mit dem Zahlungspflichtigen!) ohne Zustimmung der Schuldnergemeinschaft bestimmt werden kann,
zum Anderen werden in allen Verwaltungsakten, vom Bescheid bis zum Vollstreckungsersuchen nicht namentlich die Gesamtheit der betroffenen Schuldner aufgeführt. Dies stellt normalerweise einen Bekanntgabemangel bei Verwaltungsakten dar.

1 RBStV §2 (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783824007011_Excerpt.pdf
PraxisAusbildung Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess Deutscher Anwaltverlag ISBN 978-3-8240-0701-1
Zitat
Bei der Zustellung  an  Personenmehrheiten – etwa bei Eheleuten oder Erbengemeinschaften – gibt es eine Reihe von Zweifels- und Streitfragen, z.B. ob jeder eine eigene Ausfertigung zu erhalten hat und davon die Bekanntgabe und Wirksamkeit abhängt oder ob eine einzige Ausfertigung für alle ausreicht. Grundsätzlich gilt: Bei Bekanntgabe an mehrere Adressaten und/oder Betroffene muss, sofern diese keinen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt oder sich gegenseitig bevollmächtigt haben, grundsätzlich jeder von ihnen eine eigene Ausfertigung erhalten.2 Da die Zustellung nach h.M. die Übergabe des Verwaltungsakts, d.h. die Besitzverschaffung, voraussetzt, verlangt die ordnungsgemäße Bekanntgabe auch, dass jeder Einzelne eine Ausfertigung erhält.3

2 BVerwG DVBI 1994, 810; OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; VGH München NJW 1984, 626; OVG Münster E 40, 92; VGH Mannheim VBlBW 1984, 114; Stelkens / Bonk / Sachs, § 41 Rn 43 ff.; Kopp / Ramsauer ,§41 Rn 42 ff., jeweils m.w.N.

3 OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; OVG Berlin NVwZ 1986, 136; Kopp / Ramsauer, § 41 Rn 42 ff. m.w.N.; a.A. BVerwG NVwZ 1992, 565 wonach es jedenfalls bei Ehegatten genügt, wenn beiden Ehegatten Kenntnis verschafft wurde; nicht erforderlich ist es, dass jeder Ehegatte eine Ausfertigung erhält

Meinungen dazu?


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

I
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Dazu heißt es hier:
http://d-nb.info/1012113779/34

Zitat
Eine fehlende Zustellung ist nicht etwa eine fehlerhafte Zustellung. Vielmehr liegt in einem solchen Falle gar keine Zustellung vor. Die hieraus resultierende Unwirksamkeit der beabsichtigten Zustellung ist nicht heilbar (Sadler, VwZG, § 8 Rn. 19. ).
Häufigster Fall einer solchen Unwirksamkeit der Zustellung ist die Übermittlung eines einzigen Exemplars von einem Verwaltungsakt, der an mehrere Personen gerichtet ist (Engelhardt/App, VwZG, § 8 Rn. 3.).
Wenn in der Sache mehrere Personen betroffen sind, an die zugestellt werden soll, hat die Zustellung an jede Person gesondert zu erfolgen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers muss jeder Zustellungsbetroffene, in der Regel der Adressat eines Verwaltungsaktes, das Dokument zur alleinigen Verfügungsgewalt übermittelt bekommen. In diesem Fall liegt nicht lediglich eine fehlerhafte Zustellung vor. Vielmehr fehlt es an einer Zustellung ganz (BFH HFR 1961, 117, 120; OVG Koblenz DÖV 1974, 714, 716; VGH Mannheim VBlBW 1985, 333, 334; 1986, 183, 184; VGH München NVwZ 1984, 249, 251; OVG Berlin NVwZ 1986, 136, 137.).

Da alle Mieter* einer einzigen Wohnung gesamtschuldnerisch haften, muss auch an alle ein Verwaltungsakt ergehen. Da aber immer nur ein Mieter* angeschrieben wird und erst wenn dieser nicht zahlt der nächste Mieter*, ist die Frage ob der VA rechtskräftig ist.

§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Nach §2 (1) RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

§ 43 VwVfG Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.

Da alle Bewohner gesamtschuldnerisch haften, ist der VA für alle Mieter* der Wohnung bestimmt und kann erst wirksam werden, wenn alle Mieter* einen VA erhalten haben, oder?

*Anm. Mod. seppl: "Mieter" ist in diesem Zusammenhang evtl. irreführend. Es handelt sich auch hier um die "Inhaber" oder "Bewohner"
Super Anfügung zu der Idee!


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Wenn in der Sache mehrere Personen betroffen sind, an die zugestellt werden soll, hat die Zustellung an jede Person gesondert zu erfolgen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers muss jeder Zustellungsbetroffene, in der Regel der Adressat eines Verwaltungsaktes, das Dokument zur alleinigen Verfügungsgewalt übermittelt bekommen. In diesem Fall liegt nicht lediglich eine fehlerhafte Zustellung vor. Vielmehr fehlt es an einer Zustellung ganz (BFH HFR 1961, 117, 120; OVG Koblenz DÖV 1974, 714, 716; VGH Mannheim VBlBW 1985, 333, 334; 1986, 183, 184; VGH München NVwZ 1984, 249, 251; OVG Berlin NVwZ 1986, 136, 137.).

Das ist ja alles schön und gut, aber das macht zu viel Arbeit. Ihr wisst doch: Der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung geht über alles. So werden die Rechtsverdreher des öffentlich-rechtlichen Rundfunks argumentieren und es steht zu befürchten, dass die Gerichte diese Argumentation durchwinken werden.


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Meine Überlegungen dazu:

Wenn der Leistungsbescheid nicht an die Gesamtschuldnerschaft gerichtet ist, sondern beispielsweise nur an einen Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft, kann dann dieser eine Gesamtschuldner mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft leisten? Meiner Ansicht nach nicht, weil er eben nicht als Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft leistet, sondern als Einzelschuldner. Wird die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid nicht als solche kenntlich gemacht, muss ein Betroffener davon ausgehen, dass er als Einzelschuldner zur Leistung herangezogen wird. Er hat also keine Möglichkeit, sich bei anderen Gesamtschuldnern zu erkundigen, ob bereits einer davon mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen Gesamtschuldner geleistet hat, weil die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid nicht vermerkt ist. So kann es dann vorkommen, dass mehrere Gesamtschuldner denken, sie seien Einzelschuldner, und jeder leistet. Dies kann auch nicht im Sinne der Verwaltung (als Gläubiger) sein, denn wenn jeder leistet, weil er denkt, er würde als Einzelschuldner in Anspruch genommen, müssen die zuviel gezahlten Beträge erstattet werden. Beispiel: 5er WG. An jeden ergeht ein Leistungsbescheid. Jeder zahlt, obgleich nur einer mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen zahlen müsste.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2015, 23:49 von Knax«

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Das ist ja alles schön und gut, aber das macht zu viel Arbeit. Ihr wisst doch: Der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung geht über alles. So werden die Rechtsverdreher des öffentlich-rechtlichen Rundfunks argumentieren und es steht zu befürchten, dass die Gerichte diese Argumentation durchwinken werden.
Es ist in keinem Gesetz von Verwaltungsvereinfachung die Rede. Gewisse Regeln sind schon einzuhalten, eine Zwangsvollstreckung zu veranlassen gegen einen Falschen oder aus falschen Gründen muss eigentlich verhindert werden, denn so etwas ist ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre eines Bürgers. Allerdings gehen die Gerichte oder Gerichtsvollzieher gar nicht darauf ein, warum auch immer, eigentlich wäre zu prüfen und festzustellen, wer nun Beitragsschuldner ist. Wenn ein einziger Bewohner von mehreren als Beitragsschulner angeschrieben wird, übernimmt dieser in der Regel die Verantwortung. Es scheint noch niemand den Mut gehabt zu haben, einfach bis zur Gerichtsverhandlung zu warten und dann erst die Katze aus dem Sack zu lassen: "Ich bin nicht der Wohnungsinhaber, sucht jemand anderes für diesen Quatsch". Denn soweit kommt es nicht, vorher wird gepfändet. Dieser Vorgang kann nicht abgebrochen werden, weil die Gerichte einfach nichts prüfen. Da scheint eine Mafia von jedem ehrlichen Bürger Geld erzwingen zu wollen. Die GV werden wie Bluthunde auf einen Auserwählten gehetzt, machen die Drecksarbeit und der Intendant als Verantwortlicher freut sich.
Als Lösung müsste es reichen, wenn jemand, der Zwangsangemeldet wurde, dem BS oder der LRA mitteilt, dass er nicht der Wohnungsinhaber ist und keine Auskunft geben muss, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Hilfsweise wird Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, um den gerichtlichen Weg einschlagen zu können, man will sich gegen den ungerechten Rundfunkbeitrag wehren und seine Rechte vor Gericht durchsetzen.
Das alles sind jedoch nur Verzögerungstaktiken, letztendlich muss geklagt werden. Den GV hält man sich so vermutlich auch nicht vom Leib.


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In den FAQ des Beitragsservice gibt es eine merkwürdige Formulierung zur Gesamtschuldnerschaft, aus der ich nicht schlau werde:

Zitat
... Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (...) zu zahlen. Es reicht jedoch vollkommen aus, wenn einer der Bewohner den Rundfunkbeitrag entrichtet.

Was soll das bedeuten? Das auch mehrere Bewohner den vollen Beitrag zahlen könnten? Das jeder seinen Teilbetrag zahlen könnte, der Einfachheit halber aber nicht muss?

Eigentlich wäre doch die korrekte und einfach verständliche Formulierung:

... Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (...) zu zahlen. Es wird jedoch nur einer der Bewohner zur Zahlung herangezogen.

Die Seite des screenshots existiert nicht mehr. Letzte Version (18.09.2016) gespeichert unter
https://web.archive.org/web/20160918153544/https://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/haeufige_fragen/



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2018, 14:47 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Was soll das bedeuten? Das auch mehrere Bewohner den vollen Beitrag zahlen könnten? Das jeder seinen Teilbetrag zahlen könnte, der Einfachheit halber aber nicht muss?

Nach der gesetzlichen Regelung sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Das Konzept der Gesamtschuldnerschaft besagt, dass mehrere Gesamtschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Schuld gegenüber dem Gläubiger verpflichtet sind, der Gläubiger die Leistung (d.h. die volle Leistung) jedoch nur ein Mal fordern kann. Dabei gilt, dass es im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger keine Erfüllungsrangfolge gibt, d.h. der Schuldner muss sich nicht erst an einen bestimmten Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft wenden, bevor er sich zwecks Erfüllung seiner Forderung an einen anderen Gesamtschuldner wendet, sofern der erste Gesamtschuldner nicht erfüllen konnte.

Eigentlich wäre doch die korrekte und einfach verständliche Formulierung:

... Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (...) zu zahlen. Es wird jedoch nur einer der Bewohner zur Zahlung herangezogen.

Könnte man so sagen.

Jeder Bewohner (sofern nicht beitragsbefreit) schuldet die Erfüllung der Leistung, aber nur einer wird zur Erfüllung der Leistung in Anspruch genommen.


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Die Frage war eigentlich

Es reicht ja doch nicht nur vollkommen aus, sondern es ist ja nach der gängigen Praxis des BS gar nicht anders möglich, als dass nur ein Bewohner zahlt.

Das ist, was mich an der Formulierung stutzig macht. 


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Es reicht ja doch nicht nur vollkommen aus, sondern es ist ja nach der gängigen Praxis des BS gar nicht anders möglich, als dass nur ein Bewohner zahlt.

Der Beitragsservice bekommt doch die Adressen von den Meldeämtern. Er sieht beispielsweise die beiden Datensätze

Thomas Schmidt, Rundfunkallee 1, 12345 Funkhausen
Lieselotte Müller, Rundfunkallee 1, 12345 Funkhausen

Der Beitragsservice geht aufgrund der gesetzlichen Vermutung davon aus, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Beitragspflichtige handelt. Das kann sein, sofern in der Rundfunkallee 1 zwei separate Wohnungen bestehen, wovon die eine Thomas Schmidt und die andere Lieselotte Müller bewohnt, muss aber nicht sein. Kann ja auch sein, dass es sich bei der Rundfunkallee 1 um ein Einfamilienhaus handelt, in dem das unverheiratete Paar Thomas Schmidt und Lieselotte Müller gemeinsam wohnen. In diesem Fall gibt es zwei Beitragspflichtige, die Gesamtschuldner sind (jedenfalls in der Vorstellung des Gesetzgebers).

Meiner Ansicht nach kann es eine Gesamtschuldnerschaft im Falle des Rundfunkbeitrags aber nur dann geben, wenn die Festsetzung des Rundfunkbeitrags gegenüber den Beteiligten einheitlich erfolgt - und eben nicht lediglich gegenüber einem Beteiligten. Denn: Erfolgt die Festsetzung lediglich gegenüber einem Beteiligten, so wirkt die Festsetzung nur gegenüber diesem Beteiligten. Demjenigen Beitragspflichtigen, dem gegenüber keine Festsetzung erfolgt ist, kann ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf den Rundfunkbeitrag nicht geltend gemacht werden, weil der Umfang des Anspruchs, auch wenn er bereits abstrakt entstanden ist, nicht hinreichend (durch Festsetzung) konkretisiert wurde.

Möglich ist, dass im Falle der Zustellung dann Bekanntgabemängel auftreten. Diesem Aspekt muss weiter nachgegangen werden.


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Ich hab nochmal das Internet bemüht und folgendes gefunden:

BVerwG, 25.03.1996 - 8 B 48/96
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt für die hinreichende Bestimmtheit von - an mehrere Adressaten gerichteten - Gebührenbescheiden keinen wörtlichen Hinweis auf deren gesamtschuldnerische Haftung und keine ausdrückliche Angabe der Vorschriften, aus denen sich diese ergibt, wenn sich durch Auslegung des angefochtenen Gebührenbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eindeutig ermitteln läßt, daß der geforderte Betrag von jedem Adressaten in voller Höhe geschuldet wird, aber insgesamt nur einmal zu zahlen ist.

Heißt für mich, wenn an alle Beitragsschuldner einer Wohnung ein Festsetzungsbescheid ergeht, kann der Hinweis zur Gesamtschuldnerschaft fehlen, wenn der Beitragsschuldner von sich heraus weiß, dass er Gesamtschuldner ist. Allerdings schreibt der BS immer nur eine Person der Personenmehrheit an.

zusätzlich dazu das VG Augsburg · Urteil vom 16. August 2012 · Az. Au 2 K 12.711
Einem Abgabenbescheid fehlt es allerdings nicht an der inhaltlichen Bestimmtheit, weil ein (expliziter) Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG vom 25.3.1996 BayVBl 1996, 759; vom 22.1.1993 NJW 1993, 1667) und – dieser folgend – des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für die hinreichende Bestimmtheit eines Abgabenbescheids kein wörtlicher Hinweis auf eine gesamtschuldnerische Haftung und keine ausdrückliche Angabe der Vorschrift, aus der sich dies ergibt, erforderlich, wenn sich durch Auslegung des angegriffenen Bescheids unter Berücksichtigung aller den Betroffenen bekannten Umständen des Einzelfalls eindeutig ermitteln lässt, dass der geforderte Betrag von jedem Adressaten in voller Höhe geschuldet wird, aber insgesamt nur einmal zu zahlen ist.

Hier geht eigentlich klar hervor, dass jeder Beitragsschuldner angeschrieben werden muss, ansonsten darf der Hinweis der Gesamtschuldnerschaft nicht fehlen!

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
https://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA138&lpg=PA138&dq=verwaltungsakt+gesamtschuldner&source=bl&ots=TDcA3lRRNe&sig=6Hssq7_lSwa3dBYhclwHNVnL9dY&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=verwaltungsakt%20gesamtschuldner&f=false
Zitat
Bekanntgabe an Personenmehrheiten
Aus der Gegenüberstellung des für die qualifizierte Form der Bekanntmachung in Form der Zustellung geltenden §2 VwZG, der die (körperliche) Übergabe eines Schriftstücks verlangt und §41 VwVfG, den nur zu entnehmen ist, dass der Empfänger vom Erklärungsinhalt Kenntnis nehmen muss, ergibt sich, dass eine Bekanntgabe an Personenmehrheiten (Ehegatten, Gesamtschuldner, Gesellschafter) auch durch nur ein Schriftstück wirksam erfolgen kann (BVerwg v. 24.1.1992, NVwZ 1992, 565 (566); OVG NRW v. 11.7.1991 – 2 A 1950/90 -, S. 7; Henneke in Knack, VwVfG, § 41 Rz. 7, Zum Ganzen: Preisser, NVwZ 1987, 867 ff.). Die Behörde ist aber für die Bekanntgabe beweispflichtig; der Nachweis, dass alle Adressaten einer Personenmehrheit tatsächlich Kenntnis genommen haben, dürfte kaum zu führen sein. Schon aus diesem Grund ist anzuraten, für alle Adressaten eine Ausfertigung beizufügen.

Das ist der springende Punkt, wie will der BS beweisen, wenn er einen Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Festsetzungsbescheid zukommen lässt, dass alle anderen Beitragspflichtigen davon Kenntnis erlangen. Richtig, er könnte es niemals beweisen.

Rechtliche Grundlagen des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsaktes von 2009
http://www.anwalt-wagner.de/bigace/rechtliche-grundlagen-des-verwaltungsverfahrens-und-des-verwaltungsaktes.pdf
Zitat
Probleme ergeben sich aber hier bei der Frage, ob der Verwaltungsakt ordnungsgemäß zugestellt wurde, wovon die Ingangsetzung von Rechtsbehelfsfristen abhängt. Die Adressierung an nur einen konkreten Ehepartner genügt für die Bekanntgabe gemäß §41 Abs. 1 VwVfG nicht, auch wenn aus dem Bescheid erkennbar ist, dass auch der andere Ehepartner betroffen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, Rd. 30 zu §41 VwVfG).
Inhaltliche Bestimmtheit bedeutet, dass der Betroffene klar erkennen können muss, was von ihm verlangt wird. Der Verwaltungsakt muss als Vollstreckungstitel tauglich sein. Bei einer Erlaubnis, also einem nicht vollstreckbaren Verwaltungsakt, müssen die Beteiligten ihr zukünftiges Verhalten daran ausrichten können.

Ableitend hieraus dürfte sein, wenn nur ein Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Festsetzungsbescheid bekommt und die anderen nicht, genügt dies für die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids nicht. Es müssten alle (gleichzeitig) angeschrieben werden.


Wenn der BS nur einen Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Verwaltungsakt zukommen lässt, liegt womöglich auch ein Ermessensfehler vor (siehe http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler). Denn ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wird als Ermessensmissbrauch gewertet. Sprich wird nur wahllos ein Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft zur Zahlung herangezogen, verstößt dies definitiv gegen Artikel 3 (1) GG (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.).

Liegt ein Ermessensfehler vor, ist die betreffende Entscheidung der Behörde als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend kann gegen diese Entscheidung mit den entsprechenden Rechtsmitteln (Widerspruch, Klage) vorgegangen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Entscheidung als ein begünstigender oder ein belastender Verwaltungsakt erlassen worden ist: die Rechtswidrigkeit ist auf jeden Fall gegeben.

Sprich der Beitragschuldner legt Widerspruch / Klage dagegen ein, dass nur er alleinig zu Zahlung herangezogen wurde.


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Das ist der springende Punkt, wie will der BS beweisen, wenn er einen Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Festsetzungsbescheid zukommen lässt, dass alle anderen Beitragspflichtigen davon Kenntnis erlangen. Richtig, er könnte es niemals beweisen.

Der springende Punkt ist doch, dass in den Verwaltungsakten (Bescheiden etc.) garnichts von einer Gesamtschuldnerschaft geschrieben steht! Somit können die anderen Mitbewohner die Dokumente sogar lesen, ohne dass sie in Kenntnis gesetzt werden!

Eventuell wird durch die Nichterwähnung einer Gesamtschuldnerschaft diese sogar gesetzeswidrig ausgeschlossen!


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Der springende Punkt ist doch, dass in den Verwaltungsakten (Bescheiden etc.) garnichts von einer Gesamtschuldnerschaft geschrieben steht! Somit können die anderen Mitbewohner die Dokumente sogar lesen, ohne dass sie in Kenntnis gesetzt werden!

Eventuell wird durch die Nichterwähnung einer Gesamtschuldnerschaft diese sogar gesetzeswidrig ausgeschlossen!

Das hat das BVerwG im Urteil vom 25.03.1996 - 8 B 48/96 ausgehebelt, allerdings nur, wenn an alle Beitragschuldner in der Wohnung ein Festsetzungsbescheid ergeht.

Anm.Mod. seppl (04.06.2019): 1996 gab es noch keine gesamtschuldnerische Regelung! Somit konnte noch nichts "ausgehebelt" werden...


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Also dann braucht ja z.B. in einer 5er WG nur ein Bescheid zu fehlen, und das Ding ist nichtig.

Anm- Mod. seppl: Korrektur: siehe meine Anmerkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg104682.html#msg104682


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Die Damen und Herren vom Beitragsservice sollten zu allererst mal lernen, dass eine Beitragsfestsetzung eben nur eine Beitragsfestsetzung ist. Mit einer Beitragsfestsetzung allein wird keine Geldzahlung von irgend einem Schuldner -auch nicht von einem Gesamtschuldner- gefordert, sondern nur ein Betrag gegenüber dem Beitragspflichtigen festgesetzt. Erst das Leistungsgebot, das ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, enthält die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Schuldner bzw. dem Gesamtschuldner. Ansonsten kann im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht vollstreckt werden.


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Also dann braucht ja z.B. in einer 5er WG nur ein Bescheid zu fehlen, und das Ding ist nichtig.

Gute Frage. Meinungen?

Anm- Mod. seppl: Korrektur: siehe meine Anmerkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg104682.html#msg104682


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