http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880Sogar im Kirchenvertrag wird hier darauf hin gewiesen
§ 52 Zustimmung von Dritten und Behörden
( 1 ) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten oder einer Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der oder die Dritte schriftlich
zustimmt.Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Referenz: 72-2
Abschnitt: 5. Abschnitt – Finanzierung der Programme
Die Programme
können finanziert werden
1. aus eigenen Mitteln der Veranstalter,
2. durch Werbung und Teleshopping,
3. durch Entgelte der Rundfunkteilnehmer (
Abonnement, Einzelentgelt).
Da das SächsPRG ein Gesetz in Sachsen ist , (das auch für den MDR gilt) steht
Die Programme können finanziert werden . Können Finanziert werden, bedeutet nicht muss.