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Autor Thema: Verfügung vom LG Stuttgart bzgl. Vollstreckung (Verweis auf BGH)  (Gelesen 13037 mal)

c
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und Abschließend die Zahlungsaufforderung (Vollstreckungswunsch) des OGV


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments musste ergänzt werden.
Bitte immer auf konsequente Anonymisierung achten!
Dazu gehören sämtliche Namen, Beitragsnummern, Telefonnummern, etc.
Dies sorgt dann i.d.R. auch für zügigere Freischaltung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2015, 22:41 von Bürger«

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und, hat Keiner eine Idee, wie man hier weitermachen könnte?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...die Dokumente konnten gerade erst freigeschaltet werden.

Am relevantesten erscheint mir die Seite 3 des fiktiven Beschlusses des fiktiven Landgerichts...



Die Argumentation würde ich immer noch als äußerst kühn bezeichnen - vgl. u.a. auch noch mal

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

Da aber die Rechtsbeschwerde ohnehin nicht zugelassen wurde, bleibt in der Tat fraglich, mit welchen anderen Mitteln - außer dem (warum auch immer, da schließlich kostenverursachenden!) verwaltungsgerichtlichen Weg - hier noch agiert werden könnte...

Meiner Auffassung nach wird hier das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen massiv untergraben.


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Irgendwie basiert diese Begründung auf einer Behauptung, welche mit dem Wort: "Auszugehen ist davon ..." startet. Beweise dafür Fehlanzeige.

Ebenso, wieso auf ein Verwaltungsgericht geschoben wird, es mangelt doch genau an einem Verwaltungsakt, gegen welchen Verwaltungsakt soll denn vor einem Verwaltungsgericht vorgegangen werden. Gegen die Vollstreckung als Verwaltungsakt, also sollte das Amtsgericht und in Folge das Landgericht verklagt werden, als Klagegegner?

Es erscheint irgendwie so, dass es einem Richter an der Möglichkeit den Verstand richtig zu nutzen mangelt.

Wahrscheinlich hat so ein Richter auch in älteren Fällen möglicherweise einfach abgeschrieben ohne das Geschriebene zu prüfen, also ob das so überhaupt möglich ist.
Solche Richter braucht das Land, das zeigt sehr gut, in welchem Rechtsstaat hier gelebt wird.

Ausgehend vom Lob für den BGH, scheint dort sonst wahrscheinlich keine Sonne.

Denn, wie soll es bitte möglich sein, gegen einen nicht vorhandenen, also nicht erhaltenen Brief rechtliche Mittel einzulegen? Das würde jeder 0815 Bürger erkennen, dass das nicht möglich ist.

Das wird dann sicherlich ein Welle ähnlicher Begründungen geben, denn das Forum ist mit Vollstreckungen relativ gut gefüllt, bliebe die Frage, welche Personengruppe bereit ist, diesen Part mit einem Anwalt weiter zugehen.

Also diesen oder einen folgenden ähnlichenlichen "Beschluss" in die nächste Stufe zu tragen, bzw. zu prüfen, wie diese Stufe genau aussieht.

Vielleicht könnte es auch hilfreich sein, Kontakt zu einem (mutigeren) Richter in Tübingen herzustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2015, 00:48 von Bürger«

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Erstmal Danke für die Antwort - auch wenn ich gestern nicht mehr dazu gekommen bin, drauf zu Antworten.

Das wird dann sicherlich ein Welle ähnlicher Begründungen geben, denn das Forum ist mit Vollstreckungen relativ gut gefüllt, bliebe die Frage, welche Personengruppe bereit ist, diesen Part mit einem Anwalt weiter zugehen.

Also diesen oder einen folgenden ähnlichenlichen "Beschluss" in die nächste Stufe zu tragen, bzw. zu prüfen, wie diese Stufe genau aussieht.

Vielleicht könnte es auch hilfreich sein, Kontakt zu einem (mutigeren) Richter in Tübingen herzustellen.

kann man sich einfach an ein anderes LG wenden, wenn das "eigene" nicht so mitspielt, wie es sollte?

Also ich kenne da jemanden, der diesen Schritt gern mit einem Anwalt gehen würde... wenn sich ein Anwalt dazu finden würde.

Aber im Grunde, hab ich das schon richtig verstanden, dass der Richter am eigentlichen Thema vorbei beschlossen hat, oder?
Kann man hierzu noch den Rechtsweg einschlagen oder ist dieser Beschluss "entgültig"?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2015, 02:05 von Bürger«

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Zitat
kann man sich einfach an ein anderes LG wenden, wenn das "eigene" nicht so mitspielt, wie es sollte?
nein, sicherlich nicht direkt und im speziellen sondern ehr im theoretischen Sinne.

Zitat
Aber im Grunde, hab ich das schon richtig verstanden, dass der Richter am eigentlichen Thema vorbei beschlossen hat, oder?
Das sieht so aus.


Zitat
Kann man hierzu noch den Rechtsweg einschlagen oder ist dieser Beschluss "entgültig"?

Diese Frage gilt es in der Tat zu beantworten. Auch genau, wie das aussehen müsste.

Im Fall des ersten Tübingen Urteils des LG wurde es durch den vermeintlichen Gläubiger auch vor den BGH gebracht, so gesehen, sollte das entsprechend ähnlich möglich sein, jedoch wird es dabei nicht ohne einen Anwalt gehen.


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ok, dann gilt es mal, den Anwalt zu reaktivieren.

und nun zum erneuten Drohbrief vom OGV:
Kann man hier erneut eine Erinnerung einlegen - speziell wegen nicht erhaltene Bescheide...?


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hoppla, ich dachte schon, das Thema wäre geschlossen worden - ich hatte gestern etwas geschrieben und der Beitrag ist leider weg...
Daher schreibe ich das nochmal...

Ich hab zwar viel Papierkram dazu, aber das ist irgendwie zu viel, um das hier anzuhängen - und es geht schon recht spezifisch auf die Betroffenen ein - dass ein Zusammenhang zum Namen sehr schnell gezogen werden kann - wenn einer der GEZ-Mafia mitlesen sollte.
Daher hab ich mal nichts angehängt und hoffe, man kann es einigermaßen nachvollziehen.


Nach dem letzten Post, hat sich wieder etwas getan.

° Es kam erneut ein Brief vom OGV, indem er die Zwangsvollstreckung angekündigt hat.
Dieser Brief hatte einen Rechtsbehelf, der auf eine Erinnerung hinwies, die man einlegen könne.
Dies wurde dann auch getan - wenn man es schon anbietet, dann kann man es ja zum zweiten Mal versuchen.

° Diese Erinnerung wurde dann - mit Hilfe eines langen Briefes der GEZ - vom AG abgebügelt.
In der Erinnerung wurde darauf hingewiesen, dass SIE nicht der Hauptmieter und Hauptzahler der Wohnung sei und hat auch den Hauptzahler angegeben.
Die GEZ ist der Meinung, dass das irrelevant ist und dass sie keinen Zusammenhang zwischen den beiden Fällen sieht, weil ja der genannte Hauptzahler auch nicht zahlen würde.
Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Beiden die selbe Wohnung bewohnen.

Interessanterweise, sind beide gleichzeitig von einer Adresse an eine andere Adresse gezogen. Laut GEZ wurden an beide Adressen Bescheide und Mahnungen gesendet. Aber die GEZ sieht keinen Hinweis darauf, dass die Beiden die gleiche Wohnung beziehen.

Wieder wird im Beschluss nicht auf das -eigentlich einzige Argument - dass keine Bescheide eingegangen sind, eingegangen. Es wird lediglich drauf hingewiesen, dass die Gründe schon im letzten Verfahren geklärt wurden.

In der Erinnerung ist auch wieder ein Hinweis, hier Beschwerde einlegen zu können. - obwohl die GEZ keinen Grund sieht, das als Erinnerung zu behandeln.


° ein paar Tage später, kam dann vom OGV die Ankündigung, dass SIE nun ins Schuldenregister eingetragen wird, sollte sie nicht innerhalb zwei Wochen den Betrag zahlen.


nun hab ich eine paar Fragen:
- Was passiert, wenn nun erneut eine Beschwerde eingereicht wird, beim LG?
Wird der Eintrag aufgeschoben?

- kann "Er" Klage einreichen, weil hier überhaupt nicht auf sachliche Argumente eingegangen wird?
- wenn Klage, wen kann "Er" alles "miteinbeziehen"?
Person "Er" wird dieses sture Getue und diese Bevormundung der GEZ langsam zu bunt!

Danke schon mal, für Eure Hilfe.


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n
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Schnelle Antwort, ich habe jetzt nicht alles durchgelesen.

Nehmen wir eine fiktive Betroffene an, der ZV bzw die Eintragung droht:

Gegen die Eintragung kann Beschwerde nach ZPO 822 eingelegt werden.
Ich glaube das hemmt den Ablauf.
Was in der Beschwerde vorgebracht werden kann weiss ich nicht.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Schnelle Antwort, ich habe jetzt nicht alles durchgelesen.

Nehmen wir eine fiktive Betroffene an, der ZV bzw die Eintragung droht:

Gegen die Eintragung kann Beschwerde nach ZPO 822 eingelegt werden.
Ich glaube das hemmt den Ablauf.
Was in der Beschwerde vorgebracht werden kann weiss ich nicht.

Beschwerde wurde ja schon mal eingelegt... den Gang über das AG zum LG ist schon durch. Dann kam erneut der Drohbrief vom OGV, in dem erneut die Chance auf Erinnerung gegeben war - da wurde diese Chance halt erneut ergriffen.

Die Frage ist jetzt, gegen wen kann hier Klage eingereicht werden - denn ewig wollen die GEZ-Marionetten das nicht mitmachen.
Der OGV hat ja angekündigt, dass ein Eintrag ist Schuldenregister durchgeführt wird, da seiner Meinung nach, grundlos der VA ferngeblieben wurde.


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schade, dass man in den entscheidenden Momenten hier allein gelassen wird...

Werde mir wohl doch allein weiterhelfen müssen und schauen, wie ich in meinen zwei Fällen nun weiterkomme.


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