Eine Sprecherin des Hessischen Rundfunks erklärt gegenüber BILD am SONNTAG: „Würde man die Möglichkeit der Barzahlung flächendeckend eröffnen, wäre dies mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, die letztlich zu Lasten der Beitragzahler gingen.“
Hieran sieht man deutlich, dass der Rundfunkbeitrag eben nicht die Gegenleistung für "den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" oder "das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" ist, sondern das Mittel zur Deckung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit ist, § 1 RBStV.
Die Argumentation der Gerichte, der Rundfunkbeitrag sei die Gegenleistung für den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss aufs Schärfste angegriffen werden, denn:
Es macht einen Unterschied,
wofür der Rundfunkbeitrag geleistet wird, nämlich zur Deckung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. So steht es klar und unmissverständlich in § 1 RBStV. Und diese Zwecksetzung ist eben gerade nicht identisch mit dem "Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".