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Autor Thema: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler  (Gelesen 14208 mal)

  • Beiträge: 7.306
Abgabe für ein Lebensnotwendigkeit,
Wo ist Rundfunk eine allgemeine Lebensnotwendigkeit?


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M
  • Beiträge: 508
Gute Frage!
Wo ist Rundfunk eine allgemeine Lebensnotwendigkeit?

Der Zusammenhang kam so:
1. Meinung: Die Wohnung als Lebensnotwendigkeit darf nicht bebeitragt werden. 
2. Gegenmeinung: Aber für das Wasser als Lebensnotwendigkeit müssen auch Beiträge entrichtet werden.
Dies ist immer wieder die Argumentation des Berliner Richters.



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C
  • Beiträge: 8
im gegensatz zu rundfunk wird das wasser mit dem tatsächlichen verbrauch abgerechnet.

weiter ist es in manchen haushaalten auch so, daß die gebühr für den rundfunkbeitrag (um ein vielfaches) höher ist als die beträge die für das tatsächlich (auf der uhr abzulesen) verbrauchte wasser / abwasser zu entrichten sind.


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f

fox

  • Beiträge: 437
.....
2. Gegenmeinung: Aber für das Wasser als Lebensnotwendigkeit müssen auch Beiträge entrichtet werden.
Dies ist immer wieder die Argumentation des Berliner Richters.

Dieser Gegenmeinung kann man leicht widersprechen; denn
Denn für das Wasser selbst werden keine Beiträge erhoben; die Beiträge/Gebühren, die für das Wasser zu entrichten sind, sind die Kosten für die Beschaffung ( Pumpanlagen, Strom, Leitungen, Überprüfung und Reinhaltung des Wassers) und die Abwasserkosten (Kläranlagen). Denn jeder abgelegene Bauernhof, der nicht an die allgemeine Wasserversorgung angeschlossen ist, muß für das Wasser selbst, daß er aus dem Brunnen holt, auch keine Gebühr bezahlen.


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  • Beiträge: 7.306
2. Gegenmeinung: Aber für das Wasser als Lebensnotwendigkeit müssen auch Beiträge entrichtet werden.
Welche Beiträge zahlst Du da auf welcher nicht vorhandenen vertraglichen Basis mit dem Wasserver- bzw. Abwasserentsorger?


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M
  • Beiträge: 508
Die Allgemeinheit der Steuerzahler hat einen PC, um der Pflicht zur Steuerdatenübermittlung lt. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV nachzukommen (Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die folgenden Erklärungen zwingend in elektronischer Form einzureichen: - Einkommensteuer, soweit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aber aus selbständiger Arbeit erzielt wurden (§ 25 Abs. 4 EStG), - Körperschaftsteuer nebst Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31 Abs. 1a KStG), - Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags sowie gegebenenfalls Zerlegungserklärungen (§ 14a GewStG), - Feststellungserklärungen (§ 181 Abs. 2a AO), - Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 UStG).)
Diese PC (der irgenwie auch ein Rundfunkempfangsgerät sein soll) zur Steuerdatenübermittlung steht üblicher Weise in einer Wohnung .... Und so sind alle Steuerzahler auch Wohnungsinhaber und PC-Besitzer und lt. RBStV "beitragspflichtig".


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  • Beiträge: 7.306
Diese PC (der irgenwie auch ein Rundfunkempfangsgerät sein soll) zur Steuerdatenübermittlung steht üblicher Weise in einer Wohnung .... Und so sind alle Steuerzahler auch Wohnungsinhaber und PC-Besitzer und lt. RBStV "beitragspflichtig".
Ein PC ist und bleibt ein PC und kein Rundfunkempfangsgerät.

Müsste man doch glattweg mal die Meinung der EU einholen?

Übrigens: Die Allgemeinheit der Menschen hat sogar Teller, Tassen und Besteck in ihrer Wohnung, manche sogar außerhalb eines zur Aufbewahrung dieser geeigneten Schrankes.

Sind Teller, Tassen und Besteck nun auch Rundfunkempfangsgeräte?


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Sind Teller, Tassen und Besteck nun auch Rundfunkempfangsgeräte?

Noch nicht, aber Kühlschrank
http://www.pcwelt.de/ratgeber/5-Der-intelligente-Kuehlschrank-84243.html
und WC
http://article.wn.com/view/2014/05/29/Smart_Toilets_Arrive_In_The_United_States_From_Japan_Why_Are/
sind bereits auf dem besten Weg, welche zu werden  :)


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G

Gast

Sind Teller, Tassen und Besteck nun auch Rundfunkempfangsgeräte?

Also eine Tasse auf jeden Fall, denn damit bist Du in der Lage die Geräuchkulisse und natürlich damit das dudelnde Rundfunkprogramm aus der Nachbarwohnung zu verstärken. Auch ist jedes Babyphone (allgemein jedes Walkie Talkie), jede CB Funkanlage, jedes altmodische Telefon und Handy, ja sogar jede Freisprechanlage ein Rundfunkempfangsgerät, denn mit all diesen Geräten ist es grundsätzlich möglich Rundfunkprogramm zu empfangen. Natürlich sind Fensterscheiben auch Rundfunkempfangsgeräte - wozu sollte es sonst Glasreiniger geben?


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  • Beiträge: 448
Aus meinem letzten Schreiben an das Gericht:

Zitat
[...] Wenn Sie der Meinung sind, "internetfähige Computer" seien Rundfunkempfänger, dann verweise ich darauf, dass dies nur der Fall war und nicht mehr ist, weil der alte, nicht mehr gültige Rundfunkgebürenstaatsvertrag sie zu solchen erklärte. Das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten befand am 30.06.2015, dass Computer ohne Technologie zum Empfang von Rundfunkprogrammen (wie DVB-T-Modul, TV- oder Radiokarte) keine Rundfunkempfänger nach der Definition des Gesetzgebers seien\ftn{https://www.vwgh.gv.at/medien/2015-07-1-rundfunkgebuehren.html}, und gab auch sachliche, technische Gründe der Vorinstanz wieder, die die Programmübertragung durch Internet-Streaming und durch Rundfunk wesentlich unterscheiden, die einer Qualifikation von Rechnern als gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräten sachlich widersprechen. Laut der Süddeutschen Zeitung\ftn{http://www.sueddeutsche.de/digital/rundfunkgebuehr-schwedische-smartphones-sind-keine-\\fernseher-1.1999764} kippte das schwedische Oberverwaltungsgericht Mitte 2014 die damals etwa 16 Monate lang geltende Rundfunkabgabe für den Empfang mit internetfähigen Geräten: "Die Gebührenzentrale Radiotjänst habe das entsprechende Gesetz zu streng ausgelegt, hieß es in der Entscheidung. Ein Computer mit Internetzugang sei nicht in erster Linie dafür bestimmt, Fernsehübertragungen zu empfangen, urteilten die Richter."

    Rechner sind nicht "Multifunktionsgeräte", nicht "(neuartige) Rundfunkempfänger", sondern programmierbare Rechenmaschinen. Das Internet-Protokoll dient lediglich zur Kommunikation zwischen Programmen, die auch auf verschiedenen Rechnern laufen können. [...]

Wenn der Gesetzgeber  Teller, Tassen und Besteck zu Rundfunkempfangsgeräten per Gesetz erklärt, dann sind sie es (im Sinne dieses Gesetzes), und wenn das Gesetz außer Kraft ist, dann sind sie es nicht mehr.

Mehr: http://stmichael.tk


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2015, 17:55 von MichaelEngel«

  • Beiträge: 4
...- Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen....


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S
  • Beiträge: 2.177
Jeder, ganz Deutschland, konsumiert Rundfunk, seit langem:



Der Beitrag für alle ist also berechtigt.



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Das kann man für die mündliche Verhandlung aufs T-Shirt drucken lassen - als Kläger und als Zuschauer.
Für die Infostände oder die runden Tische fände ich es nicht angemessen.


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Es sind jedoch nicht beliebig viele Anknüpfungspunkte denkbar. Deren Anzahl ist vielmehr bei Beachtung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit begrenzt. An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen.
Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt.


Quelle: Transfergerechtigkeit und Verfassung: Die Finanzierung der Rentenversicherung im Steuer- und Abgabensystem und im Gefüge der staatlichen Leistungen (Jus Publicum)

Kann man das Argument, dass auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt untermauern?

Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen den deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt

Das stinkt doch alles gewaltig!
Materiell ist der Rundfunkbeitrag als eine Einkommensteuer-Erhöhung anzusehen!
An denselben Anknüpfungspunkt kann nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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    • Wer suchet, der findet!
Zitat
Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Diese Aussage ist falsch. Nicht jeder Wohnungsinhaber ist gleichzeitig Steuerzahler. Und nicht jeder Steuerzahler ist gleichzeitig auch Wohnungsinhaber. Diese beiden Gruppen müssen gesondert geführt werden. Eine Vermischung findet hier nicht statt. Dass ein Teil Wohnungsinhaber auch Steuerzahler und umgekehrt sind, ist noch nachvollziehbar. Aber das ist bei weitem nicht immer der Fall. Dazu gibt es Wohnungsinhaber, die zwar beitragspflichtig sind, jedoch aufgrund persönlicher Umstände befreit werden. Es gibt auch Steuerzahler, die nicht Wohnungsinhaber sind, da sie nicht im Mietvertrag stehen, aber bspw. durch einen Untermietvertrag ähnliche Rechte zur Nutzung einer Wohnung erhalten (WGs, wilde Ehen, lose Partnerschaften usw).


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

 
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