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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 907 am 21. August 2015, 23:22

Titel: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: 907 am 21. August 2015, 23:22
Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16 f.>; 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <387 f.>):

- Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

- Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.

- Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 GG) ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden.


Wer ist überhaupt steuerpflichtig?


Statistik

Einkommensteuerpflichtige einschließlich nichtveranlagte Steuerpflichtige* nach Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte
Insgesamt(Jahr 2010):   38 706 068
*Zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt.
Quelle: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/LohnEinkommensteuer/Tabellen/DreijLohnEinkommensteuerstatistik.html (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/LohnEinkommensteuer/Tabellen/DreijLohnEinkommensteuerstatistik.html)

Haushalte nach Haushaltsgrößen
Insgesamt(Jahr 2014):   40 223 000
Quelle: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/LangeReihen/Bevoelkerung/lrbev05.html (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/LangeReihen/Bevoelkerung/lrbev05.html)

Ende 2014 waren mehr als 2,53 Millionen Wohnungen in Deutschland von den Gebühren befreit.
Anzahl Beitragszahlerkonten(Jahr 2014): 44 500 000
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf)

Wohnkosten: Jede fünfte Person fühlt sich belastet

Fast jede fünfte Person (18 %) in Deutschland fühlte sich 2013 nach eigener Einschätzung durch ihre monatlichen Wohnkosten wirtschaftlich stark belastet. Unter der von Armut betroffenen Bevölkerung traf das mit 30 % sogar auf fast jede dritte Person zu. Gegenüber 2008 hat sich die Belastung nach Einschätzung der befragten Haushalte damit etwas verringert (2008 insgesamt: 24 %; armuts­gefährdet: 36 %).
Quelle:https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/Aktuell_EU_SILC.html (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/Aktuell_EU_SILC.html)


Ist der neue Rundfunkbeitrag verfassungswidrig, weil er die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet?

1.Die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren
Die gesetzliche Kostenregelung sei auch verfassungsmäßig. Sie sei in formeller Hinsicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr nach Art. 73 Nr. 6 GG gedeckt. Die Gebührenregelung genüge auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG und der Wesentlichkeitstheorie. Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html)

2."BVerfGE 91, 186 - Kohlepfennig"- Urteil (Der Kohlepfennig war ein Preisaufschlag auf die Strompreise der Energieversorgungsunternehmen in Deutschland zur Finanzierung des Steinkohleabbaus in Deutschland.)
 Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabeträgern nur der Stromverbrauch. Die bloße Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine Finanzierungsverantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe träfe. Die Nachfrage mag Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage für eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager für eine bestimmte struktur-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Sicherung in Pflicht nimmt.
   
Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer BVerfGE 91, 186 (205)BVerfGE 91, 186 (206)Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage eine besondere Sachnähe zur Kohleverstromung begründete. Die Art der Stromproduktion ist für die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher auf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen Versorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber ist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast - durch Steuer - finanziert werden muß.

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html

Stromrechnung wird meistens pro "Wohnung" bezahlt = Der Rundfunkbeitrag wird pro "Wohnung" bezahlt.

Es sind jedoch nicht beliebig viele Anknüpfungspunkte denkbar. Deren Anzahl ist vielmehr bei Beachtung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit begrenzt. An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen.
Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt.

Quelle: Transfergerechtigkeit und Verfassung: Die Finanzierung der Rentenversicherung im Steuer- und Abgabensystem und im Gefüge der staatlichen Leistungen (Jus Publicum)


Wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkdarbietungen bei bestehendem Grundversorgungsauftrag ein Kollektivgut darstellen, dann wäre der Weg frei für ÖRR-Steuer.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: MMichael am 23. August 2015, 19:49
Danke 907 - Das ist ja fast genau meine Argumentationslinie zur Klage gegen rbb! - Der BS sagt ja auch, dass alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und steurpflichtige Unternehmen und Institutionen bezahlen, wenn es dort heißt: "... Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine öffentliche Abgabe, die nach dem Rundfunkstaatsvertrag fällig wird. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls finanzieren mit dem Rundfunkbeitrag gemeinsam den öffentlich-rechtlichen Rundfunk...." (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/aktuelle_berichterstattung_zur_moeglichkeit_der_barzahlung_des_rundfunkbeitrags/index_ger.html - ) Der Rundfunk wird finanziert von ALLEN Bürgern ...
sorry ... Ich muss jetzt weiter. melde mich später... Gruesse aus ostbrandenburg - Die Freiheit, die wir alle wollen und lieben, ist ohne Gleichheit nich möglich. - Freedom - Egalité - Brüderlichkeit! - Solidarno??!
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: 907 am 23. August 2015, 22:15
Der Rundfunk wird finanziert von ALLEN Bürgern ...
sorry ... Ich muss jetzt weiter. melde mich später... Gruesse aus ostbrandenburg - Die Freiheit, die wir alle wollen und lieben, ist ohne Gleichheit nich möglich. - Freedom - Egalité - Brüderlichkeit! - Solidarno??!

Gleichheit bedeutet nicht unbedingt Gerechtigkeit. Mangelnde Chancengleichheit wird als ungerecht empfunden und kann den sozialen Frieden gefährden.
Es mag vielleicht sein, dass der neue Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist, weil er die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet, aber es sprechen viele Faktoren gegen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner jetzigen Form aus Steuermitteln.

z.B.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 24. August 2015, 09:57
Es mag vielleicht sein, dass der neue Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist, weil er die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet, aber es sprechen viele Faktoren gegen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner jetzigen Form aus Steuermitteln.

Betriebsrenten sollten weder mit Steuermitteln noch mit Beitragsaufkommen finanziert werden, sondern mit dem Gehalt der Angestellten.

So weit wichtig für die Allgemeinheit, könnte man teilweise den Rundfunk mit Steuermitteln finanzieren, aber das sollte meiner Meinung nach in engen Grenzen bleiben.

Gerecht ist die Finanzierung durch die Nutzer für ihre Nutzung, wobei nichts gegen "Flatrates" spricht. Wesentlich ist, dass unsere Freiheitsrechte wahrgenommen und nicht geleugnet werden, wie es mit diesem Zwangsbeitrag geschieht.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: 907 am 25. August 2015, 22:21
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG hat jeder das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

2. Fast jede fünfte Person (18 %) in Deutschland fühlte sich 2013 nach eigener Einschätzung durch ihre monatlichen Wohnkosten wirtschaftlich stark belastet.
    Quelle:https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/Aktuell_EU_SILC.html (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/Aktuell_EU_SILC.html)

3.
Völkerrecht, Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf

      (2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.


Art. 5 GG muss reformiert werden.
nur ein Vorschlag

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen eigener Wahl* ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
*fettgedruckte Wörter hinzugefügt

Rechtsfolgen des Vorrangs im Kollisionsfall
Dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 S.2 GG den Gesetzen vorgehen, bedeutet, dass dann, wenn eine deutsche Norm für einen konkreten Sachverhalt eine Rechtsfolge anordnet, die mit einer ebenfalls einschlägigen Norm des allgemeinen Völkerrechts unvereinbar wäre, die deutsche Norm verdrängt wird, aber in Geltung bleibt und sich die Rechtsfolge nach der völkerrechtlichen Norm bestimmt. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts genießen mithin Anwendungs-, aber keinen Geltungsvorrang.

Quelle: Handbuch des Staatsrechts: Band XI: Internationale Bezüge

A) Der neue Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig, weil er die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet
B) Anwendungsvorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts --> ein punktuelles Zurückweichen des deutschen Rechts

So oder so ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig.
unzulässige Hinderung der Unterrichtung
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: mk222 am 25. August 2015, 22:50
Ich finde es wirklich bewundernswert, mit welcher Akribie und Hingabe hier Vergleiche und Argumente aufgeführt werden.

Leider gibt es ja nun schon mehr als 5 (...7 ?) hoch professionelle Gutachten, die keinerlei Beachtung bei den Gerichten finden.

Ich will euch nicht den Mut nehmen, aber bitte vergesst bei Euren angestrengten Überlegungen nicht, mit welchem Feind ihr es zu tun habt.

Sind die von Euch ausgewählten Mittel (=sachlich vorgetragene Argumente), bei diesem Feind wirklich hilfreich?

Ich sage nein, wenn man sich Vergangenheit anschaut. Man muss doch aus den Erfahrungen der Vergangenheit lernen und ganz sachlich feststellen:

Die uns zur Verfügung stehenden, demokratischen Mittel, bringen nichts, wenn der Feind nicht demokratisch ist.

Wir werden im Stillen ausgelacht und bei Gericht ohnmächtig vorgeführt. Wie soll man es sonst ausdrücken, wenn all diese sachliche Logik keinen Anklang findet?

Nein. Ich glaube diesen Anti-GEZ Kampf kann man nur über Stimmungsmache gewinnen.

Die Masse muss in Stimmung dafür sein, die GEZ zu boykottieren. Dafür müsste der Gedanke des Boykotts in die Köpfe der Leute.

Und da wir die Medien nicht beherrschen und keinen Einfluss haben, um Stimmung zu machen, müssen andere unerlaubte Aktionen her.

Seht es mal so: Der Feind kämpft ganz offen mit undemokratischen und unfairen Mitteln.

Wir sollten es auch tun.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: Roggi am 25. August 2015, 23:30
Die Masse muss in Stimmung dafür sein, die GEZ zu boykottieren. Dafür müsste der Gedanke des Boykotts in die Köpfe der Leute.

Und da wir die Medien nicht beherrschen und keinen Einfluss haben, um Stimmung zu machen, müssen andere unerlaubte Aktionen her.

Seht es mal so: Der Feind kämpft ganz offen mit undemokratischen und unfairen Mitteln.

Wir sollten es auch tun.
Wir sind nicht die Masse. Wir sind eine Minderheit von gerade mal etwas über 10% der Bevölkerung. Uns bleibt nichts anderes übrig, als dafür zu sorgen, dass es eine Person schafft, bis zum Bundesverfassungsgericht oder EuGH mit seinen (unseren) Argumenten durchzukommen. Das ist das, was örR mit aller Macht zu verhindern versucht. Wer glaubt denn, dass sich ein popeliges Widerspruchsverfahren seit fast 3 Jahren hinzieht. Albern. Die wissen, dass es besser ist, nicht vors höchste Gericht gezerrt zu werden. Es ist kein popeliges Widerspruchsverfahren. Hier wird versucht, den größten Betrug aller Zeiten zu verdecken.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. August 2015, 08:55

  • Finanzierung der zusätzlichen Betriebsrenten der sog. „Rundfunk-Rentner“

Woraus, bitte, ist dies abzuleiten, dass es rechtlich vertretbar ist, Renten und Pensionen mittels Gebühren und Beiträgen, die zur Finanzierung von Sendungen bestimmt sind, einfach mal so abzuzweigen ?

Mr. X hat dazu bisher nichts finden können, in welchem Gesetz das steht.
Dort müsste dann konkret stehen, dass Gebühren und Beiträge für Rentenzusätze genommen werden können.
Wo steht das ?
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: ohmanoman am 26. August 2015, 09:15
Moin Moin,

Zitat
Leider gibt es ja nun schon mehr als 5 (...7 ?) hoch professionelle Gutachten, die keinerlei Beachtung bei den Gerichten finden.

Mich wundert nur, wie diese "Erklärer" das aushalten!!
Wo sind die Journalisten, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Anwälte, Grundgesetz - Schützer, Verbände …....... ???
Bekommen die alle was dafür das die nix sagen?
Was für eine Macht steckt hinter dem B.....Service!

Habe schon in einigen Ländern gearbeitet, wo es nicht leich war zu leben. ABER, selbst bei einem Raubüberfall, wo ich Geld bezahlt habe, habe ich
für das Geld etwas bekommen, man hat mich leben lassen!!

Ich will das Scheiß Angebot von dehnen NICHT, soll es aber bezahlen!
Das versteht jeder vernünfiger Mensch!

Ohmanoman
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: Buntschuh am 26. August 2015, 10:04
Moin,

in dem Änderungsvorschlag zum Saarländischen Mediengesetz steht u.A. folgender Punkt:

"- die Klarstellung der Insolvenzfähigkeit des Saarländischen Rundfunks (SR)(§ 22)"

Damit dürfte dann die Vorsorge getroffen sein, dass im Falle einer Rückforderungswelle für Beiträge aufgrund eines möglichen neagtiven höchstrichterlichen Urteils niemand haftbar gemacht warden kann ... - auch nicht die Landesregierung o.a.

Die Renten sind also sicher  8)

http://www.saarland.de/dokumente/res_stk/Vorblatt_zum_Gesetzentwurf_eines_Gesetzes_zur_Aenderung_des_SMG.pdf
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: pinguin am 26. August 2015, 15:10
müssen andere unerlaubte Aktionen her.
Absoluter Einspruch; "unerlaubt" darf da gar nix sein. Jede Aktion muß mindestens durch das jeweils höchste gültige, (geschriebene), Recht abgesichert sein.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: Roggi am 26. August 2015, 22:04
müssen andere unerlaubte Aktionen her.
Absoluter Einspruch; "unerlaubt" darf da gar nix sein. Jede Aktion muß mindestens durch das jeweils höchste gültige, (geschriebene), Recht abgesichert sein.
Richtig, pinguin. Da wir in der Minderzahl sind, würden wir dem örR nur in die Hände spielen, um schlechte Stimmung gegen uns bei seinen Fans zu machen. Es würde auch nichts bringen, denn alle Aktionen verpuffen ohne Lobby.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: CoregaFred am 26. August 2015, 23:01
@roggi

wenn ohne lobby, dann hilft nur die partei der lobbylosen.
...wenn man sich die abschaffung der rundfunkgebühr, was jedem wähler 17,50 im monat bringt, und ein paar andere "lobbylose" anliegen der bevölkerung ins wahl"programm" nimmt könnte ich mir vorstellen, daß es keinen besseren zeitpunkt gibt als diese jetzt ins leben zu rufen.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: Kurt am 27. August 2015, 01:56
@roggi

wenn ohne lobby, dann hilft nur die partei der lobbylosen.
...wenn man sich die abschaffung der rundfunkgebühr, was jedem wähler 17,50 im monat bringt, und ein paar andere "lobbylose" anliegen der bevölkerung ins wahl"programm" nimmt könnte ich mir vorstellen, daß es keinen besseren zeitpunkt gibt als diese jetzt ins leben zu rufen.

Solche Ideen sind (auch) nicht neu:

PDV > Partei der Vernunft
Auszug Grundsatzprogramm >> Abschaffen der GEZ Gebühren beziehungsweise der Haushaltsabgabe. Solche Gebühren
sind nur von den tatsächlichen Nutzern zu erheben (Prinzip des Bezahlfernsehens).

Quelle (http://parteidervernunft.de/wp-content/uploads/2015/01/Grundsatzprogramm.pdf)


Bei der Bundestagswahl 2013, an der die PDV in nur vier Bundesländern teilnahm, erhielt sie 24.719 Stimmen (0,1 %)
Quelle (http://de.wikipedia.org/wiki/Partei_der_Vernunft)

Lachen !?
Heulen !?

Vergesst es...


Gruß
Kurt
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: MMichael am 27. August 2015, 09:51
Danke Kurt!
Aber geht es hier nicht um "Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler"?!
Bei der gestrigen Verhandlung in Berlin ging es genau auch darum: Der Richter meint der Zwangsbeitrag für die Wohnung ist wie die MehrwertsTEUER auf Lebensmittel auch eine allgemeine Abgabe für ein Lebensnotwendigkeit, so wie die Zwangsbeiträge für Wasser und Müll.... Eben eine Sonderabgabe für die Wohlfahrtswirkung des örR.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: pinguin am 27. August 2015, 10:58
Abgabe für ein Lebensnotwendigkeit,
Wo ist Rundfunk eine allgemeine Lebensnotwendigkeit?
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: MMichael am 27. August 2015, 11:50
Gute Frage!
Wo ist Rundfunk eine allgemeine Lebensnotwendigkeit?

Der Zusammenhang kam so:
1. Meinung: Die Wohnung als Lebensnotwendigkeit darf nicht bebeitragt werden. 
2. Gegenmeinung: Aber für das Wasser als Lebensnotwendigkeit müssen auch Beiträge entrichtet werden.
Dies ist immer wieder die Argumentation des Berliner Richters.

Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: CoregaFred am 27. August 2015, 17:30
im gegensatz zu rundfunk wird das wasser mit dem tatsächlichen verbrauch abgerechnet.

weiter ist es in manchen haushaalten auch so, daß die gebühr für den rundfunkbeitrag (um ein vielfaches) höher ist als die beträge die für das tatsächlich (auf der uhr abzulesen) verbrauchte wasser / abwasser zu entrichten sind.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: fox am 27. August 2015, 17:33
.....
2. Gegenmeinung: Aber für das Wasser als Lebensnotwendigkeit müssen auch Beiträge entrichtet werden.
Dies ist immer wieder die Argumentation des Berliner Richters.

Dieser Gegenmeinung kann man leicht widersprechen; denn
Denn für das Wasser selbst werden keine Beiträge erhoben; die Beiträge/Gebühren, die für das Wasser zu entrichten sind, sind die Kosten für die Beschaffung ( Pumpanlagen, Strom, Leitungen, Überprüfung und Reinhaltung des Wassers) und die Abwasserkosten (Kläranlagen). Denn jeder abgelegene Bauernhof, der nicht an die allgemeine Wasserversorgung angeschlossen ist, muß für das Wasser selbst, daß er aus dem Brunnen holt, auch keine Gebühr bezahlen.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: pinguin am 27. August 2015, 17:45
2. Gegenmeinung: Aber für das Wasser als Lebensnotwendigkeit müssen auch Beiträge entrichtet werden.
Welche Beiträge zahlst Du da auf welcher nicht vorhandenen vertraglichen Basis mit dem Wasserver- bzw. Abwasserentsorger?
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: MMichael am 31. August 2015, 11:19
Die Allgemeinheit der Steuerzahler hat einen PC, um der Pflicht zur Steuerdatenübermittlung lt. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV nachzukommen (Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die folgenden Erklärungen zwingend in elektronischer Form einzureichen: - Einkommensteuer, soweit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aber aus selbständiger Arbeit erzielt wurden (§ 25 Abs. 4 EStG), - Körperschaftsteuer nebst Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31 Abs. 1a KStG), - Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags sowie gegebenenfalls Zerlegungserklärungen (§ 14a GewStG), - Feststellungserklärungen (§ 181 Abs. 2a AO), - Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 UStG).)
Diese PC (der irgenwie auch ein Rundfunkempfangsgerät sein soll) zur Steuerdatenübermittlung steht üblicher Weise in einer Wohnung .... Und so sind alle Steuerzahler auch Wohnungsinhaber und PC-Besitzer und lt. RBStV "beitragspflichtig".
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: pinguin am 31. August 2015, 15:08
Diese PC (der irgenwie auch ein Rundfunkempfangsgerät sein soll) zur Steuerdatenübermittlung steht üblicher Weise in einer Wohnung .... Und so sind alle Steuerzahler auch Wohnungsinhaber und PC-Besitzer und lt. RBStV "beitragspflichtig".
Ein PC ist und bleibt ein PC und kein Rundfunkempfangsgerät.

Müsste man doch glattweg mal die Meinung der EU einholen?

Übrigens: Die Allgemeinheit der Menschen hat sogar Teller, Tassen und Besteck in ihrer Wohnung, manche sogar außerhalb eines zur Aufbewahrung dieser geeigneten Schrankes.

Sind Teller, Tassen und Besteck nun auch Rundfunkempfangsgeräte?
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: seppl am 31. August 2015, 15:47
Sind Teller, Tassen und Besteck nun auch Rundfunkempfangsgeräte?

Noch nicht, aber Kühlschrank
http://www.pcwelt.de/ratgeber/5-Der-intelligente-Kuehlschrank-84243.html
und WC
http://article.wn.com/view/2014/05/29/Smart_Toilets_Arrive_In_The_United_States_From_Japan_Why_Are/
sind bereits auf dem besten Weg, welche zu werden  :)
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: Gast am 31. August 2015, 16:00
Sind Teller, Tassen und Besteck nun auch Rundfunkempfangsgeräte?

Also eine Tasse auf jeden Fall, denn damit bist Du in der Lage die Geräuchkulisse und natürlich damit das dudelnde Rundfunkprogramm aus der Nachbarwohnung zu verstärken. Auch ist jedes Babyphone (allgemein jedes Walkie Talkie), jede CB Funkanlage, jedes altmodische Telefon und Handy, ja sogar jede Freisprechanlage ein Rundfunkempfangsgerät, denn mit all diesen Geräten ist es grundsätzlich möglich Rundfunkprogramm zu empfangen. Natürlich sind Fensterscheiben auch Rundfunkempfangsgeräte - wozu sollte es sonst Glasreiniger geben?
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: MichaelEngel am 31. August 2015, 17:40
Aus meinem letzten Schreiben an das Gericht:

Zitat
[...] Wenn Sie der Meinung sind, "internetfähige Computer" seien Rundfunkempfänger, dann verweise ich darauf, dass dies nur der Fall war und nicht mehr ist, weil der alte, nicht mehr gültige Rundfunkgebürenstaatsvertrag sie zu solchen erklärte. Das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten befand am 30.06.2015, dass Computer ohne Technologie zum Empfang von Rundfunkprogrammen (wie DVB-T-Modul, TV- oder Radiokarte) keine Rundfunkempfänger nach der Definition des Gesetzgebers seien\ftn{https://www.vwgh.gv.at/medien/2015-07-1-rundfunkgebuehren.html}, und gab auch sachliche, technische Gründe der Vorinstanz wieder, die die Programmübertragung durch Internet-Streaming und durch Rundfunk wesentlich unterscheiden, die einer Qualifikation von Rechnern als gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräten sachlich widersprechen. Laut der Süddeutschen Zeitung\ftn{http://www.sueddeutsche.de/digital/rundfunkgebuehr-schwedische-smartphones-sind-keine-\\fernseher-1.1999764} kippte das schwedische Oberverwaltungsgericht Mitte 2014 die damals etwa 16 Monate lang geltende Rundfunkabgabe für den Empfang mit internetfähigen Geräten: "Die Gebührenzentrale Radiotjänst habe das entsprechende Gesetz zu streng ausgelegt, hieß es in der Entscheidung. Ein Computer mit Internetzugang sei nicht in erster Linie dafür bestimmt, Fernsehübertragungen zu empfangen, urteilten die Richter."

    Rechner sind nicht "Multifunktionsgeräte", nicht "(neuartige) Rundfunkempfänger", sondern programmierbare Rechenmaschinen. Das Internet-Protokoll dient lediglich zur Kommunikation zwischen Programmen, die auch auf verschiedenen Rechnern laufen können. [...]

Wenn der Gesetzgeber  Teller, Tassen und Besteck zu Rundfunkempfangsgeräten per Gesetz erklärt, dann sind sie es (im Sinne dieses Gesetzes), und wenn das Gesetz außer Kraft ist, dann sind sie es nicht mehr.

Mehr: http://stmichael.tk (http://stmichael.tk)
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: zinnober am 31. August 2015, 17:44
...- Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen....
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 01. September 2015, 13:24
Jeder, ganz Deutschland, konsumiert Rundfunk, seit langem:

(https://dokuwiki.noctrl.edu/lib/exe/fetch.php?cache=&media=ger:370:2010:winter:ve301propaganda.gif)

Der Beitrag für alle ist also berechtigt.

Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: Roggi am 01. September 2015, 15:48
Das kann man für die mündliche Verhandlung aufs T-Shirt drucken lassen - als Kläger und als Zuschauer.
Für die Infostände oder die runden Tische fände ich es nicht angemessen.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: 907 am 02. August 2018, 12:30
Es sind jedoch nicht beliebig viele Anknüpfungspunkte denkbar. Deren Anzahl ist vielmehr bei Beachtung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit begrenzt. An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen.
Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt.


Quelle: Transfergerechtigkeit und Verfassung: Die Finanzierung der Rentenversicherung im Steuer- und Abgabensystem und im Gefüge der staatlichen Leistungen (Jus Publicum)

Kann man das Argument, dass auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt untermauern?

Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen den deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt

Das stinkt doch alles gewaltig!
Materiell ist der Rundfunkbeitrag als eine Einkommensteuer-Erhöhung anzusehen!
An denselben Anknüpfungspunkt kann nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden.
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: tigga am 02. August 2018, 19:59
Zitat
Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Diese Aussage ist falsch. Nicht jeder Wohnungsinhaber ist gleichzeitig Steuerzahler. Und nicht jeder Steuerzahler ist gleichzeitig auch Wohnungsinhaber. Diese beiden Gruppen müssen gesondert geführt werden. Eine Vermischung findet hier nicht statt. Dass ein Teil Wohnungsinhaber auch Steuerzahler und umgekehrt sind, ist noch nachvollziehbar. Aber das ist bei weitem nicht immer der Fall. Dazu gibt es Wohnungsinhaber, die zwar beitragspflichtig sind, jedoch aufgrund persönlicher Umstände befreit werden. Es gibt auch Steuerzahler, die nicht Wohnungsinhaber sind, da sie nicht im Mietvertrag stehen, aber bspw. durch einen Untermietvertrag ähnliche Rechte zur Nutzung einer Wohnung erhalten (WGs, wilde Ehen, lose Partnerschaften usw).
Titel: Re: Der Kreis der Wohnungsinhaber = die Allgemeinheit der Steuerzahler
Beitrag von: pinguin am 02. August 2018, 22:22
Nicht jeder Wohnungsinhaber ist gleichzeitig Steuerzahler.
Es müsste erst einmal definiert werden, welche Art von "Steuerzahler" überhaupt gemeint ist und ob man dabei auf Monats- oder Jahressteuer setzt.

Märchensteuer zahlt zwar jeder, aber Einkommens- bzw. Lohnsteuer nicht.

Dann hat es bspw. ja auch noch Saisonarbeitskräfte, (bspw. in der Landwirtschaft), deren Einkünfte u. U. innerhalb der Saison in den Lohnsteuerzahlungsbereich hineinreichen, außerhalb der Saison allerdings nicht.

Auf welche Basis will man da also zurückgreifen?