In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
Genau den Gedanken hatte ich auch nach der Verhandlung vom 04.01. am VG Berlin, die Richterin schien das Problem am Verwaltungsakt nicht zu verstehen und versuchte das ganze damit abzubügeln, daß die Pflicht zur Leistung des Rundfunkbeitrages Pflicht sei und somit (sinngemäß) sowieso egal sei, auf welche Art und Weise diese Zahlpflicht kommuniziert wird.
Dabei hätte die Richterin ohne Gesichtsverlust und mit klarer, unangreiflicher Begründung auch dem Kläger folgen können:
- Zwangsanmeldung als Grundlage für einen Bescheid im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen > auf diesem Akt folgende Verwaltungsakte damit nichtig.
- Der angegriffene Bescheid wurde aussaglich des RBB von einem Computersystem vollautomatisch erstellt und wirft Fragen bzgl. Anforderungen an einen rechtswirksamen Verwaltungsakt auf.
- Es ist ungeklärt, ob die Beklagte die "zuständige Rundfunkanstalt" gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist und damit berechtigt ist, Verwaltungsakte für den Kläger zu erlassen.
In seinen letzten Sachvorträgen (nach Bundesverfassungsgerichtsurteil und Europäischem Gerichtshof-Urteil) bezog sich der Kläger nämlich nicht mehr auf den Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, sondern nur noch auf die formalen Anforderungen an den Verwaltungsakt selbst.