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Autor Thema: Rundfunkbeitrag doch eine Steuer, weil Bezug auf Abgabenordnung?  (Gelesen 6070 mal)

R
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

ich bin da auf etwas gestoßen, was mich darin bestärkt, dass der aktuelle Rundfunkbeitrag eine STEUER ist.

Ich bin darauf gestoßen, weil ich mich geärgert habe, dass NUR ich in meiner Wohnung die Bettelbriefe erhalte und nicht auch Mitbewohner.

Da alle den Mitvertrag unterschrieben haben, sehe ich diesen Vorgang als Kollektivstrafe/Kollektivhaftung an, da, wie bereits gesagt, ich für alle Haften muss.
Meines Wissens ist Kollektivstrafe/Kollektivhaftung in Deutschland nicht zulässig!


Im § 2 (Rundfunkbeitrag im privaten Bereich) des 15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag steht:
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.


(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von
einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder
nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4
Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

Bei der Frage der Gesamtschuld auf die Abgabenordnung §44 verwiesen!

Schaut man nun in die Abgabenordnung unter §44 entdeckt man Folgendes:

> § 44 Gesamtschuldner
Zitat
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit.
Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Der Verweis auf §44 der Abgabenordnung ist sehr interessant, denn hier ist in Absatz 2 von einer STEUER die Rede und nicht von einem Beitrag!

Daraus folgt für mich, dass der Rundfungbeitrag eine Steuer ist. Da die Länder keine Steuern erlassen dürfen, ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig!

Vielleicht kann das mal einer durch seinen Anwalt prüfen lassen oder dort ansprechen, denn ich bin noch nicht soweit, werde jedoch so gegenüber dem Rundfunk argumentieren.

Weiterhin viel Erfolg beim Widerstand
rhopp

Das Vorstehende ist meine persönliche Meinung und stellt KEINE Rechtsberatung dar! (danke griFFin)

PS: hier die Links:

15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag:
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf

Abgabenordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ao_1977/gesamt.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2015, 00:54 von Bürger«

g
  • Beiträge: 18
Tja das Wort "entsprechend" entscheidet es wohl - ich denke es lässt offen, ob §44 AO direkt oder analog anzuwenden ist.
Ich vermute es ist tatsächlich analog gemeint - also soll mit dem Rundfunkbeitrag wie mit der Steuer unter §44 AO verfahren werden,
was eben genau nicht bedeutet, dass er eine ist.

Aber eben diese kleinen Details zeigen, dass der Rundfunkbeitrag die Art einer Steuer besitzt und meiner Meinung nach dann auch eine ist!
Auch wenn das seitens der Rechtsprechung nicht zugestanden wird, was teils - zeigt auch dieses Beispiel - schon sehr erzwungen erscheint...

Zu beachten: Jeweils meine persönliche Meinung / Einschätzung - keine Rechtsberatung!

Grüße, Kevin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2015, 00:54 von Bürger«

  • Beiträge: 3.233
Es werden oft Sachverhalte durch entsprechende andere Gesetze geklärt, ohne dass diese Sachverhalte ins Gebiet des entsprechenden Gesetzes fallen. Diese Diskussion gab es hier schon mit entsprechendem Ergebnis: kein Beweis, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist.


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m

mk222

Zum Thema "Ist das eine Steuer, ein Beitrag oder eine Gebühr?":

Die Politik, die Justiz und der ÖRR "dichten" sich jeden Sachverhalt so hin, das es gerade passt.

Diese verbogene Meinung wird von der Mehrheit der obrigkeitshörigen Schafe nicht hinterfragt.

Die Leute, die uns als Regierung "vertreten" sollen, sind keine Vertreter, sondern arbeiten konsequent gegen uns.

Glaubt hier wirklich ernsthaft jemand, das würde "die da oben" interessieren, was ihr wirklich denkt?

Entweder wir bekommen bald Volksabstimmungen nach dem Modell der Schweiz oder diese Volksgemeinschaft geht den Bach runter.

Heute, am 14.08.2015 beginnt wieder das übliche "Brot und Spiele" Programm des ÖRR: Bundesligastart.

Solange man mit einem Kasten Bier vor der Glotze hängen kann, interessiert keinen, was wirklich abgeht.

Das die Deutschen ein halbes Jahr nur für das Monster Staat arbeiten: Völlig egal.

http://www.welt.de/wirtschaft/article127920557/Deutsche-arbeiten-das-halbe-Jahr-nur-fuer-den-Staat.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2015, 00:54 von Bürger«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Es reicht der Beweis, dass die Rundfunkabgabe kein Beitrag ist. Die Argumente liegen bereits auf dem Tisch und sind im Forum nachzulesen. Ebenso sind wir bereits mit den Argumenten zum "kein Beitrag" beim BVerwG und BVerfG vertreten:

>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde - BVerfG Karlsruhe <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13722.0.html

>> Spendenaufruf - Revision vor dem BVerwG - Az. 6 C 7.15 <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14459.0.html


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Es wird sich mit aller Macht gegen die Anerkennung als Steuer gewehrt. Warum denn wohl eigentlich so vehement ?
Meiner Meinung nach aus dem einfachen und plausiblen Grund : Als Steuer müsste diese überflüssige Chose irgendwie anlehnend und als Belastung prozentual anteilig an das jeweilige Einkommen gestaltet werden.
Will man aber aus gutem Grund so nicht haben. Wie bekommt man es einem Edelverdiener beigebracht für etwas überflüssiges nicht gewolltes aufgezwungenes Etwas bedeutend mehr zu zahlen, als ein kleiner Familienvater, welcher eh mit Mühe gerade so über die Runden kommt.
Dann kommt der gute Freund Edel-Anwalt ins Spiel und den mögen die gierigen Geier ganz und gar nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2015, 00:55 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 7.279
kein Beweis, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist.
Einen Beweis hat es durchaus, nämlich die Einstufung als staatliche Beihilfe, wie sie ja von der EU vorgenommen wird. Und ein staatliche Beihilfe kann nur aus Steuermitteln erfolgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2015, 00:55 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 764
15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Noch eine Stelle.
Zitat
§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(3) Für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist:

1. gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen,
2. gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),
3. gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
4. eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
5. öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz und
6. Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.

Damit ist auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge abgegolten. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen.

In der Abgabenordnung steht:
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren),
6.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
7.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

Daher die Frage: Abgabenordnung regelt "alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind". Warum wird im Vertrag zwischen den Ländern Bezug auf dieses Gesetz (AO) genommen?

Die Länder haben einfach höheres Recht herausgepickt und bei sich im Vertrag installiert.


Mir ist noch was eingefallen:

15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Zitat
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

§ 44 der Abgabenordnung.
Wenn man genau liest, dann:
Zitat
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden (greift nicht)
oder
für sie haften (greift nicht)
oder
die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. (greift auch nicht)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2015, 00:55 von Bürger«

g
  • Beiträge: 18
Wie oben schon geschrieben - hier sind die Worte "im Sinne"!

Die AO gilt, vereinfacht gesagt, zwangsweise für alle Steuern, deswegen ist dies unter §1 AO auch so festgeschrieben. Natürlich kann der Gesetzgeber in anderen Gesetzen zusätzlich festlegen, dass beispielsweise Gebühren im Sinne / entsprechend der AO behandelt werden.

Der Kausalzusammenhang ist der, dass alle Steuern nach AO behandelt werden, aber nicht alles was im Sinne / entsprechend der AO behandelt wird, alleine dadurch eine Steuer ist!

Auch ich könnte beispielsweise einen Vertrag mit meinem Mitbewohner über die Abrechnung der Stromrechnung unserer Wohnung machen und festlegen, dass dafür etwas aus der AO gilt, z.B. Form o.ä.. Dadurch wird sein Anteil an der Stromrechnung aber http://www.angepupst.de/gegenargumente/i/nicht zur Steuer!

So sehe ich das in diesem Zusammenhang - auch wenn ich persönlich dennoch davon überzeugt bin, dass der Rundfunkbeitrag in seiner aktuellen Form das Wesen einer Steuer nach §3 AO hat, wie ich in meiner Klage auch begründe! (s. http://www.angepupst.de/gegenargumente/i/ )

Grüße, Kevin


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b
  • Beiträge: 764
Stichwort: "...Gesamtschuldner entsprechend...". Und es wird verwiesen auf die Definition des Gesamtschuldners im § 44 der Abgabenordnung. Dort ist aber der Gesamtschuldner, der Steuer-Schulden hat.


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  • Beiträge: 3.233
Unabhängig davon, auf was Bezug genommen wird, diese Bezugnahmen sind nicht der Beweis. Es gibt Regelungen, die im Steuergesetz funktionieren, also funktionieren sie auch beim Rundfunkbeitrag. Mehr wollen uns diese Paragraphen nicht mitteilen.
Ich bin überzeugt, dass der Rundfunkbeitrag kein Beitrag ist, aber mit Bezugnahmen kann es nicht bewiesen werden.

Btw: Angepupst als Gegenwind für GEZ ist gut, aber die haben reichlich schlimme Fehler drin. Also bitte hier nicht fragen, ob es stimmt, was bei angepupst falsch verbreitet wird. Dafür bietet die Suchfunktion genug Stoff.


Edit "Bürger":
Damit ist eigentlich alles gesagt.
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die Suchfunktion nutzen...
...diese liefert zu diesem bereits mehrfach behandelten Thema ausreichend Ergebnisse - allein schon mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B.
- "Rundfunkbeitrag Abgabenordnung"
- "entsprechend § 44 der Abgabenordnung"
- "Rundfunkbeitrag Steuer entsprechend Abgabenordnung" o.ä.
Da aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht eine Mehrfachdiskussion im Forum nicht vorgesehen ist, bleibt dieser Thread mind. vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.


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