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Autor Thema: Person A's Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid  (Gelesen 9178 mal)

  • Beiträge: 890
Hallo
Person A möchte seinen Widerspruch morgen an SWR, und Beitragsservice senden.
Würde einer der Experten mal drüberschauen, ob noch was fehlt, oder  verbessert  werden könnte.
Beste Grüße


Zitat
Südwestrundfunk
Neckarstr. 230
70190 Stuttgart

Sehr geehrte Damen und Herren

Betreff: Beitragsnummer
Hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 2.7.15 mir zugestellt am 16.7.15 Widerspruch ein.und fordere Sie auf, mir mit einem rechtsfähigen Widerspruchsbescheid zu antworten.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 2.7.15 nach § 80
(4) VwGO bis über meinen Widerspruch vom 3.8.15 gerichtlich entschieden wurde.

Neben der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes sprechen folgende Punkte für die Aufhebung des Bescheides:

Nach § 58 Abs 1 VwVfG wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Ich habe niemals bei ihnen eine Unterschrift geleistet. Ein Vertrag ist daher nicht zustande gekommen.

1. Nichtigkeit nach § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG
Nach § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde jedoch nicht erkennen lässt. Ist die erlassende Behörde aus einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt entgegen § 37 Absatz 3 VwVfG nicht erkennbar, führt dies nach Nr. 1 zur Nichtigkeit.






a) Erkennen lassen

Es ist für mich nicht zweifelsfrei erkennbar, von wem das Schriftstück v.2.7.15 stammt. Hierauf stehen im Briefkopf zwei separate Absender mit jeweils unterschiedlichen Adressen,zum einen der Südwestrundfunk Neckarstr 230 70190 Stuttgart, zum anderen der „ARD ZDF Deutschland­radio Beitragsservice – 50656 Köln“. Während der sonstige Text vom Südwestrundfunk zu stammen scheint, da das Schreiben die Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk enthält, ist auf dem Briefumschlag die Absenderadresse des „Beitragsservice“ unmiss­verständlich zu erkennen: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – 50656 Köln“.1
Sofern das Schriftstück vom 2.7.15 vom Südwestrundfunk in seiner Eigenschaft als Behörde stammt, ist nicht nachvollziehbar, warum er Verwaltungsakte auf dem Briefpapier eines Dritten verfasst (gleichgültig, ob es sich bei dem Dritten um eine Behörde handelte oder nicht), da solche Verwaltungsakte nichtig sind.

Soweit argumentiert wird, dies geschehe aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, entbehrt die­ses Argument jeglicher sachlichen Grund­lage, da die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht mit der Begründung der Verwaltungsvereinfa­chung geheilt werden kann.

a) Nichtigkeit aufgrund irreführender Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält zwei Widerspruchsgegner. Sie ist damit irreführend. Der Beitragsbescheid leidet als Folge daraus an einem besonders schweren Fehler.

b) Nichtigkeit aufgrund sachlicher Unzuständigkeit
Der Verwaltungsakt über die Festsetzung von „Rundfunkbeiträgen“ sowie der Verwaltungsakt über die Festsetzung einer „Säumnisgebühr“ sind gem. § 44 Absatz 1 VwVfG nichtig, zumindest jedoch unheilbar fehlerhaft, da sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurden.
Dass der Beitragsservice im Namen des Südwestrundfunk handelt tritt nicht deutlich hervor, insbesondere deshalb nicht, weil es in der Schlussformel heißt:: ,, Südwestrundfunk“.

Härtefall
Da ich bis zum 1.7.14 Rundfunkbeiträge bezahlt habe , und die Rundfunkanstalten über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar.
Für mich stellt es eine unbillige Härte dar, da ich nur ein geringes Einkommen habe,wenn ich dennoch
einen Beitrag bezahlen muss, für etwas, was ich gar nicht nütze.
Das bedeutet zum Beispiel, dass objektiv bereits 1 Cent Rundfunkbeitrag zuviel ist, wenn dieser zu zahlen
wäre, so das mir dieser Cent fehlt,und ich dadurch abgehalten werde z.B. ins Kino zu gehen (Kultur und Freizeit). Wichtig ist die Betrachtung was das Ziel von Rundfunk sein soll. Der Rundfunkbeitrag soll etwas abdecken was kein Grundbedürfnis ist, sondern so gesehen ein Kultur und Freizeitangebot wäre, mehr nicht, Nachrichten mal außen vor. Für reine Nachrichten und Wetter würde ja aber nicht 22.000.000 täglich


benötigt.
Kultur und Freizeit kann so gesehen jeder für sich selbst gestallten, besonders dann, wenn ich keinen
Vorteil durch Ihr Angebot habe,sondern sogar Nachteile weil ich mir das was für mich wichtig ist , nicht mehr leisten kann. Das fängt bereits beim Essen an.Damit verliert der Rundfunkbeitrag sofort seine Berechtigung.
Der Rundfunkbeitrag von 17,50 ist objektiv genau 17,50 € zu hoch, weil diese 17,50 jeden Monat fehlen,um jene Angebote zu nutzen welche für mich wirklich wichtig sind. Da ist es gar nicht mehr nötig zu prüfen, ob die objektive Höhe dazu geeignet sei, weil diese den Tatbestand des Abhalten
bereits erfüllt. Zudem diese Höhe nicht objektiv sondern nur Subjektiv betrachtet werden kann.
Für eine andere Person kann es sein, das diese durch 17,50€ nicht von den Angeboten, welche Sie nutzen will abgehalten wird.
Nur gibt es keine Erklärung was Objektiv ist,oder nicht. Wer legt die Höhe fest, das kann nur jeder selbst für sich entscheiden.
Ich selbst besitze schon einige Jahre kein Empfangsgerät mehr,und bezahlte trotzdem. Wie kann das sein??
Die Pflicht zur Zahlung von RF.Beitrag gilt auch für Personen die gar keine Empfangsgeräte besitzen.
Anders ausgedrückt: Jeder muss den Rundfunkbeitrag zahlen, auch wenn keine Gegenleistung vorhanden ist. Also handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um einen Beitrag sondern um eine Zwangssteuer. Also ist der Rundfunkbeitrag rechtswidrig, denn die Landesregierungen dürfen keine Steuern erheben.

Das bloße Wohnen als ein Grundbedürfnis des menschlichen Daseins darf von Verfassungs wegen nicht mit einer Abgabe belegt werden. Ohne das Innehaben einer Wohnung kann kein Mensch leben und ein menschenwürdiges Dasein führen. Deswegen darf das bloße Wohnen ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände -wie bspw. die Nutzung einer bestimmten Medienquelle aus einem weltweiten unzähligen und redundanten Informations- und Unterhaltungspool nicht als Anknüpfungspunkt für eine Abgabe bestimmt werden. Dadurch, dass nunmehr bereits das bloße Wohnen als unverzichtbare Grundlage eines menschenwürdigen Daseins mit einer Abgabe belegt wird, findet ein unbegrenzter Zugriff auf die finanziellen Ressourcen der Bürger statt.

Hierin liegt der Verstoß gegen den Art. 104 a ff. GG. …
Es mag sein, dass zwischen dem Wohnen und dem Rundfunkprogramm eine bloße allgemeine Beziehung besteht, weil in Wohnungen u.a. Rundfunkprogramme empfangen werden. Es besteht aber keine Beziehung von besonderer Art zwischen dem Wohnen und dem Rundfunkprogramm und insbesondere nicht bezüglich EINER Medien-Option.  Denn in einer Wohnung kann man vieles tun, eine Zeitung / Zeitschrift oder Buch lesen oder eine DVD / Familienfotos / Leihfilm auf dem Multifunktionsbildschirm sehen. Millionen Bundesbürgern unterhalten sich durch Spiele mit Freunden und alleine auf einer s.g. Konsole. Eine dieser vielen Tätigkeiten könnte das Empfangen von ö.-r. Rundfunkprogrammen sein. Da es aber eine von vielen Tätigkeiten ist, besteht zwischen dieser Tätigkeit und dem ö.-r. Rundfunkprogramm als einer Option keine Beziehung von besonderer Art. Denn das Empfangen von Rundfunkprogrammen ist nicht etwas Besonderes, was  man in einer Wohnung tun kann. Es ist nur etwas Allgemeines neben vielen anderen möglichen Tätigkeiten in einer Wohnung.
...
Aufgrund der obigen Darlegungen ist auch unzutreffend, wenn das OVG unter ... einen „spezifischen Sondervorteil“ bejaht.
...
Ablehnung des Säumniszuschlag
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
bevor Sie mir weitere unbegründete Mahnungen/Bescheide mit Säumniszuschlägen zuschicken, fordere ich

3


Sie auf, mir einen rechtsgültigen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt zukommen zu lassen, weil ich diesen noch nicht erhalten habe.
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag geschaffen werden. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
Ersatzweise beantrage ich das Ruhen weiterer  Gebührenbescheide/Festsetzungsbescheide, bis das BVerfG eine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache "Rundfunkgebühren/beiträge" getroffen hat.
                                                   
                                                                                       Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 18:51 von Uwe«

K
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Moin,

Persson a sollte seine Aufzählungen überarbeiten/korrigieren; so hat A z. B. zweimal a)

Zu dem einen a) Erkennen lassen

Korrekt ist dass sich ganz oben links das einzelne Wort Südwestrundfunk – ohne jegliche Anschrift, Telefonnummer, Sachbearbeiter usw. – findet. Dies ist allerdings NICHT der BRIEFKOPF!

Als Briefkopf bezeichnet man üblicherweise die oben auf der ersten Seite eines Briefes vorgedruckten Elemente:

Die oben „vorgedruckten Elemente“ sind offensichtlich das große Logo incl. einer Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie email-Adresse und Datumsfeld der nicht rechtsfähigen Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und eben nicht des (ausschließlich für Verwaltungsakte, Vollstreckungsersuchen usw.) zuständigen Südwestrundfunks!
Korrekt ist auch dass das Anschreiben der nicht rechtsfähigen Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit der Namensangabe nach der Grußformel mit dem einzelnen Wort „Südwestrundfunk“ endet. Dies ist jedoch unerheblich:
Da das auf <DATUM> datierte Anschreiben auf dem Briefpapier (incl. einer KÖLNER Anschrift, KÖLNER Telefon- und Telefaxnummer sowie email-Adresse) der nicht rechtsfähigen Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verfasst wurde ist ein „deutliches Erkennenlassen der erlassenden Behörde“ wohl eher ein schlechter Scherz!
Zumal wie o. a schriftlich vorliegt dass das Anschreiben eben nicht vom SWR sondern von der nicht rechtsfähigen Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice versendet wurde.
Die zuständige Landesrundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts (der SWR) hat Sitz, Adresse usw. in STUTTGART und nicht in KÖLN.

 >:D


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 890
Hallo Kurt
Danke, 2 mal a) wurde korrigiert. Zum weiteren Text blickt A nicht ganz. Mit einbauen, A seinen ändern??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 18:54 von Uwe«

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo Frühlingserwachen,

den von B eingestellten Text bekam ich vom Cousin der Schwiegermutter einer verstorbenen Nichte.
Die erzählte kurz vor ihrem Ableben (Freitod wegen Innehaben einer Wohnung...) dass dies ihre Antwort auf ein Anschreiben des BS war in dem erklärt wurde dass doch ein  „deutliches Erkennenlassen der erlassenden Behörde“ - des SWR - gegeben sei.  :police:

Er soll z.B. zum Nachdenken anregen wenn man etwas von "Briefkopf" schreibt - oder auch: den Absender mit eigenen Waffen schlagen  8)

Wie ich hörte kann man(n) damit machen was man will  ;)

Viel Erfolg
Kurt



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  • Beiträge: 3.238
Wenn schon das Thema aufgegriffen wird, dass nichts unterschrieben wurde, muss man das auch etwas untermauern.
In folgendem Thread wurde das Thema von User mk222 ebenfalls behandelt:
Thema: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860.msg102039.html#msg102039
Zitat
Was ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts?

B weiss nicht, ob das für die Klärung der Rechtsbeziehung helfen könnte, aber bspw. ist der IT-Dienstleister Dataport AöR eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch Staatsvertrag gegründet wurde.

http://www.dataport.de/ueber-uns/zahlenfakten/Seiten/default.aspx

http://www.dataport.de/ueber-uns/zahlenfakten/Documents/staatsvertrag-leseversion-24-02-2014.pdf

B denkt, das Konstrukt "AöR" ist völlig unwichtig. Wichtig ist nur, was in den Staatsverträgen tatsächlich drin steht. In jedem Fall scheint es so, das Rechte einer AöR nicht einfach so hergeleitet werden können, sondern explizit in den Verträgen stehen müssen.

Eins ist mal sicher: B steht mit der Dataport AöR in keiner mir bekannten Rechtsbeziehung.

Änderungen, bspw. der Satzung, kann man im Bundesanzeiger sehen.

www.bundesanzeiger.de => suchen "Dataport aör"

Aus B's Sicht bleibt es dabei: Ein Vertrag zu Lasten Dritter, der nicht zugestimmt hat, ist unwirksam.

http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/59.html

Zitat
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html

Zitat
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html

Zitat
Drittbelastungen

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.

Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.

Wird ein solcher Verpflichtungsvertrag zu Lasten Dritter abgeschlossen, so hat der Dritte allerdings unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, diesen Vertrag als vollmachtsloses Vertreterhandeln zu genehmigen und damit in die Schuldnerstellung einzurücken. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB. Beide Möglichkeiten führen jedoch dazu, dass der Dritte Vertragspartei wird. In diesen Fällen kann man also streng genommen nicht mehr von der Belastung eines "Dritten" sprechen.

Auch Verfügungsgeschäfte zu Lasten Dritter sind grundsätzlich nicht möglich. Derartige Verfügungen Nichtberechtigter (Abtretungen fremder Forderungen, Übereignungen fremder Sachen) bedürfen in der Regel der Einwilligung bzw. Genehmigung des Berechtigten nach § 185 BGB (beachtenswert ist in diesem Zusammenhang der konstruktive Unterschied zwischen § 185 BGB und den §§ 164 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB: in den letztgenannten Fällen wird der Dritte selbst Partei des Geschäfts, bei § 185 BGB bleibt er außen vor).

Ausnahmen vom Grundsatz der Unmöglichkeit drittbelastender Verfügungen stellen die Gutglaubensvorschriften (etwa die §§ 891, 932 BGB) dar, die die Privatautonomie zugunsten der Verkehrssicherheit einschränken

Deswegen: Niemals in Vertragsverhandlungen mit der GEZ eintreten.

Soweit die beiden Gesetze, die für SWR sowie den gesamten örR vermutlich nicht greifen.
Deshalb geht es weiter mit den unbestellten Leistungen im Europarecht:
Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg101853.html#msg101853
Punkt 6
Die EU-Richtlinie 97/7/EG bestärkt mein Argument, unbestellte Waren und Dienstleistungen nicht bezahlen zu müssen:
Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Niemand darf gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.
Ich empfinde die zwangsweise Eintreibung von Rundfunkbeiträgen als eine Nötigung, wenn damit keine von mir gewollte oder sogar eine von mir abgelehnte Gegenleistung einhergeht.
Nun hat also niemand etwas bestellt. Und dann kommt so ein betrügerischer Festsetzungsbescheid daher. Also Widerspruch einlegen mit all diesen Argumenten, dass nichts bestellt wurde, dass man von Betrug ausgeht und das es gerichtlich geklärt werden muss. Also wird hilfsweise Widerspruch eingelegt. Sollte dieser betrügerische SWR aus Köln auf seine Forderung bestehen, kann nur mit einer Klage Abhife geschaffen werden. Der übliche Rechtsweg sieht dafür einen Widerspruchsbescheid vor, gegen den Klage erhoben werden kann.
Alle weiteren Punkte können getrost weggelassen werden, erstens würden sie bei einem echten SWR auch nichts bringen, zweitens zeigt man sonst, dass man den Gegner idenzifiziert hat, trotz betrügerischem Briefkopf. Die üblichen Argumente für den Widerspruch sind eigentlich dafür da, damit BS erkennt, dass man Rundfunkverweigerer ist und nicht aus gesetzlich geregelten Gründen befreit werden will. Wirklich interessieren tut es aber den BS nicht. Das kann alles in der Klage argumentiert werden. Oder im zweiten Widerspruch, falls der echte SWR sich meldet.


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P
  • Beiträge: 4.011
Falls die fiktiven Datumsangaben so sind, dann sollte der Widerspruch per Fax erfolgen. Möchte eine Person A sehr schnell einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, dann das Datum der Zustellung weg lassen. Wahrscheinlich wird der Widerspruch dann wegen angeblichem Fristversäumnis abgelehnt. Da kann sofort Klage erhoben werden. Ziel der Klage wäre dann Wiedereinsetzung in das Widerspruchsverfahren, Klagebegründung wäre dann so zu wählen, dass die Rundfunkanstalt den Beweis erbringt wann der Bescheid zugestellt wurde. Diese Klage kann so gesehen nicht verloren werden, wenn der Bescheid nur mit Einfachpost gekommen ist. Eine Person A muss im Widerspruch keine Angaben tätigen wann Sie etwas erreicht hat. Es reicht das vor Gericht zu bestreiten. Wichtig ist das da dann nicht zu viel geschrieben oder gelabert wird. Aber es hängt tatsächlich davon ab wie die Ablehnung genau begründet wird. Diese Klage kann nur funktionieren wenn nur der Grund Fristversäumnis vorkommt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 18:58 von Uwe«

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Beim Lesen alter Threads bin ich soeben auf folgendes Urteil gestossen:
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/1269-AG-Bremen-Blumenthal-Az-42-C-4310-Hausverbot-fuer-die-GEZ.html
Dieses Urteil 42 C 43/10 g fällt zu Gunsten des Klägers gegen die damalige GEZ aus und bezieht sich auf einige Paragraphen des BGB. Also ist es möglicherweise doch nicht so aussichtslos, sich auf das BGB zu beziehen. Dieses Urteil sorgte für das Ende der GEZ.


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  • Beiträge: 890
Hallo

Nun hat A seinen zweiten Festsetzungsbescheid erhalten.Heute am 13.8.15 ( das kann nur ein Glückstag sein), zurückdadiert auf
den 1.8.15
Der erste Festsetzungsbescheid am 16.7.15 erhalten,zurückdadiert auf den 2.7.15.Das heist, ab 16.7.15 4Wochen Zeit um Widerspruch
eizulegen. A wollte heute seinen Widerspruch auf den ersten Bescheid absenden.Dann ist ja gleich allen 2 Bescheiden Widersprochen.
Oder wie sieht A das.Tatsache ist,entweder bei diesem Verein herrscht totales Chaos, wenn sich an keine Fristen mehr gehalten wird,
oder es ist reine Zermürbungs und Verunsicherungsstrategie.
Werde auf jeden  Fall seinen Widerspruch bezüglich des ersten Bescheids heute absenden.Für den zweiten wären ab Erhalt 13.8. wieder
4 Wochen Zeit.
Wie seht Ihr das
Beste Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 19:00 von Uwe«

S

Schnuppi82

Gilt die Widerspruchsfrist nicht ab Datum der Bescheiderstellung? B hat heute auch seinen ersten Festsetzungsbescheid erhalten, datiert auf den 01.08.2015 (als würden die Samstags arbeiten  ::) ) und hätte jetzt (für B) "fristgerecht" Widerspruch bis zum 01.09. eingelegt?!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 19:01 von Uwe«

K
  • Beiträge: 2.246
@Ruselwusel: bitte hier einlesen: Data Matrix Code auf den Briefen  > http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg

Augenscheinlich werden alle Anschreiben am 01ten (oder auch 2ten) eines Monats erstellt (zumindest steht das da drauf 8) >:D) und erst in der Monatsmitte versendet. Dieser Versand bzw. die Postaufgabe ist nachweisbar bzw. über den Data Matrix Code auslesbar.

Also keine Panik: ein Schreiben welches lt. Aufdruck am 01ten geschrieben wurde - lt. DataMatrix aber erst am 15ten aufgegeben kann frühestens am 16ten bei einem Zahlschaf eintrudeln.
Selbst dies ist unerheblich weil die Frist "ab Bekanntgabe/Zustellung/Zugang" beim Empfänger des Schreibens zu laufen beginnt.
Den Zeitpunkt dieses "Zugangs" bestimmst Du - der Absender ist im Zweifel in der Beweispflicht  8) ;)


Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 19:02 von Uwe«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

T
  • Beiträge: 334
Gilt die Widerspruchsfrist nicht ab Datum der Bescheiderstellung?
Nein, es gilt das Datum der Bekanntgabe! Bereits mehrfach hier im Forum behandelt, u.a.
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.msg61296.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 19:02 von Uwe«

S

Schnuppi82

Ja A merkt, er muss sich weiter einlesen. Danke Euch für die schnelle Antwort!  :)

Edit Uwe:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 19:04 von Uwe«

S

Schnuppi82

Gilt die Widerspruchsfrist nicht ab Datum der Bescheiderstellung?
Nein, es gilt das Datum der Bekanntgabe! Bereits mehrfach hier im Forum behandelt, u.a.
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.msg61296.html

Hallöchen, nochmal eine kurz Rückfrage mit der Bitte um Hilfe.
Wie bereits oben erwähnt, wurde sein Festsetzungsbescheid (festgesetzt am 01.08.) am 13.08. zugestellt. A hatte eigentlich vor, im Laufe der Woche den Widerspruch zu formulieren und abzuschicken, um die 4 Wochen auszunutzen. Nun hat A heute einen weiteren Festsetzungsbescheid, datiert auf den 01.09., erhalten, mit dem Hinweis dass es sich um einen vollstreckbaren Titel handelt.
Kurze Panik keimt auf... kann A nun keinen Widerspruch mehr gegen den vorherigen Bescheid einlegen?  :-[
A hat in diesem Zusammenhang (leider erste heute) hier im Forum gelesen, dass beim Widerspruch gegen den Bescheid die Frist 1 Monat nach Zustellung abläuft und beim Widerspruch gegen die Klage 1 Monat nach Zustellung. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
A befürchtet, das hat er verdaddelt oder?
Meint ihr, es hat Erfolg, wenn A den Widerspruch trotzdem absendet? Und sich darauf berufe, dass A das Schreiben erst am 13.08. erhalten habe?
Danke für Eure Antworten!
LG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 19:06 von Uwe«

  • Beiträge: 3.238
Nichts wurde verdaddelt, alles gut und im grünen Bereich. BS weiss doch gar nicht, ob und wann der erste Bescheid zugestellt wurde. Die sind wie immer zugedröhnt und haben intern Lotto gespielt, A wurde gezogen. Nun also bis zum 13.09. einen Widerspruch verfassen gegen beide Bescheide und danach schon mal an der Klage arbeiten.
Im übrigen hat es sich bewehrt, das Datum der Zustellung nicht im Widerspruch anzugeben. Gleichzeitig gegen alle zukünftigen Bescheide Widerspruch einlegen. Spart Porto und Nerven. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 (5) VwGO nicht vergessen.


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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Kurze Panik keimt auf... kann A nun keinen Widerspruch mehr gegen den vorherigen Bescheid einlegen?

zum Glück nur kurz. Wie User @Roggi bereits richtig geschrieben hat, bis 13.09.2015 genauer 23:59 Uhr, wenn der Widerspruch nur gegen den ersten Bescheid gerichtet ist. Falls der zweite Bescheid heute gekommen ist, so würde die Frist dafür laufen bis 08.10.2015 23:59 Uhr. Grundsätzlich bedeutet das, dass ein Widerspruch so gesehen dann dort vorliegen muss, denn es gilt nicht der Poststempel. Ein Fax, welches auf die rechtlich richtige Uhrzeit eingestellt ist und vor 23.59 Uhr am Fristsendetag signalisiert, dass der Widerspruch vollständig übertragen wurde, würde Frist wahrend sein.

Jedoch solange Postschreiben mit einfacher Post zugestellt werden, dürfte es für die versendende Partei (Versender) schwer sein, den genauen Zustelltag zu bezeichnen, wir wollen es mal nicht ausschließen.
Deshalb und weil im Zweifel der Nachweis, über den genauen Zeitpunkt der Zustellung beim Versender liegt muss von einem Empfänger dazu im Widerspruch keine Angabe erfolgen. Es würde später reichen, das vor einem Richter darzulegen, z.B. mittels Eingangsvermerk über die Post.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 19:08 von Uwe«

 
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