Gestern erhielt Person A endlich den erlösenden Brief seitens des Beitragsservice.
Zur Gesichte:
Person A bezieht seit dem Jahr 2012 Bafög und wäre somit befreit. Seit 2013 gibt es nun den Beitragsservice und man benötigt ein Antrag für eine Befreiung, wenn man u.a. Bafög erhält. Da Person A nie mit der damaligen GEZ zu tun hatte, erhielt Person A erst im Mai 2014 ein Schreiben Seitens des Beitragsservice. Am gleichen Tag noch nahm Person A telefonisch Kontakt auf mit dem Beitragsservice und erfrage den Grund des Briefes und wie die Vorgehensweise ist. Der Beitragsservice teilte am Telefon mit, dass sich auf den Internetseiten des Beitragsservice ein Befreiungsantrag befindet und Person A diesen mit den Bafögbefreiungen zusammen einreichen sollte.
Gesagt getan!
Im Juni 2014 erhielt Person A nun folgendes Schreiben:
Sehr geehrte/r ...
vielen Dank für Ihre Information.
Sie möchten für die Zeiträume 01.2013 bis 07.2013 und 08.2013 bis 07.2014 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden und senden Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass Sie Bafög erhalten.
Zu Ihrer Information: Eine Befreiung kann ab Beginn des Leistungszeitraums gewährt werden, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Leistungsbescheids bei uns eingeht. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei uns ein, ist eine Befreiung frühestens ab dem Folgemonat des Eingangs des Antrags möglich.
Da der Befreiungsantrag für den Oktober 2012 ausgestellten Bewilligungsbescheid nicht innerhalb der Zweimonats-Frist gestellt wurde, konnte für den Leistungszeitraum von 01.2013 bis 07.2013 keine Befreiung gewährt werden. Auch ab dem Folgemonat des Eingangs des Antrags ist eine Befreiung nicht möglich. Der Leistungszeitraum war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen.
Gerne haben wir aber auf der Grundlage des am August 2013 ausgestellten Leistungsbescheid eine Befreiung für den Zeitraum 06.2014 bis 07.2014 für Sie vermerkt.
[...]
Daraufhin legte Person A im Juni 2014 schriftlich Widerspruch ein und verwies in dem Schreiben u.a. auf das
Urteil vom VG Düsseldorf mit dem Az. 27 K 1684/12Auf diesen Widerspruch reagierte der Beitragsservice am Januar 2015 mit folgendem Schreiben:
Sehr geehrte/r ...
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten kommt es leider zu Verzögerungen.
Sie wenden sich gegen den offenen Beitrag, da Sie auch im Zeitraum der Forderung die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfüllt haben.
Durch den Bezug der gewährten Leistung liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag vor. Eine Befreiung erfolgt jedoch nicht durch den Bezug der Sozialleistungen. Eine Befreiung wird auf Antrag mit einem aktuellen Nachweis gewährt. Erst durch den Befreiungsbescheid sind Sie vom Rundfunkbeitrag befreit. Wird die Antragstellung unterlassen, besteht weiterhin Rundfunkbeitragspflicht.
Für eine rückwirkende Befreiung ist, dass Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids einen Antrag bei uns stellen. In diesem Fall ist eine Befreiung ab Beginn des Leistungszeitraums möglich (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Da die Zweimonatsfrist zur Übersendung der Unterlagen bereits abgelaufen war, konnte für den Zeitraum 01.2013 bis 5.2014 keine Befreiung mehr gewährt werden.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 05.2014 einen offenen Betrag von 305,66 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer xxxxxxxxx an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.
Um Ihnen die Zahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, teilen Sie uns bitte die Höhe der möglichen monatlichen Raten mit. Antworten Sie uns bitte onnerhalb von drei Wochen. Gern auch telefonisch.
[...]
Daraufhin wiederholte Person A das Widerspruchsschreiben und hielt an diesem fest und es folgte im Januar 2015 ein soganannter Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlägen.
Auf Grund dessen verfasste Person A im Januar 2015 folgendes Schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu o.g. Beitragsnummer erhielt ich am xx.01.2015 einen Festsetzungsbescheid mit Datum vom xx.01.2015 von Ihrer Seite.
hiermit lege ich Form und Fristgerecht Widerspruch gegen diesen Bescheid und beantrage die Aussetzung der Vollziehung sowie die Einstellung der Festsetzung!
Gründe:
Als Bafög Empfänger seit September 2012 lebe ich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und bin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, da ich den darin enthaltenen Befreiungstatbestand erfülle.
Gern schicke ich Ihnen nochmals (diese müsste inzwischen mehrfach in Ihrem Haus beim zuständigen Sachbearbeiter vorliegen) meine Bescheinigung von Leistungen vom xx.09.2012 bis xx.07.2013 sowie vom xx.08.2013 bis xx.07.2014 in Kopie zu.
Jedoch frage ich mich, mit welch Gebahren Sie verfahren. Es wird ein Festsetzungsbescheid auf dem xx.01.2015 datiert, der erst am xx.01.2015 - 14 tage später!!! - mich postalisch erreicht. Wenn man bedenkt, dass laut § 4 Abs. 2 S.2 VwZG / § 4 Abs. 2 S.2 ThürVwZVG der Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe als zugestellt gilt, sind hiermit schon, bei einer Widerspruchsfrist von einem Monat bereits 11 Tage verstrichen.
Gemeinhin wäre zu prüfen in wie weit dieser Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG / § 44 Abs. 2 Nr. 6 ThürVwVfG nicht gegen die guten Sitten verstößt und somit nichtig ist. Gute Sitten sind nach dem "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden". Die guten Sitten entsprechen folglich der vorherschenden Rechts- und Sozialmoral. Die vorgenannte Definition wurde vom BGH bestätigt. Hier in diesem Fall soll ich als Empfängerin von Sozialleistungen, die in bescheidnenen Verhältnissen lebt und die nachweislich alle Bescheinigungen vorgelegt hat zu einem Beitrag mit allen rechtlichen Mitteln gezwungen werden. Wo ist hier bei Ihrem Gebahren die Sozialmoral zu finden?
Laut Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz ist dieser Festsetzungsbescheid auch ein Affront gegen das Sozialstaatsprinzip. Da ich auf Sozialleistungen angewiesen bin und dies mehrfach nachweislich belegt habe, werde ich trotz all dem mit einem Beitrag belegt obwohl ich den Befreiungstatbestand erfülle.
Weiterhin gilt zu Prüfen in wie Fern ein Fehler in der Ermessensausübung laut § 40 VwVfG / § 40 ThürVwVfG vorliegt. Speziell bei der Ausführung des Prüfungsbereiches der Erforderlichkeit und Angemessenheit dieses Festsetzungsbescheides sowie der allgemeinen Nicht-Befreiung sind meines Erachtens Fehler zu betrachten.
Wiederholt verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19.02.2013 mit dem Aktenzeichen 27 K 1684/12.
Wiederholt verbleibe ich mit der Bitte endlich die Befreiung rechtmäßig auf den 01.01.2013 zu setzen.
Weiterhin möchte ich anmerken, dass es mir nicht mehr zumutbar ist, jedes Schreiben an Ihr Unternehmen mit inzwischen 0,62e zu versehen oder gar um jedes Schreiben beweissicher mit 4,90€ per Einschreiben mit Rückschein zu versehen. Diese Summen kann ich auf Dauer nicht mehr entrichten, da diese Simmen in meinem engen Budget nicht vorgesehen sind.Als Reaktion darauf folgte am gestrigen Tag folgendes Schreiben:
Sehr geehrte/r ...
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen.
Sie teilen uns mit, dass Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch für den Zeitraum der Forderung erfüllen.
Unter Berücksichtigung Ihrer besonderen Situation machen wir den Rückstand ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nicht mehr geltend.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto ist ausgeglichen[...]
Ich hoffe das ich meinen Beitrag im richtigen Forum-Teil eingestellt habe, wenn nicht, bitte ich Mitteilung
Bei Bedarf scanne ich die Schreiben gern ein und schaue wo ich diese hochladen kann.
Beste Grüße