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Autor Thema: Durchführung des Beitragseinzuges durch Dritte ohne Namensnennung möglich?  (Gelesen 5580 mal)

a

awaken

Beim lesen der "heiligen Schrift", also des sogenannten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Landesrundfunkanstalten einzelne Aufgaben "auslagern" also von "Dritte" (sogenannte Unterlieferanten) ausführen lassen können, welches aber in den Satzungen verankert werden muß. Dabei ist mir halt aufgefallen das dieser "Dritte" namentlich, im Gegensatz zu den "alten Satzungen" nicht genannt wird.

Worum geht es:

Im sogenannten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) steht im §10 Abs. 7:

Zitat
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten z.B. "Eintreibung der Zwangsabgabe" auf Dritte zu übertragen.

Näheres müssen die Landesrundfunkanstalten in ihren Satzungen regeln, die Satzungen aller Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Nun habe ich mir die Satzung des MDR angeschaut um feststellen zu können wer dort als "Dritter" für die "Eintreibung" genannt wird.

Hier die Satzung des MDR bis 31.12.2012

Zitat
§ 2

Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als
gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-
Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs
durch. Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

§ 5
Zahlungen

(1) Der Rundfunkteilnehmer hat die Rundfunkgebühren auf seine Gefahr an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto
ARD/ZDF bei Banken oder Sparkassen zu leisten.



und hier die neue Satzung ab 01.01.2013

Zitat
§ 2
 
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.


Also hat bei der alten Satzung der/die/das "Dritte" einen Namen bekommen, aber in der neuen Satzung heißt der/die/das "Dritte" nicht "Beitragsservice" sondern "Gemeinsame Stelle".




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s
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Möchte dem Post von awaken noch hinzufügen, das gemäß der Satzung des mdr § 10, Abs. 2 (Quelle u.a. hier: http://www.halle.ihk.de/recht/Rechtsformen_fuer_Unternehmen/Rundfunk_und_Medien/Neue_Satzung_des_MDR/628950 , rechte Spalte) der Rundfunk`beitrag´ nur in bargeldloser Form mittels Überweisung oder Einzugsermächtigung beglichen werden kann.
Ergo: zusätzlich zur Typisierung Wohnung, kommt faktisch noch der Anknüpfungspunkt 1 Bankkonto pro Wohnung Beitragskontonummer hinzu, da sonst die Zahlung des `Beitrags´ der Satzung zufolge nicht möglich wäre.

Nur:
1. verstößt dies gegen §14, Abs. 1, Satz 2 BbankG, wonach Banknoten das einzige gesetzliche Zahlungsmittel sind http://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__14.html und
2. Gibt es keine Pflicht ein Bankkonto zu besitzen und mE auch (noch) keinen Rechtsanspruch auf ein Bankkonto. Infolge voraussichtlicher negativer Bonität oder Schufa- bzw. Schuldnerverzeichniseinträgen kann eine Bank ein bereits bestehendes Konto kündigen bzw. sich weigern ein Konto eines möglichen Bankkunden überhaupt zu eröffnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2015, 02:10 von sergal«
Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

a

awaken

Bezüglich der von "Sergal" beschriebenden Zahlungsart ist der/die Beitragszahler/-in verantwortlich

Zitat
Satzung des MDR

§ 10 
Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto
ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.


Eine Möglichkeit ist sicherlich die Barzahlung, eventuell gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, z.B. sichere Bezahldienste, mit denen man den Beitragsservice ärgern könnte, weil man eben darauf besteht.

Aber ich weiß jetzt immer noch nicht ob es rechtens ist, wenn Jemand in seiner Satzung keine konkreten Angaben macht. Wir bekommen ja alle diverse Zahlungsgesuche vom "Beitragsservice" und nicht von einer nicht genannten Stelle.





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Irgendwo wurde geschrieben, dass die Satzungen der Landesrundfunkanstalten das Innenverhältnis innerhalb der Behörde regeln, somit hat die Satzung keine einklagbare Wirkung auf die Zwangskundschaft, zumal kein Rundfunkverweigerer dieser Satzung zugestimmt hat. Und selbstverständlich kann eine Satzung kein Bundesrecht brechen.
Wobei man auf die Idee kommen könnte, dass Rundfunknutzer Kunden sind und die Satzung stillschweigend akzeptieren. Ein Rundfunkverweigerer würde gegen Bundesrecht gezwungen werden zu handeln (er müsste Überweisungen tätigen, wozu er aber nicht gezwungen werden darf). Ist das nicht ein weiterer Angriffspunkt? Wäre nicht die Weigerung, per Überweisung zu bezahlen, schon ein durch das Grundgesetz geschützter Akt? Barzahlung ist Gesetz, Überweisung ein feiner Zug der Kunden (good will), Bestehen auf Überweisung nicht möglich.
Könnte daraus geschlussfolgert werden, dass der RBStV an einem Vollzugsdefizit leidet und allein deshalb nicht verfassungskonform ist?


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Zur Klarstellung für den Fall, dass Sergal und awaken aus der gleichen aktuellen Satzung des MDR zitieren:
Der in der Satzung genannte §10 besteht aus 4 Absätzen. Der erste Absatz (1) wurde bereits zitiert. Der Absatz (2) ist der, worauf sich Sergal bezieht:
Zitat
„Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.“
In Verbindung von § 10 (1) + (2) ergibt sich somit: Ein „Beitragsschuldner“ muß(!) über ein Bankkonto verfügen um die Rundfunkbeiträge „auf eigene Gefahr“ begleichen zu können.

Eine Möglichkeit ist sicherlich die Barzahlung, eventuell gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, z.B. sichere Bezahldienste, mit denen man den Beitragsservice ärgern könnte, weil man eben darauf besteht.
Bargeldzahlung ist demnach eben ausdrücklich keine Option!


Ein Rundfunkverweigerer würde gegen Bundesrecht gezwungen werden zu handeln (er müsste Überweisungen tätigen, wozu er aber nicht gezwungen werden darf). Ist das nicht ein weiterer Angriffspunkt? Wäre nicht die Weigerung, per Überweisung zu bezahlen, schon ein durch das Grundgesetz geschützter Akt? Barzahlung ist Gesetz, Überweisung ein feiner Zug der Kunden (good will), Bestehen auf Überweisung nicht möglich.
Könnte daraus geschlussfolgert werden, dass der RBStV an einem Vollzugsdefizit leidet und allein deshalb nicht verfassungskonform ist?
Entspricht so ziemlich dem, worauf ich hinaus wollte.


Und um wieder zum eigentlichen Threadthema zurück zukehren:
Aber ich weiß jetzt immer noch nicht ob es rechtens ist, wenn Jemand in seiner Satzung keine konkreten Angaben macht. Wir bekommen ja alle diverse Zahlungsgesuche vom "Beitragsservice" und nicht von einer nicht genannten Stelle.
Wer entscheidet denn was rechtens ist? Die Gesellschaft?, die Nichtnutzer?, die Justiz?, der ÖrR? „Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie …“ Sapere aude!  :)


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Antoine de Saint-Exupéry

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awaken

Das Inhalte dieser Satzung unter der "Rubrik" Nichtigkeitsdogma anzusiedeln sind (siehe auch http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12456.0insbesondere für Satzungen, steht außer Frage.

Die Rechtsprechung stellt in diesem Fall darauf ab, ob die Satzung im übrigen noch eine sinnvolle und handhabbare Regelung darstellt oder ob es sich bei der Satzung um eine einheitliche und somit unteilbare Regelung handelt, die ohne den zu beanstandenden Teil gewissermaßen sinnlos wäre. Im ersten Fall soll die restliche Satzung fortgelten, im zweiten Fall soll die Nichtigkeit des fehlerhaften Teils die Satzung im ganzen erfassen.

Was ich aber immer noch nicht herausgefunden habe ist, ob eine öffentliche Satzung bzw. eine Satzungsänderung bei den Rundfunkanstalten (öffentliche Satzung = eine mit Satzungsautonomie ausgestattete juristische Person des öffentlichen Rechts) überhaupt ohne Unterschrift gültig ist, oder zumindest deren Namen aufgeführt werden muß.






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Was ich aber immer noch nicht herausgefunden habe ist, ob eine öffentliche Satzung bzw. eine Satzungsänderung bei den Rundfunkanstalten (öffentliche Satzung = eine mit Satzungsautonomie ausgestattete juristische Person des öffentlichen Rechts) überhaupt ohne Unterschrift gültig ist, oder zumindest deren Namen aufgeführt werden muß.
Die Satzungen haben die Intendanten der Landesrundfunkanstalten sich gegeben. Denn die Intendanten sind für ALLES!!! verantwortlich, nicht der Beitragsservice, nicht die Politiker, nicht die Richter.


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Z
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Barzahlung...
Natürlich kann man bei fast jeder Bank Geld in bar auf ein fremdes Konto einzahlen. Das kostet allerdings Bankgebühren. Die Frage wäre dann, ob man diese Bankgebühren von der Schuld abziehen darf, weil die Jungs ja keine andere Geldtransferform dulden...


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Was ich aber immer noch nicht herausgefunden habe ist, ob eine öffentliche Satzung bzw. eine Satzungsänderung bei den Rundfunkanstalten (öffentliche Satzung = eine mit Satzungsautonomie ausgestattete juristische Person des öffentlichen Rechts) überhaupt ohne Unterschrift gültig ist, oder zumindest deren Namen aufgeführt werden muß.
Die Satzungen haben die Intendanten der Landesrundfunkanstalten sich gegeben. Denn die Intendanten sind für ALLES!!! verantwortlich, nicht der Beitragsservice, nicht die Politiker, nicht die Richter.

Wie ist es eigentlich... In RBStV steht drin, dass z.B. bei § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung bei (2) unter anderen bei 5. die Säumniszuschläge durch die Satzung der Anstalt geregelt wird.
So ist meine Frage, ob nicht zusammen mit der Rechtsbehelfsbelehrung auch die Satzung der jeweils zuständigen Anstalt an den Beitragszwangsschuldner versendet werden muss? Wenn die Anstalt mir Säumniszuschläge in Rechnung stellt, ohne dass ich wüsste nach welchen Richtlinien das erfolgt ist...


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