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Autor Thema: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?  (Gelesen 38396 mal)

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Person X hatte heute Akteneinsicht beim LG. Kurz vorab: Erinnerung wegen Vollstreckung usw. wurde zurückgewiesen, weswegen Beschwerde beim LG eingelegt wurde.

In der Beschwerde wird von Person X u.a. die Bevollmächtigung des BS durch den MDR angezweifelt. In den Akten ist nix davon zu finden. Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS? Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein? Kann damit der gesamte Beschluss des AG als nichtig betrachtet werden?

Danke schon mal für eure Tipps.


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Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei,
jedoch der Bevollmächtigte der BS?

Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein? Kann damit der gesamte Beschluss des AG als nichtig betrachtet werden?

Der BS ist nicht rechtsfähig. Nicht parteifähig. Wie kann der bevollmächtigt werden? Der darf nicht als Partei in Erscheinung treten.
Es kann z.B. eine Person oder mehrere des BS, die genau benannt sind, bevollmächtigt werden . Das müsste schon nachweisbar sein ?
Mr. X würde das, wenn auf ihn bezogen, auf alle Fälle anfechten.


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Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS?
Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein?

Richtig.

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Rechtsverhätnis zwischen Rundfunkanstalt und Beitragsservice um ein sog. Beleihungsrechtsverhältnis. Sinn und Zweck eines Beleihungsrechtsverhältnisses ist die Rationalisierung von Verwaltungsprozessen. Dies geschieht, indem das Know-How, das Fachwissen, die Infrastruktur, das Personal eines Privatrechtsträgers genutzt wird. Vorliegend sollen nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Verwaltungsprozesse der Rundfunkanstalten auf den Beitragsservice übertragen werden. (Ob dies rechtlich einwandfrei durchgeführt worden ist, ist die große Frage, aber dazu später.) Der Beitragsservice erfasst die Rundfunkbeitragspflichtigen, er stellt fest, ob und wenn ja, wann die Beitragspflicht eingetreten ist, er übernimmt die Buchführung über die "Teilnehmerkonten", er wickelt die Korrespondenz mit den Beitragspflichtigen ab, er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein. Man sieht hieran, dass der Beitragsservice eben nicht nur eine Inkassostelle ist, wie es von der Rechtsprechung immer wieder behauptet wird, sondern der Beitragsservice übernimmt die gesamte Verwaltung über das Beitragsaufkommen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - und dies ist vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk genau so beabsichtigt. Da im Rahmen von Beleihungsrechtsverhältnissen hoheitliche Aufgaben auf einen Privatrechtsträger übertragen werden, muss die Übertragung zwingend durch ein Gesetz erfolgen. Und an dieser Stelle wird es problematisch. Denn es geht aus keinem Gesetz hervor, dass die hoheitlichen Aufgaben nach dem RBStV auf den Beitragsservice übertragen werden. Dort ist nur von einer "gemeinsamen Stelle" die Rede. Insofern kann man an dieser Stelle einwenden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vorliegt, weil der Beitragsservice als Beliehener nicht explizit im Gesetz benannt ist.

Darüber hinaus stellt sich folgende Frage: Auch wenn man die Auffassung vertritt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vorliege, welche hoheitlichen Aufgaben werden denn konkret auf den Beitragsservice übertragen? Auch dies geht nicht klar aus dem Gesetz hervor. Im Forum und in der Rechtsprechung gab es in der Vergangenheit eine große Diskussion darum, als der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger aufgetreten ist, obgleich Vollstreckungsgläubiger nur die Rundfunkanstalt sein kann. An diesem Beispiel sieht man umso deutlicher, dass der Beitragsservice nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Beliehener mit der zentralen Verwaltung des Beitragsaufkommens betraut werden soll.

Weitere Frage: Das Rechtsverhältnis zwischen Rundfunkanstalten und Beitragsservice weist die elementaren Merkmale eines Beleihungsrechtsverhältnisses auf. Ein Beleihungsrechtsverhältnis kann jedoch nur zwischen der Beleihungskörperschaft einerseits und dem Beliehenen andererseits bestehen. Vorliegend überträgt jedoch nicht eine einzelne Beleihungskörperschaft hoheitliche Recht auf den Beitragsservice, sondern der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft. Kann ein solches Beleihungsrechtsverhältnis rechtswirksam sein oder handelt es sich nur um ein faktisches Beleihungsverhältnis?

Es steht damit also vielfach in Frage, ob das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice den rechtlichen Vorgaben stand halten kann.


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Der BS ist nicht rechtsfähig.

Woraus schließt Du das?


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Der BS ist nicht rechtsfähig.

Woraus schließt Du das?

Steht ja in seinem Impressum auf der Homepage.

Die Unrichtigkeit einer Bevollmächtigung ist mir klar. "Dritte Stelle" usw., die durch die LRAs in Satzung näher zu bestimmen ist und nirgendwo erfolgte - all das ist mir bewusst. Meine Frage aber: Wie kommt das Gericht zu dieser Behauptung, wenn das in den Akten nirgendwo erwähnt wird?


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Vorliegend sollen nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Verwaltungsprozesse der Rundfunkanstalten auf den Beitragsservice übertragen werden. (Ob dies rechtlich einwandfrei durchgeführt worden ist, ist die große Frage, aber dazu später.) Der Beitragsservice erfasst die Rundfunkbeitragspflichtigen, er stellt fest, ob und wenn ja, wann die Beitragspflicht eingetreten ist, er übernimmt die Buchführung über die "Teilnehmerkonten", er wickelt die Korrespondenz mit den Beitragspflichtigen ab, er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein. Man sieht hieran, dass der Beitragsservice eben nicht nur eine Inkassostelle ist, wie es von der Rechtsprechung immer wieder behauptet wird, sondern der Beitragsservice übernimmt die gesamte Verwaltung über das Beitragsaufkommen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - und dies ist vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk genau so beabsichtigt. Da im Rahmen von Beleihungsrechtsverhältnissen hoheitliche Aufgaben auf einen Privatrechtsträger übertragen werden, muss die Übertragung zwingend durch ein Gesetz erfolgen.

Der örR an sich ist auch nur ein Unternehmen, dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. Wie kann der örR, dann dieses Sonderrecht auf den BS übertragen dürfen?

Selbst wenn ich davon ausgehen würde, dass der BS aufgrund von Übertragung hoheitlich handeln dürfte, dann müsste ich gegen den BS auch klagen können, kann ich aber nicht. Das wiederum schließt für mich hoheitliches Handeln seitens des BS vollkommen aus.

Ich bin der Meinung, dass der BS öffentlich garnicht auftreten dürfte, sondern er nur im Hintergrund die Beitragskonten der Zwangsverpflichteten pflegt und die Zuarbeit für die Landesrundfunkanstalten durchführt. Und so nur die Landesrundfunkanstalt gegenüber dem Bürger in Erscheinung tritt.

Der BS nimmt sich Rechte heraus, die er überhaupt nicht besitzt.


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Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS?
Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein?

Richtig.


Weitere Frage: Ein Beleihungsrechtsverhältnis kann jedoch nur zwischen der Beleihungskörperschaft einerseits und dem Beliehenen andererseits bestehen. Vorliegend überträgt jedoch nicht eine einzelne Beleihungskörperschaft hoheitliche Recht auf den Beitragsservice, sondern der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft. Kann ein solches Beleihungsrechtsverhältnis rechtswirksam sein oder handelt es sich nur um ein faktisches Beleihungsverhältnis?

Es steht damit also vielfach in Frage, ob das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice den rechtlichen Vorgaben stand halten kann.

Thats it!

Wo sind die dafür vorgesehenen Urkunden? Jede einzelne LRA müsste dem BS entsprechende Vollmachten -schriftlich- einräumen und auf diversen Urkunden und Verträgen oder meinetwegen auch "Spezialgesetzen und Verordnungen" auf die Beleihung und hoheitliche Vertretung hinweisen. Ist das VwVfG dahingehend überhaupt novelliert? Genau diese Praxis, das Beleihen von Hoheitsaufgaben auf "private Unternehmen" mit allen Rechten und Pflichten sowie der exakten Vorgehensweise, sollte ja dort beschrieben werden.

Hier ein Auszug vom Bundesrechnungshof zu diesem Thema:

Regelungen zur Übertragung staatlicher Aufgaben auf Beliehene müssen verbessert werden
(Bundesministerium des Innern)


# "Die Beleihung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt, da die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Private vom Gesetzgeber
besonders begründet werden muss. Die Beleihung ist nicht grundlegend bundesgesetzlich normiert. Beleihungsermächtigungen
und -tatbestände finden sich vielmehr in diversen Gesetzen. Ein Kataster aller Beliehenen und
der von ihnen durchzuführenden staatlichen Aufgaben ist nicht vorhanden. Daher fehlt eine Übersicht über diese Form
staatlichen Handelns."
# "Verfahren und Wirkungen von Beleihungen begründen teils weitgehende Rechte und Pflichten der Beliehenen. Beleihungen
müssen als staatliche Handlungsform daher eindeutig beschrieben und erkennbar sein. Verschiedene Normen
mit Beleihungsermächtigungen und -tatbeständen ordneten die Handlungsform der Beleihung dennoch nicht eindeutig zu.
In ihnen war von „Beauftragung“ oder von „benannter“ bzw. „zugelassener“ Stelle die Rede sowie davon, dass bestimmte
Verwaltungsaufgaben „wahrgenommen“ werden. Unklarheit über die Handlungsform zeigte sich in einem
Fall, in dem Private die Etikettierung von Lebensmitteln überwachen sollten. Das zuständige Bundesministerium
verneinte erst eine Beleihung. Später erklärte es, einiges spreche für eine Beleihung „im weiteren Sinne“.
# "Die Tätigkeiten von Beliehenen können sehr unterschiedlich und mit weitreichenden Befugnissen verbunden sein.
Deshalb sind deren Aufgaben, Rechte und Pflichten eindeutig und klar zu regeln. Beliehene nehmen Verwaltungsaufgaben
wahr und unterliegen daher als Teil der Exekutive der Grundrechtsbindung."
# "Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Regelungen zur Beleihung auf eine Vielzahl von Gesetzen
verstreut sind. Sie sind uneinheitlich strukturiert und enthalten häufig nicht alle erforderlichen Rahmenbedingungen.
Das Bundesinnenministerium hat bislang keine allgemeinen Vorgaben zu den Beleihungsverhältnissen auf Bundesebene
erarbeitet, um einen qualitativen Mindeststandard sicherzustellen. So werden Beleihungsermächtigungen und
-tatbestände in der Verwaltungspraxis unterschiedlich interpretiert und teilweise missverstanden. Wie in einem Fall
festgestellt, bereitete es deshalb Schwierigkeiten, die Tätigkeit zutreffend rechtlich einzuordnen. Dies hat zu Risiken bei
der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Beleihungen geführt. Die Handlungsform muss für die Beteiligten
aber eindeutig sein, dabei sollte die Bundesverwaltung von einer einheitlichen Definition der Beleihung ausgehen."
# "Das Bundesinnenministerium hat in seiner Stellungnahme die gestiegene Bedeutung des Rechtsinstituts der Beleihung
eingeräumt. Es bestätigte auch, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz bislang keine ausdrücklichen Regelungen zur
Beleihung enthält"


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anne-mariechen

Der BS ist nicht rechtsfähig.

Woraus schließt Du das?

Weil der Beitragservice eine "Gemeinsame Stelle" ein reines Verwaltungskontrukt ist. Während andere vergleichbare Verwaltungskonstrukte hoheitliche Aufgaben von Ihrer Aufsichtsbehörde übertragen wurden z.B. welche Bereiche, welche Gesetze, welche Paragraphen sie zu überwachen/kontrollieren haben, fehlt genau diese Übertragung der hoheitlichen Aufgaben beim BS im ganzen. Es steht nirgendwo was die machen, die behaupten nur Sie dürfen und Sie tun. Da gibt es ja immer noch die Lösung in den RF-Gesetzen, dass Dritte diese Aufgaben die der BS derzeit bearbeitet durchführen könnten.


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Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS? Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein? Kann damit der gesamte Beschluss des AG als nichtig betrachtet werden?
That's the point! Als der BS mir vor einigen Monaten einen Brief ins Haus schickte, um Informationen über meine *Betriebsstätte* einzuholen, habe ich dieses Ansinnen mit genau dieser Begründung verweigert.
Es kam weder eine Antwort auf mein Schreiben noch eine zweite derartige Aufforderung.
Da scheint tätsächlich ein wunder Punkt zu sein >:D


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Wo sind die dafür vorgesehenen Urkunden? Jede einzelne LRA müsste dem BS entsprechende Vollmachten -schriftlich- einräumen und auf diversen Urkunden und Verträgen oder meinetwegen auch "Spezialgesetzen und Verordnungen" auf die Beleihung und hoheitliche Vertretung hinweisen.

An dieser Stelle sprichst Du einen weiteren Aspekt in dieser Diskussion an, und zwar folgenden:

Die Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten sind gleichlautend verfasst. Im jeweiligen § 2 dieser Leistungssatzung heißt es:

Zitat
§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Nun könnte man annehmen, dass anhand dieses § 2 ein Beleihungsrechtsverhältnis zwischen der jeweiligen Rundfunkanstalt und der "gemeinsamen Stelle" begründet wird. Aber auch hier stellt sich wiederum die Frage: Wer genau ist diese "gemeinsame Stelle"?

Und weiter muss man sich fragen: Um welche (hoheitlichen) Aufgaben, Rechte und Pflichten handelt es sich konkret? Auch dies geht aus der Leistungssatzung nicht klar hervor.

Darüber hinaus: Auch wenn man annimmt, § 2 begründe ein Beleihungsrechtsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt und dem Beitragsservice, so ist schon gar nicht klar welche (hoheitlichen) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Beitragsservice "ganz oder teilweise" wahrnimmt. Allein diese Formulierung ist meiner Ansicht bereits ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit, denn wenn schon ein Beleihungsrechtsverhältnis besteht, dann muss der Abgabenschuldner doch zumindest die Möglichkeit haben, sich darüber zu informieren, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Beliehene ihm gegenüber hat, sprich, er muss wissen, wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Beliehenen und ihm ausgestaltet ist. Und wenn wir ehrlich sind: Wer weiß genau, welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Beitragsservice und der Beitragsservice gegenüber ihm hat? Genau das ist doch eine ganz zentrale Frage, die jedoch bislang niemand beantworten konnte und auch niemand beantworten können wird, weil sich aus dem Gesetz einfach nicht klar erkennen lässt, welche Rechte und Pflichten dies sind. Daher liegt an dieser Stelle meiner Ansicht nach ein großer Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vor.

Schließlich: § 2 der Leistungssatzung ist eine Regelung innerhalb einer Satzung. Eine Regelung innerhalb einer Satzung hat jedoch keinen Gesetzesrang. Hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten können einem Beliehenen jedoch nur durch ein förmliches Gesetz übertragen werden.

Und zu guter Letzt: Der Beitragsservice mag in seinem Impressum schreiben, was er will. Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben, Rechte und Pflichten wird der Beliehene zum Verwaltungsträger und dieser ist somit rechtsfähig. Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice in verbandsrechtlicher Hinsicht ein Zweckverband. Solange dieser nach außen hin nicht in Erscheinung tritt und nicht am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt, ist er nicht rechtsfähig. Zu dieser Ansicht kann man gelangen, wenn man den Beitragsservice als bloßen Verwaltungshelfer ansieht. Ein Verwaltungshelfer handelt unselbständig auf konkrete  Anweisung eines Verwaltungsträgers. Der Verwaltungsträger verbleibt dem Verwaltungshelfer gegenüber weisungsbefugt. Das Handeln eines Verwaltungsträgers ist daher stets dem Verwaltungsträger zuzurechnen. Der Beitragsservice ist jedoch kein bloßer Verwaltungshelfer. Warum? Zum einen weil ein Verwaltungshelfer keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt. Er erbringt weisungsgebunden Dienstleistungen für einen Verwaltungsträger, damit dieser seine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Zum anderen weil die Rationalisierungsvorteile, die mit der Begründung eines Beleihungsrechtsverhältnisses angestrebt werden, ad absurdum geführt werden würden, wenn es sich bei dem Beitragsservice um einen bloßen Verwaltungshelfer handeln würde. Die Rundfunkanstalten wären ständig damit beschäftigt, dem Beitragsservice Anweisungen zu erteilen. Daher: Der Beitragsservice bewältigt pro Jahr Millionen von Verwaltungsvorgängen. Dies tut er eigenständig, weil er seine Handlungsbefugnisse nicht auf (weisungsgebundene) Anweisung stützt, sondern auf das Gesetz, welches ihm diese Befugnisse einräumt. Nur auf diese Weise lassen sich Rationalisierungsvorteile aus einem Beleihungsrechtsverhältnis generieren. Und weil er eigenständig handelt, ist sein Handeln eben nicht der Rundfunkanstalt zuzuordnen, sondern dem Beitragsservice selbst. Spätestens mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben wird er zu einem Rechtsträger.

Und ganz zum Schluß: Weil er spätestens mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben zu einem Rechtsträger wird, stellt sich die Frage, ob der Beitragsservice nicht den tatsächlich richtigen Klagegegner darstellt.


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anne-mariechen


Es steht damit also vielfach in Frage, ob das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice den rechtlichen Vorgaben stand halten kann.


Könnte es sein, dass die LRA ein Beleihungsrechtsverhältnis haben, weil sie Satzungen erlassen. Nicht umstritten in Wissenschaft und Praxis ist dagegen die Befugnis des beliehenen Privaten zum Erlass von Satzungen, wenn dieses Recht durch die Beleihung ausdrücklich übertragen wurde. Denn dem Beliehenen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, wie andere öffentliche Verwaltungsträger, also entsprechend Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, aufzutreten.


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Meiner Ansicht nach geht das Gesetz (und damit auch der Gesetzgeber) davon aus, dass es sich bei dem Beitragsservice um einen bloßen Verwaltungshelfer handelt. Diesen Eindruck kann man jedenfalls bekommen, wenn man § 2 der Leistungssatzung liest. Die Handlungen eines Verwaltungshelfers werden im Verhältnis zu Dritten (dem sog. Außenverhältnis) dem Verwaltungsträger zugerechnet. Damit würde es keine Rolle spielen, ob dieser Verwaltungshelfer rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig ist. Aus verbandsrechtlicher Perspektive ist der Beitragsservice meiner Ansicht nach ein Zweckverband. Dies erschließt sich, wenn man die entsprechende Verwaltungsvereinbarung liest. Ihm wird jedoch durch kein Gesetz Rechtsfähigkeit verliehen. Allein weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht, spricht man meiner Ansicht nach davon, dass er "nicht-rechtsfähig" ist. Handelt es sich bei dem Beitragsservice jedoch nicht lediglich um einen Verwaltungshelfer, sondern um einen Beliehenen, so würde er mit Übertragung hoheitlicher Aufgaben zu einem Rechtsträger, d.h. er wäre rechtsfähig. Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice nicht lediglich ein Verwaltungshelfer, sondern ein Beliehener, weil die charakteristischen Merkmale eines Beleihungsrechtsverhältnisses zwischen Rundfunkanstalten und Beitragsservice vorliegen. Der Beitragsservice soll nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die gesamte Verwaltung über das Beitragsaufkommen übernehmen, und de facto tut er dies auch.


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stellt sich die Frage, ob der Beitragsservice nicht den tatsächlich richtigen Klagegegner darstellt.
Er ist kein Teil der öffentlichen Verwaltung; auf ihn sind, da er in den staatlichen Verträgen nirgends namentlich benannt wird, auch keine staatlichen bzw. hoheitlichen Aufgaben übertragen worden.

Die LRA selbst sind keine Behörden, (haben sie doch gemäß RBSTV selber eine sie überwachende oder kontrollierende bzw. für sie zuständige Behörde),  und können daher eine derartige Beauftragung doch überhaupt nicht wirksam vornehmen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Ansicht von Mr. X :

"  sog. Beleihungsrechtsverhältnis. " 
Nein, aber nicht als BS, da der nicht rechtsfähig ist, sondern lediglich einzelne Mitarbeiter. Der BS ist doch schon Teil der LRA,, Der sog. Beitragsservice ist eine reine interne Organisationsform .
( sagen wir mal, wie ein Steuerberater intern für 11 ( 16 ) gleichwertige Firmen , der nur für diese Firmen arbeitet.  In den Briefköpfen ans Finanzamt stehen die Daten der jeweiligen Firma, nicht die des Steuerberaters,, Es gibt aber den Hinweis, welcher Steuerberater mitgewirkt hat ).
Der Beitragsservice ist rechtlich nach außen nicht existent.

"  er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein.  " 
dazu sind die nicht berechtigt, da nicht rechtsfähig !

"  Im Forum und in der Rechtsprechung gab es in der Vergangenheit eine große Diskussion darum, als der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger aufgetreten ist,   "
dazu bitte einen link. Danke.

"  Vollstreckungsgläubiger   "  ja , richtig, so steht es geschrieben,,, aaaaber im Bundesland des Mr. X gibbet den Begriff   "  Vollstreckungsgläubiger   "   gaaaar nicht!
eklatanter Fehler. Man kann in vermeintlichen Schreiben, die rechtswirksam sein sollen, keine derartigen Fehler einbauen. Mr. X erkennt das nicht an.
Da schreibt Mr. X demnächst auch statt Bundeskanzler eben Reichskanzler, ist ja fast dasselbe? oder etwa nicht?

"  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft.  "
körperschaft  --  nix da,, nur Anstalt


"  dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. " 
das ist noch nicht mal geklärt???
Mr. X hat bisher nicht das Geringste gefunden, wo die angeblichen hoheitlichen Rechte der LRA verbrieft sind!
Im RBStV steht was von Verwaltungsvollstreckung und das war es auch. Aber niergendwo etwas von hoheitlichen Rechten. Nur hoheitliche Aufgaben.
Einfach mal suchen und das Ergebnis posten.

"  BS öffentlich garnicht auftreten dürfte,  "
der BS darf es definitiv nicht!

"  Form staatlichen Handelns."
der örR ist staatsfern ,, das dürfen nur staatliche Stellen.

"  und der Beitragsservice gegenüber ihm hat?  "
Null, keine, da nicht rechtsfähig, da keine Partei. Ein Boxer allein im Ring, der Bürger -- Gegenseite, der BS ist Luft.
Intern dürfen die Beiträge einziehen und verrechnen und evtl. mal ne Zahlungserinnerung schreiben und Statistiken anfertigen. Das wars aber auch schon.
 
"   Und zu guter Letzt: Der Beitragsservice mag in seinem Impressum schreiben, was er will. Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben, Rechte und Pflichten wird der Beliehene zum Verwaltungsträger und dieser ist somit rechtsfähig.  "
Das ist doch gar nicht der Fall. Na, du erst noch. Du machst deine eigenen Gesetze und unterstützt damit die Zwangsabzocke.
Bitte beweisen, wo das geschrieben steht.
Das ist FALSCH, was du da schreibst und totaler Unfug.
Die wollen gern rechtsfähig sein. Sind die aber nicht.

"   Spätestens mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben wird er zu einem Rechtsträger.  "
GRUNDSÄTZLICH FALSCH !!!
Woher hast du diesen Unfug ?

"  dass es sich bei dem Beitragsservice um einen bloßen Verwaltungshelfer handelt "
richtig.

"  Damit würde es keine Rolle spielen, ob dieser Verwaltungshelfer rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig ist.  "
Allemal .
Für den Bürger existiert die LRA als Gegenpartei.
Die GEZ übernahm die Aufgabe, die bis 1976 die Bundespost hatte.
Für den Bürger existiert der BS nicht, das ist sowas wie die Post damals. Er ist intern, nicht extern, er darf nach außen nicht.
" nicht-rechtsfähig " heißt - keinerlei Rechte gegenüber dem Bürger.


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anne-mariechen

Ansicht von Mr. X :

"  sog. Beleihungsrechtsverhältnis. " 
Nein, aber nicht als BS, da der nicht rechtsfähig ist, sondern lediglich einzelne Mitarbeiter. Der BS ist doch schon Teil der LRA,, Der sog. Beitragsservice ist eine reine interne Organisationsform.

Beleihungsrechtsverhältnis Nein --->>> sehe ich genau so. Ein Beleihungsrechtsverhältnis muss beurkundet sein egal wie.

"  er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein.  " 
dazu sind die nicht berechtigt, da nicht rechtsfähig !

Bezogen auf alle Satzungen der RF-Anstalten in denen eine Gemeinsame Stelle definiert ist, zweifele ich an der Formulierung.

"  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft.  "

Das ist richtig.

körperschaft  --  nix da,, nur Anstalt

Rundfunkurteil --- BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961, Az. 2 BvG 1, 2/60, BVerfGE 12, 205

Rundfunkurteil, Absatz 38:

Den Ländern ist von Verfassungs wegen aufgegeben, durch allgemein verbindliche Normen zu sichern, daß die "für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung" von Nachrichten und Darbietungen durch den Rundfunk staatsfrei und unter Beteiligung aller relevanten gesellschaftlichen Kräfte erfolgt. Die Durchführung dieser Aufgabe haben die Länder den zu diesem Zweck errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts zugewiesen und bisher überlassen. Damit haben sie den Rundfunkanstalten eine "Aufgabe der öffentlichen Verwaltung" (BVerfGE a.a.O., S. 246) übertragen, die sie selbst unmittelbar wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht wahrnehmen können. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich daher im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung und erfüllen, indem sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze. Ihre Sendetätigkeit ist nicht gewerblicher Art.

"  dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. " 
das ist noch nicht mal geklärt???

Eine Gemeinsame Stelle kann hoheitliche Aufgaben haben wenn Ihr diese zugewiesen worden sind. Es stimmt das ist beim BS nicht geklärt.

"  BS öffentlich garnicht auftreten dürfte,  "
der BS darf es definitiv nicht!

Frage ist der BS diese Gemeinsame Stelle in den Satzungen der RFA?

"  Form staatlichen Handelns."
der örR ist staatsfern ,, das dürfen nur staatliche Stellen.

Richtig. Sehe ich genau so

"  dass es sich bei dem Beitragsservice um einen bloßen Verwaltungshelfer handelt "
richtig.
"  Damit würde es keine Rolle spielen, ob dieser Verwaltungshelfer rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig ist.  "
Allemal .

Zweifele ich an denn Verwaltungshelfer haben keinerlei Entscheidungsbefugnisse und erledigen lediglich technische Aufgaben. Wenn der BS Verwaltungshelfer wäre, dann müsste immer die LRA entscheiden jetzt die ZV einleiten. Da stellt sich die Frage werden solche Entscheidungen von den LRA getroffen oder vom BS in Köln?

Für den Bürger existiert die LRA als Gegenpartei.

Schließe mich der Auffassung an.

Die GEZ übernahm die Aufgabe, die bis 1976 die Bundespost hatte.
Für den Bürger existiert der BS nicht, das ist sowas wie die Post damals. Er ist intern, nicht extern, er darf nach außen nicht.
" nicht-rechtsfähig " heißt - keinerlei Rechte gegenüber dem Bürger.
Die Bundespost in der Funktion Aufgabe GEZ hatte hoheitliche Aufgaben. Diese sind jedoch auf Grund der Postreform neu verteilt worden.
Die hoheitlichen Aufgaben nimmt jetzt der Bundesminster für Post und Telekommunikationswesen wahr.

Für den Bürger existiert eine Gemeinsame Stelle sofern die Gesetze vollständig gelesen werden. Ob der BS diese Gemeinsame Stelle in allen Satzungen der LRA ist und welche Rechte Sie hat Wahrnehmen und ausführen darf, gilt es zu klären. Man kann annehmen, da keine genauen Verweise existieren ist es so wie @gerechte Lösung sich äußerte, der BS hat keine Rechte.

Ich erlaube mir auf eine Diskussion in den Foren aus dem Jahre 2008 "Organisation der ARD" bei Google hinzuweisen. Sehr interessant und Aufschlussreich. https://groups.google.com/forum/#!topic/de.soc.recht.misc/giQuaAebg7M/discussion. Aus der Diskussion, sowie Merkmale aus dem RBStV und den Satzungen der LRA sehe ich keine Beleihungsrechtsverhältnis. Weitere Stichhaltige Gründe wurden von anderen Teilnehmern an diesem Threat genannt. Desweiteren habe ich in keinem Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus der Vergangenheit Hinweis hierzu gefunden.

Auf der Internetseite http://www.medienreform21.org wurde mit sehr viel Fleiß der Zusammenhang der RFA sowie die Strukturen und Gesetze des Rundfunk- und Fernsehens sehr gut aufgearbeitet darstellt. An der Darstellung der Beteiligungsstrukturen auf der Internetseite sieht man weshalb für den Rundfunk und das Fernsehen jeden Tag soviel Geld an Beiträgen aufgewendet werden muss. Mit meinem Hinweis auf die Internetseite geht es mir nicht um die dort dargestellte Meinung, sondern um den Bereich der Möglichkeit sich weiter zu informieren.


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