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Autor Thema: Beschwerde wurde zurückgewiesen - nächster Schritt?  (Gelesen 24141 mal)

S
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Neuigkeiten aus dem Blätterwald. Vorab die fiktive Beschwerde, im Nachgang, der fiktive Beschluss des LG.

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers XXX

gegen den
– vermeintlichen Schuldner XXX
(im Folgenden auch Beschwerdeführer)


Az. XXX


lege XXX hiermit fristgerecht Beschwerde gemäß §793 ZPO gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom XXX ein.


Der Beschluss wird zurückgewiesen.


Es wird beantragt:

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom XXX
ist als gegenstandslos zurückzuweisen.



Gründe

I. Der vermeintliche Gläubiger betreibt gegen den vermeintlichen Schuldner eine Zwangsvollstreckung wegen angeblich rückständiger sog. “Rundfunkbeiträge”. Der vermeintliche Gläubiger ersuchte das Amtsgericht XXX bzw. den Gerichtsvollzieher um Vollstreckungshilfe.

Der angebliche Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.
Er bestreitet den Zugang/ die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Titel/ Leistungsbescheide durch den Bayerischen Rundfunk (Anstalt des öffentl. Rechts), ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind. Ein Infobrief des nicht rechtsfähigen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ersetzt nicht die Verwaltungsakte der Rundfunkanstalt.
Im Impressum des „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” steht direkt, dass dieser nicht rechtsfähig ist. Trotzdem werden „Bescheide“ durch den nicht rechtsfähigen “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln” erstellt und versandt.
Zitat Impressum des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice:
„ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ...“
Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
Der „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” hat dementsprechend keine Rechtsgrundlage zum Erlassen von Verwaltungsakten.

Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land Bayern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.

Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, ist es, dass ein Leistungsbescheid existiert, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wurde. Wenn aber schon in der Vollstreckungsankündigung gar kein Leistungsbescheid genannt ist, ergibt sich bereits hieraus, dass der Beschwerdeführer niemals zur Leistung aufgefordert wurde.
In einer solchen Situation darf die Vollstreckung also gar nicht beginnen.


II. Der Beschwerdeführer hatte bereits telefonisch beim Gerichtsvollzieher am XXX
Einwände vorgebracht, welche als Erinnerung gem. § 766 ZPO hätten gewertet und dem Amtsgericht zur Entscheidung hätten vorgelegt werden müssen. Dies wurde nicht veranlasst.
Mit Schreiben vom XXX an das Amtsgericht XXX legte der Beschwerdeführer gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung förmlich Erinnerung gem. § 766 ZPO ein.
Ein diesbezüglicher Hinweis im Schreiben des Gerichtsvollziehers vom XXX fehlte.
Telefon. Zitat:
“Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu widersprechen, so müssen Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.”


III. Das AG XXX hat mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss ausgeführt, „Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO statthaft” aber “unbegründet”. Hinsichtlich der Zustellung des Beitragsbescheides gelte §17 BayVwZVG Art 17[1] „Zustellungen im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen, … , daß der Bescheid dem Empfänger … wird.“. Ein Bescheid kann nur durch den Bayerischen Rundfunk (Behörde) selbst erlassen werden, nicht aber durch den nicht rechtsfähigen „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” (siehe I.).


IV. Das Amtsgericht führt zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die ersuchende Behörde hinreichend und konkret bezeichnet, und es entfalte Wirksamkeit trotz der Abwesenheit von Dienstsiegel und Unterschrift. Der Beschwerdeführer weist diese Begründung zurück.

Es wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel oder eine Unterschrift verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte wie z.B. persönliche Merkmale des Schuldners etc. . Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.


V. Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht “an die Stelle” eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten, da dieser gar nicht existiert.
Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher keine Vollstreckungsgrundlage.
Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt. Eben diese formalen Voraussetzungen sind jedoch im Erinnerungsverfahren zu prüfen prüfen, insbesondere dann, wenn Einwendungen/ Bedenken seitens des vermeintlichen Schuldners vorgebracht werden.



VI. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor. Die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet.
Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein den streitgegenständlichen sog. “Rundfunkbeitrag” festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher bzw. Amtsgericht dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag. (vgl. AG Riesa, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14)
Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand daher wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu keinem Zeitpunkt.


VII. Die Ausführungen des “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” gehen inhaltlich fehl, da sie höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren (vgl. BFH-Urteils in BStBl II 1989).
Der vermeintliche Gläubiger behauptet im Wesentlichen, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden.
Ein Verwaltungsakt kann aber nur durch die Behörde selbst erlassen werden, und nicht durch den nicht rechtsfähigen “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio”.
Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten des/der Gläubigers/in.

Des Weiteren berief und beruft sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
Zitat
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht [...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte [...] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Der BFH (Az. VII B 151/85, Beschluss vom 04.07.1986) stellt unter Rn. 8f. fest:
Zitat
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.”

Der BFH (Az. I R 240/74, Urteil vom 08.12.1976) hatte bereits in Verbindung mit den dem § 41 VwVfG (“Bekanntgabe des Verwaltungsaktes”) vergleichbaren Regelungen des damaligen VwZG klar festgestellt:
Zitat
“22 aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


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Zitat
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.
23 bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). [...]”

Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass das Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungstitel bzw. “Beitragsbescheide” nicht durch die Ausführungen in dem Vollstreckungsersuchen des sog. nicht rechtsfähigen“Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” vom 01.05.2015 entkräftet werden kann.


VIII. Ausführungen in “namens und im Auftrag des Bayerischen Rundfunks” vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ verfassten Stellungnahmen sind jedoch ohnehin nicht von rechtlichem Belang in diesem Verfahren, da es sich beim sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln” um eine nach eigenen Recherchen “nicht rechtsfähige” Organisation handelt, welche in “Rechtsgeschäften” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation rechtsverbindliche Erklärungen abgeben könnte und somit bereits aus formalen Gründen diese Ausführungen nicht zu würdigen sind.

Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde macht der Beschwerdeführer daher auch ergänzend geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt bzw. nicht zweifelsfrei/ nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer eigentlich der Gläubiger sein soll.

 Der sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln” als “nicht rechtsfähige” Organisation, kann “Rechtsgeschäfte” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation ausführen und somit nicht “Gläubiger” einer Forderung sein.
Ein Vollstreckungsersuchen einer solchen “nicht rechtsfähigen” Organisation wäre ohnehin nichtig und kann nicht als Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden.
(vgl. LG Tübingen Az. 5 T 81/14, Beschluss vom 19.05.2014 sowie Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015)
Auch hier tritt die Bedeutung der fehlenden Vollstreckungsgrundlage zu Tage, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Bescheide, deren Zugang der Beschwerdeführer jedoch bestreitet, kann ohne deren Vorhandensein ebenfalls nicht überprüft werden. Ein Infobrief des nicht rechtsfähigen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ersetzt nicht die Verwaltungsakte der Rundfunkanstalt selbst.


IX.  Systematische Umgehung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens
Satzung des BR
Quelle: http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/br-satzung-rundfunkgebuehren100.html

Nach Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, sowie nach § 8 RBStV (Anzeigepflicht), meldeten sich keine Beitragspflichtigen an, weil die Beitragspflichtigen die Rundfunkstaatsverträge mit den dazugehörigen Satzungen nicht kennen. Auf „Infopost“ muss nicht geantwortet werden.
Folglich hätte die Rundfunkanstalt nach § 12 RBStV ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit formeller Zustellung (Urkunde) und Rechtsbehelf, bei den als neu hinzugekommenen abgeglichenen Beitragspflichtigen von den bereits gespeicherten Bestandspflichtigen Beitragspflichtigen, einzuleiten.
Es wurde damit die in § 12 RBStV angemessene Meldefrist von 1 Monat, bzw. in diversen Fällen je nach Tranchen-Übermittlung der Daten auch die 6 Monatsfrist jeweils überschritten, wenn seit 01.01.2013 die Wohnung bereits gemeldet war. Die Rundfunkanstalt leitet aber keine Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, weil diese sich einer sogenannten „Direktanmeldung“ bedient.
Die Rundfunkanstalt umgeht so die gesetzlich geregelten Vorschriften. Anstatt der einzuleitenden Ordnungswidrigkeitsverfahren wird „Infopost“ verschickt, welche die Vermutung des Innehabens einer Wohnung nochmal durch Bestätigung des Beitragspflichtigen bestätigen soll. Eine Meldebestätigung ist doch Beweis genug dafür, dass ein Beitragspflichtiger nach § 12 RBStV herangezogen werden kann. Es ist offensichtlich, dass mit „Direktanmeldung“ die systematische Umgehung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens bezweckt wird.


X. Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheide ohne Säumniszuschlag geschaffen werden. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.

Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.


XI. Das AG XXX ist der Auffassung, „Durch die Bezeichnung des Gläubigers mit „Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice … „ in dem Anschreiben der Gerichtsvollzieherin ist der Gläubiger ausreichend identifizierbar angegeben.“.
Es gibt keinen Gläubiger namens „Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“.
Entweder ist es der
1. Bayerische Rundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - Rundfunkplatz 1 – 80335 München
oder der
2. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice - Freimersdorfer Weg 6 - 50829 Köln

Es wird in dem Ersuchen nicht hinreichend deutlich, dass der Bayerische Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts die Vollstreckungsbehörde ist, die sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlung des nicht rechtsfähigen „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ bedient. Die Angabe der Vollstreckungsbehörde ist in dieser Hinsicht unvollständig bzw. nicht erkennbar.

Im Außenverhältnis kann eine Zurechnung der Willenserklärung eines Dritten vernünftigerweise nur dann stattfinden, wenn dies für den Adressaten erkennbar ist (Offenkundigkeitsprinzip). Beurteilungsmaßstab hierfür ist ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger. Einem durchschnittlich rechtskundigen Empfänger kann nicht zugemutet werden, auf eigene Initiative zu erforschen, in welcher verwaltungsorganisatorischer Beziehung der Beitragsservice zu einer Rundfunkanstalt steht.


XII. Formfehler in der Zwangsvollstreckungssache
Zitat Amtsgericht: „Inwieweit sich der Schuldner gegen den Kostensatz des Gerichtsvollziehers wendet ist nicht ersichtlich. Er moniert lediglich pauschal die Höhe der Sätze.“
Dies ist im Hinblick der Ausführungen im „Erinnerungsverfahren“ nicht korrekt. Es wird beanstandet, dass
es keine Auflistung der einzelnen Posten gibt.
es einen Widerspruch zwischen den aufgeführten Kosten im Vollstreckungsersuchen und der Zwangsvollstreckungssache gibt.
es keine Erklärung gibt, wie sich evtl. Kosten (falls vorhanden) für den Gerichtsvollzieher zusammensetzen.
es unverständlich ist, dass in z.B. in XXX ein anderer Kostensatz durch den Gerichtsvollzieher (falls vorhanden) verwendet wird.

Darüber hinaus wird bemängelt, dass das Schreiben „Zwangsvollstreckungssache“ in keinster Weise das Ersuchen, auch wenn es aufgrund der in diesem Schreiben (Beschwerde) genannten Punkte unrechtmäßig ist, wieder gibt.
Zitat „Der im Schreiben genannte Vordruck für das Vermögensverzeichnis („Ein Vordruck für das Vermögensverzeichnis mit Anlagen und Ausfüllanleitung ist zur Vorbereitung auf den Termin beigefügt.“) ist nicht vorhanden bzw. wurde nicht beigefügt.
Im Schreiben des nicht rechtsfähigen Beitragsservice wird auf einen Haftbefehl vorerst verzichtet („Ein Haftbefehl gem. §802g Abs. 1 ZPO wird vorerst nicht beantragt.“)
Im Schreiben der Obergerichtsvollzieherin steht wörtlich: „Falls Sie zu dem Termin … , wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen.“  Dies gibt in keinster Weise das Vollstreckungsersuchen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice wieder. Ich gehe davon aus, dass die Zwangsvollstreckungssache nicht für mich bestimmt ist.
Ein Hinweis auf Rechtsmittel die ich einlegen könnte bzw. eine Rechtsbelehrung in Bezug auf das Zwangsvollstreckungsersuchen fehlt dem Schreiben gänzlich.“

Dem Beschwerdeführer ist es nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt nun tatsächlich stimmt. Es müssen Tatsachen korrekt wiedergegeben werden und keine allgemeingültigen Dokumente.
Ferner fehlen wichtige Anhänge, die dem Schreiben beigelegt sein sollten. Durch diese nicht unerheblichen Abweichungen wird davon ausgegangen, dass die Zwangsvollstreckungssache nicht für den Beschwerdeführer bestimmt war.


XIII. XXX verweise zudem auf in der Angelegenheit an das Amtsgericht XXX eingereichten Schriftsätze der Erinnerung vom XXX (siehe Anlage). Dabei wurden etliche Punkte in dem genannten Ersuchen nicht beachtet, z.B.:
Widerspruch (vorsichtshalber) der Bescheide und Verweis auf Aussetzung der Vollziehung nach 80 (4) VwGO und dem einhergehenden Umgehen des Rechtsweges einer Anfechtungsklage in der Hauptsache ->  kein bis dato ergangener Widerspruchsbescheid
Der Stellungnahme bzgl. der Säumniszuschläge direkt im Erstbescheid (Erst muss ein Bescheid ohne Säumniszuschläge und mit Rechtsbehelf ausgestellt werden, siehe Finanzämter. Erst wenn darauf kein Widerspruch eingelegt wurde, wird der Bescheid rechtskräftig. Erst wenn hierauf nicht gezahlt wird, können Säumniszuschläge in einem weiteren Bescheid festgesetzt werden. Erst auf diesen kann ein Vollstreckungsersuchen gestellt und vollstreckt werden.)
Die Beachtung der Beschlüsse auf Seite 5 des Erinnerungsschreibens für die bereits abgeschlossen Verfahren (AG, VG und LG). Des weiteren die anhängig höchstrichterlichen Verfahren: BverfG - Az. AR 1409/15; BVerwG - Az. 6 C 7.15; BGH - Az. I ZB 64/14 (Termin 11.06.2015)
Die unzulässige Zwangsanmeldung und die somit nichtigen „Verwaltungsakte“


XIV. Die Antwort des Bayerischen Rundfunks, der laut Amtsgericht XXX zur Stellungnahme bzgl. der Erinnerung aufgefordert wurde, lag dem Schreiben nicht bei. Es ist davon auszugehen, dass der Bayerische Rundfunk keine Stellungnahme abgegeben hat. Zur Klärung erbittet der Beschwerdeführer um Übersendung der Stellungnahme. Etwaige weitere Punkte dieser Stellungnahme behält sich der  Beschwerdeführer vor im Nachgang der Beschwerde anzuhängen.

Der Beschwerdeführer weist nochmals ergänzend darauf hin, dass die Aufklärung über mögliche Rechtsmittel i.Z. eines vollkommen unerwarteten Vollstreckungsverfahrens offensichtlich unzureichend sind und somit effektiver Rechtsschutz vor unberechtigten Zwangsvollstreckungen insbesondere für den nicht rechtskundigen Laien äußerst erschwert wird.

Überdies sollten schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens die vermeintlichen Schuldner verbindlich und laienverständlich über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aufgeklärt werden.

Des weiteren legeXXX hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen . Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

Nach Würdigung all dieser Umstände ist der Beschwerde stattzugeben.

Der Beschwerdeführer behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor.
Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich oder zweckmäßig halten, so bitte ich freundlich um Hinweis.


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Antwort das fiktiven LG.

Zitat
In Sachen
Bayerischer Rundfunk - Beitragsservice - , vertreten durch den Vorstand, Rundfunkplatz1, 80335 München
- Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -

gegen
XXX
-Schuldner und Beschwerdeführer-

wegen Zwangsvollstreckung
hier: Zwangsvollstreckung

erlässt das LG XXX - X. Zivilkammer - durch die Richterin am LG XXX als Einzelrichertin am XXX folgenden
Beschluss

1. Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 500,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

I. Mit Beschluss vom XXX wies das AG XXX, Abteilung für Vollstreckungssachen, die Erinnerung das Schuldners vom XXX zurück und legte ihm die Kosten des Erinnerungsverfahrens auf.
Hiergegen legte der Schuldner mit Schreiben vom XXX sofortige Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom XXX half das AG XXX der sofortigen Beschwerde das Schuldners gegen den Beschluss vom XXX nicht ab.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Wie vom AG XXX im Beschluss vom XXX dargestellt, war die Erinnerung das Schuldners nach §766 ZPO statthaft, jedoch unbegründet.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Es bestand Beitragspflicht nach §7 des Rundfunkstaatsvertrags. Nach Artikel 17 BayVWZVG kann die Zustellung durch einen einfachen Brief ersetzt werden. Zudem können die Bescheide maschinell erstellt werden. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Der Schuldner hat nichts vorgetragen, dass ihm die Bescheide nicht zugegangen wären. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Bei Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist gesetzlich leine Rechtsbehelfsbelehrung vorgesehen.
Die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme wurden somit beachtet.
Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des Zugangs des Bescheides genügt nicht.
Eine Entscheidung zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Rundfunkgebühr gibt es nicht.
Formfehler liegen auch nicht vor.

Im Ürigen wird vollumfänglich auf die Gründe des Ausgangsbeschlusses des AG XXX vom XXX verwiesen.
Die Nebenentscheidung folgen aus $$ 3, 97, 574 ZPO.

gez
XXX
Richtering am LG (KEINE UNTERSCHRIFT)

Für die Richtigkeit der Abschrift
XXX, den XXX

XXX, XXX
UrkundsXXX der Geschäftsstelle (KEINE UNTERSCHRIFT)
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig



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So, was wären für die fiktive Person aus dem Entenwald nun die nächsten möglichen (rechtl.) Schritte?

Laut der Nachbarin deren Hund mit dem Dackel des Freundes liiert ist, wurde augenscheinlich auf die stichhaltigen Punkte in der fiktiven Beschwerde nicht eingegangen. Zudem wundert sich der Onkel noch, warum hier ein Streitwert von 500 angesetzt worden ist, obwohl die Forderung inkl. der "Zuschläge" des OGV unter 400 EUR betrugen. Des Weitern seine Anmerkung zu den fehlenden Unterschriften im fiktiven Beschluss. Die Oma vom Hof meinte dazu nur, dass keiner der Beteiligten die fiktive Beschwerde durchgelesen hatte. Hauptsache schnell vom Tisch, es sind ja bald Ferien.
Anmerkung: Die fiktive Zettelwirtschaft war unverschlossen und mit 85 Cent versandt worden.

Vorgeschichte:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14249.15.html


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Was an der Geschichte wundert ist, dass nun keine weiteren Rechtsmittel, laut Beschluss, zulässig sind. Ist das korrekt?


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Liebe Mitstreiter, gibt es Meinungen zum Thema "Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO)".
Die Instanzen OGV, AG (Erinnerung), LG (Beschwerde) sind in dem fiktiven Szenario durchgespielt worden.
Eine "Anfechtung" gegen den Beschluss des LG, sieht Person C aktuell nicht, auch wenn vieles nicht für Person C erklärbar ist. Oder doch?

Andere Meinungen?

Falls nur noch der Weg über den Eilrechtsschutz zur Verfügung steht, sei angemerkt, dass noch kein Verfahren hier eröffnet wurde, da es bis dato keine Widerspruchsbescheide des BS (BR) gibt. Dies wurde u.a. auch im oben beschriebenen Szenario bemängelt.
Muss dieser Antrag dann an das AG oder an das zuständige VG gehen?


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g
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Hinter der Beschwerde dürfte hier Ende der Fahnenstange sein, was dieses fiktive Szenario angeht. AG und LG sind raus aus dem Spiel.

Das andere fiktive Szenario, Eilrechtsschutz §80 VwGO ist eine Agenda, mit der eine Person S  das zuständige VG bemühen muss, weil es hier nicht um die "Art und Weise", sondern um die materiellen/inhaltlichen Argumente der Sache geht.
hierbei ist ggf. zu beachten, dass im Antrag 80 (5)  auch §80 (6) in den Blickwinkel genommen werden muss, da die Behörde ohne Grund zu lange nicht entschieden hat und Vollstreckung eingeleitet wurde.

Der Antrag ist schon vor Erhebung einer Klage zulässig. Person S hat hier also die Option auf den Widerspruchsbescheid weiterhin zu warten, oder (je nachdem wie lange schon gewartet wurde) auch eine Verpflichtungs-/Leistungsklage einzureichen um die LRA zur Ausstellung des Bescheids zu zwingen. diese Klageart wird i.d.R. als Anfechtungsklage weitergeführt



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Was für einen Einfluss hätte dann das Urteil eines VwG auf die Beschlüsse des AG und LG? Schließlich wurde hier einiges versäumt zu prüfen.


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Würde ein Schreiben an den Präsidenten am LG etwas bringen? Schließlich sind beide Beschlüsse so dermaßen fehlerhaft und unzureichend, dass es so eigentlich nicht stehen gelassen werden kann.


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Würde ein Schreiben an den Präsidenten am LG etwas bringen? Schließlich sind beide Beschlüsse so dermaßen fehlerhaft und unzureichend, dass es so eigentlich nicht stehen gelassen werden kann.

hey,

auf jeden Fall würde ich mich in so einem Fall erstmal auf das naheliegendste konzentrieren, nämlich die Frage, ob und wie Klage und Antrag 80 (5) VwGO gestellt werden soll. Das Verwaltungsgericht wird verwaltungsrechtliche Aspekte des Falles hoffentlich gründlicher prüfen als die Zivil- bzw. Vollstreckungsgerichte. Es dürfte schon interessant sein herauszufinden, wie das zuständige VG nun die ganze Sache einschätzt und welche Tendenzen es vertritt...  da soll es ja Unterschiede geben. 

Ist schon echt erstaunlich und ärgerlich, wie wenig die Gerichte zuzeiten auf gute Argumente eingehen. Man könnte fast den Eindruck bekommen, die wollen halt nicht...  ;)  so machen sie sich keine Arbeit und handeln sich womöglich keinen Ärger ein...?


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So, Rocky ist in der nächsten Runde...habe gehört, dass sein Trainer nun zum nächsten VG-Kampf zugestimmt hat.


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Sport frei!  8)


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c
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Hey,

meine Nachbarin hat mir kürzlich was erzählt: sie meinte, so ein Antrag nach § 80 (5) VwGO sollte man nur dann zum Verwaltungsgericht stellen, wenn sehr konkret Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Sie kennt jemanden, der das Antragsverfahren zwar gewonnen habe, aber dennoch die Kosten des Verfahrens auferlegt bekommen hätte.

Im Forum ist so was auch nachzulesen: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke! -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767

Inwieweit das jetzt für euch hier interessant ist, weiß ich nicht, aber lest halt mal rein, falls noch nicht bekannt.

mit grüßen.

C.


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Rocky hatte hier schon das Blättchen mit der Vorladung zur Vermögensauskunft und dem Eintrag ins Schuldnerregister.


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Zitat
Rocky hatte hier schon das Blättchen mit der Vorladung zur Vermögensauskunft und dem Eintrag ins Schuldnerregister.

das sollte dann wohl Anlass genug sein... leider. lg.


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