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Autor Thema: Gericht erwägt Verfahren auszusetzen - wegen Revisions-Verfahren am BVerwG  (Gelesen 8955 mal)

D

David Lee

Hallo,

Person X bekam Post vom VG.

Inhalt:

Zitat
Das Gericht erwägt, das Verfahren wegen der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revision gegen das Urteil vom des OVG NRW vom 13.05.2015 - BVerwg 6 C 6.15; BVerwg 6 C 7.15; BVerwg 6 C 8.15 entsprechend $94 VwGO auszusetzen.

Hierzu wird Person X die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb 14 Tagen gewährt.

Person X hat Tante Google bemüht und auch die Forensuche. Leider ohne Ergebnis. Kann jemand Person X sagen was da gemeint ist und wie sich Person X idealerweise verhalten soll.

Danke & Grüße


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K
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Person X hat Tante Google bemüht und auch die Forensuche. Leider ohne Ergebnis. Kann jemand Person X sagen was da gemeint ist und wie sich Person X idealerweise verhalten soll.

Person X sollte sich mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden erklären. Diese Situation ist meiner Ansicht nach eine sehr glückliche und viele wären froh, wenn ihr Verfahren bis zur höchstinstanzlichen Klärung ebenfalls ausgesetzt werden würde anstatt dass ihre Klage vor einem niederinstanzlichen Verwaltungsgericht abgebügelt wird. (Bei manchen Verwaltungsgerichten darf man froh sein, dass man nicht noch dafür geteert und gefedert wird, dass man es überhaupt gewagt hat, gegen den Heiligen Rundfunkbeitrag zu klagen.)

Könnte Person X dem Forum eventuell ein Aktenzeichen und das entsprechende Gericht nennen? Dann könnten sich nämlich auch andere auf dieses Verfahren beziehen und möglicherweise auch eine Aussetzung des Verfahrens erwirken.


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Das Gericht erwägt, das Verfahren wegen der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revision gegen das Urteil vom des OVG NRW vom 13.05.2015 - BVerwg 6 C 6.15; BVerwg 6 C 7.15; BVerwg 6 C 8.15 entsprechend $94 VwGO auszusetzen.

Erst mal Glückwunsch an Person X - und:

...sehr hübsch ;)
So langsam scheint es bei den Verwaltungsgerichten anzukommen... ;D

REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14068.0.html

...und gut auch zu wissen, welche sonstigen Verfahren derzeit am BVerwG anhängig sind.

Wer könnte ggf. anstehende Verhandlungstermine ausfindig machen...?
Achso... auf der Startseite
http://www.bverwg.de/
gibt es die Möglichkeit, einen RSS-Feed zu abonnieren...
(sorry, aber ich bin da offensichtlich nicht fit genug dafür...)

Für Leipziger und alle, denen kein Weg dahin zu weit ist, dürfte dies jedenfalls eine "willkommene Abwechslung" sein... ;) :D

Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
http://www.bverwg.de/informationen/kontakt.php


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David Lee

Hallo,

erst mal vielen Dank für die schnelle Freischaltung des Beitrags, eure Antworten und Einschätzungen.

@ Knax:

Es handelt sich um das VG Stuttgart.

Ob es Sinn macht sich auf die Klage zu beziehen? Person X ist sich da nicht ganz sicher. Neben den Hauptthemen Beitrag = Steuer, Typisierung etc. ist die Klage sicher etwas speziell gelagert.

Person X wird sich jetzt mal durch die ganzen Links arbeiten. Infos zu BVerwg 6 C 6.15 und BVerwg 6 C 8.15 konnte Person X noch nicht finden. Falls diesbezüglich jemand einen Hinweis hat, wäre Person X dankbar.

Grüße und ein schönes WoE


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BVerwG 6 C 6.15; 6 C 7.15; 6 C 8.15

sind die drei Revisionen zu den am 12.03.2015 gemeinsam verhandelten Fällen

OVG NRW 2 A 2311/14; 2 A 2422/14; 2 A 2423/14

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=12.03.2015&Aktenzeichen=2%20A%202311/14


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Hierzu wird Person X die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb 14 Tagen gewährt.

Ob es Sinn macht sich auf die Klage zu beziehen? Person X ist sich da nicht ganz sicher. Neben den Hauptthemen Beitrag = Steuer, Typisierung etc. ist die Klage sicher etwas speziell gelagert.

Person X wird sich jetzt mal durch die ganzen Links arbeiten. Infos zu BVerwg 6 C 6.15 und BVerwg 6 C 8.15 konnte Person X noch nicht finden. Falls diesbezüglich jemand einen Hinweis hat, wäre Person X dankbar.

Könnte es sein, dass es sich Person X vielleicht schwerer macht als nötig?

Meinem bisherigen Verständnis nach bedeutet eine Ruhendstellung lediglich, dass eine Entscheidung in den genannten höherinstanzlichen Verfahren abgewartet werden soll, ehe das zwischenzeitlich ruhendgestellte Verfahren ggf. wieder aufgegriffen wird.

Ich sehe daher nicht, weshalb sich Person X da zum jetzigen Zeitpunkt unnötig wuschig machen, näher mit den höherinstanzlichen Verfahren beschäftigen, sich "durch die ganzen Links arbeiten" oder sich "auf die Klage beziehen" sollte.

Wenn ich Person X wäre, würde ich in der vom Gericht bzgl. ihrer geäußerten Erwägung einer Ruhendstellung
eingeräumten Stellungnahme wohl einfach nur schreiben
"ja, ich stimme zu"

Punkt. Oder? ;)


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David Lee, Gratulation! Gute Arbeit!

Das hätte ich vom VG-Stuttgart garnicht erwartet, die hatten in der Vergangenheit meist immer alles abgebügelt. Überrascht mich jetzt wirklich ..

Ich würde der Ruhestellung auch zustimmen wie oben schon begründet, dann hat Person X bis zur höchstrichterlichen Klärung erstmal Ruhe.

Eine Frage:
Muss Person X trotzdem weiterzahlen?
Der SWR hat sich in letzter Zeit nicht mehr unbedingt auf diesen Deal eingelassen.


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Eine Frage:
Muss Person X trotzdem weiterzahlen?
Der SWR hat sich in letzter Zeit nicht mehr unbedingt auf diesen Deal eingelassen.

Das bliebe in der Tat abzuwarten - siehe u.a. unter

Hilfe zur Vorbereitung auf meinen Verhandlungstermin (siehe Kalender)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12840.msg88586.html#msg88586
(hier allerdings wohl vom Kläger selbst beantragt - mglw. auch ohne Bezug auf BVerwG etc.?)
...Person X hat inzwischen noch einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt.
Die Antwort des SWR war:
Zitat
Der Kläger begehrt damit wohl ein Ruhen des Verfahrens. Wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, kann der Beklagte dem nur zustimmen, wenn der Kläger die Rückstände und laufenden Beiträge während des Ruhens einstweilen bezahlt. ... Der Kläger möge erklären, ob er bereit ist, diesen Beitrag und auch in Zukunft fällig werdenden Rundfunkbeiträge einstweilen zu bezahlen. Im Falle einer höchstrichterlichen Entscheidung, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungswidrig ist, erhält der Kläger die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen zurück.

sowie meine bescheidene diesbezügliche Einschätzung unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12840.msg88610.html#msg88610


Dabei könnte es ggf. auch helfen, seelisch-moralisch schon etwas vorbereitet zu sein auf eventuelle Argumentationslinien der Gegenseite...
BR lehnt Ruhen des Verfahres ab
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14298.0.html
...sofern man diese nicht ggf. schon im Vorhinein in einer dann etwas umfangreicheren Stellungnahme entkräftet.


Gegenargumentationen könnten ggf. angelehnt sein an diese bzgl. einer
Aussetzung der Vollziehung (daher etwas anderer Sachverhalt)

Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
(siehe am Ende Abschnitt "V Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung")


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Halo Bürger, ich habe mir jetzt die obigen Threats nochmals durchgelesen, da ist kein Hinweis darauf dass weiterbezahlt werden muss (aka der Deal gilt nur wenn der Kläger seine "Schulden" begleicht und weiterbezahlt). David Lee, kannst Du was dazu sagen? Wird die Ruhestellung vom Beklagten nur akzeptiert wenn Person X weiter bezahlt?


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David Lee, Gratulation! Gute Arbeit!

Das hätte ich vom VG-Stuttgart garnicht erwartet, die hatten in der Vergangenheit meist immer alles abgebügelt. Überrascht mich jetzt wirklich ..

Ich würde der Ruhestellung auch zustimmen wie oben schon begründet, dann hat Person X bis zur höchstrichterlichen Klärung erstmal Ruhe.

Eine Frage:
Muss Person X trotzdem weiterzahlen?
Der SWR hat sich in letzter Zeit nicht mehr unbedingt auf diesen Deal eingelassen.


Auch an diese Möglichkeit denken:

Das Geld beim Amtsgericht bei der Geldhinterlegungsstelle zu deponieren,

notfalls als ein Treuhandkonto bei einem Notar

(kostet zwar etwas, aber das Geld ist nicht weg)

Hier mein Link dazu:
Geldhinterlegungsstelle oder wie immer das heisst!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13840.msg93088.html#msg93088


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

D

David Lee

Hallo,

aktueller Status: habe nun die Mitteilung vom VG bekommen, dass mein Verfahren bis zur Klärung durch das BVG ausgesetzt wird.

Grüße


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Glückwunsch, das würde man auch gerne lesen.


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Bitte um Einschätzung!

Ruhen des Verfahrens!!

Nach dem Person Donald Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Klageschrift gestellt hat wurde das Eilverfahren vom Hauptverfahren getrennt und bekam ein separates Aktenzeichen. (Das Eilverfahren wurde mit Beschluss abgelehnt, weil noch keine Pfändung eingeleitet war. Fallstricke!!) In diesem Schreiben von der Kammer wurde Herr Duck mitgeteilt, das 2 Berufungsverfahren beim OVG anhängig sind und:
Zitat
„Es besteht die Möglichkeit auf Antrag des Klägers mit Einverständnis der Beklagten das Klageverfahren X Y XX/YY bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgericht in einem der genannten  Verfahren zur Ruhe bringen. Das macht allerdings nur Sinn, wenn Sie, Herr Duck, Ihren persönlichen Fall nicht vor das Bundesverfassungsgericht bringen möchten. Denn das Bundesverfassungsgericht kann vom Bürger erst nach Erschöpfung des Rechtsweg angerufen werden. Die Ruhensanordnung hätte keine Auswirkung auf Ihre Zahlungspflicht. Diese könnte nur im Eilverfahren vom Gericht ausgesetzt werden.“

Darauf hin hat Mr. Duck folgendes geantwortet:
Zitat
„2.) Ruhestellung des Verfahrens

Auf Hinweis des Gerichts, das Verfahren auf Antrag und mit Zustimmung der Beklagten ruhend zu stellen bis zu einer Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht der Stadt XXXXXX, mit Verweis auf einer rückwirkenden und erhaltenden Zahlungspflicht, in Hinblick auf die zitierten Urteile in dem Schriftsatz der Beklagten vom XX.XX.2015, ist für meine Klage nicht zielführend.
In den bis dato gefällten Entscheidungen vor den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten und dem VerfGH Bayern, haben sich bislang die Gerichte nicht eingehend mit den Verfassungsrechtlichen Fragen befasst. Wobei sich nur das VerfGH Rheinland – Pfalz eingehender mit der Art der Abgabe befasst hat, ob die Eigenschaft eines Beitrags verfassungsrechtlich wirklich gegeben ist. Aber auch hier hat das VerfGH Rheinland – Pfalz eine eigenwillige Sichtweise des Vorteilsprinzips. Die Auffassung der Gerichte, das mit Blick auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine verfassungsrechtliche Bedenken gäbe, greift zu kurz, da sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht explizit mit der gegenwärtigen Problematik beschäftigt hat und aus den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht, eine solche Auffassung allein nicht ableiten lässt, kann ich eine Anordnung der Ruhestellung des Verfahrens XXXXXXX nur dann zustimmen, wenn andererseits die Beklagte ohne jeglicher rückwirkenden und erhaltenden Zahlungspflicht und bis zur höchstrichterlichen Entscheidung nach § 94 VwGo, zustimmt. […..] Eine erhaltende Zahlungspflicht während der Ruhestellung ist für mich nicht nachvollziehbar, aus dem Hintergrund, das die Rundfunkanstalten einen Überschuss von 1,5 Milliarden Euro bis 2016 zu verzeichnen haben und demnach bis zu einer höchstrichterlichen Klärung nicht auf meinen „Beitrag“ angewiesen sind.  Eine rückwirkenden und erhaltenden Zahlungspflicht während der Ruhestellung hätte einen sittenwidrigen Charakter. […..]  Da es sich in meiner Klage vorwiegend um verfassungsrechtliche Fragen handelt, über die letztendlich nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden kann, macht eine Ruhestellung meiner Klage bis zur höchstrichterlichen Entscheidung, auch zur Entlastung aller Beteiligten (§ 251 ZPO), durchaus Sinn.“

Nach langer Zeit nun ein Kenntnisnahmen vom Gericht an der Beklagten:
Zitat
„[….] hat der Kläger in dem Schriftsatz vom XX.XX.XXXX einem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim OVG XXXXXXX anhängigen Verfahren XXXXXXX und XXXXXX, die auch jeweils die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, zugestimmt. Die Beklagte wird gebeten, innerhalb von […], ob sie ebenfalls einem Ruhen des Verfahrens zustimmen.“


Ähhh :o, hat Donald Duck dem zugestimmt?? ??? In den beiden genannten Verfahren, die zur Berufung zugelassen wurden, wurde nur erwähnt, das keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen!!  >:(

Was ist, wenn die Verfahren vom OVG abgewiesen werden und nicht zur Berufung zugelassen werden, mit dem Verfahren von Donald? :-\ Was kann dann Donald noch machen?

Grußselig
Ohmanoman


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin
Mr. Duck hat die Mitteilung vom VG bekommen, das die Gegenseite der Ruhestellung des Verfahrens
zugestimmt hat und mit Beschluss des VG die Klage Ruht. :o ??? ::)

Ohha
Ohmanoman


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W
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Interessant. Könnte jemand einen Wink geben, in welche Richtung man in einem fiktiven Fall eine Klage begründen müsste, damit ebenfall die Ruhendstellung bis zur Entscheidung des BVerwG erreicht werden könnte?


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