Im Grunde sind es ja zwei relativ klare Punkte die man hier angeht, und die sich in meinen Augen auch nicht trennen lassen:
1. Die Institution Beitragsservice/BS - was ist das eigentlich?
2. Die Zwangsanmeldung
Was man aus dem Rfstv entnehmen kann, ist das jeder Wohnungsinhaber - also jeder Bewohner - zur Anmeldung verpflichtet ist - bei der zustaendigen LRA.
Das ist schon an sich ein seltsamer Vorgang, weil ich nicht unbedingt wissen muss, was meine zustaendige LRA eigentlich ist und es insgesamt seltsam anmutet, das jemand etwas von mir will, ich mich aber bei ihm melden muss.
Zum Vergleich: Zwar muss ich mich bei Kauf eines KFZs auch bei der Zuslassungsstelle melden, erhalte dann aber in der Folge einen KFZ Steuerbescheid.
Die Koppelung mit der Wohnung und der LRA muss man ja auch erstmal verstehen, bei einem KFZ ist es doch langlaeufig bekannt, das man dafuer Steuer zahlt und man gibt es ja bei der Anmeldung mit an.
Selbst wenn der Rfstv also so gueltig ist, was ja noch garnicht klar ist, weil es eben gerade hoechstrichterlich geklaert wird, begeht man nach ihm maximal eine Ordnungswiedrigkeit.
Jedoch habe ich noch nicht einmal ein Verfahren wegen eine rOrdnungswiedrigkeit gegen einen Nicht-Anmelder aber Wohnungsinhaber gesehen. Liegt vlt. auch daran das es nicht eindeutig ist, kann eine WOhnung doch meherere Inhaber, aber nur einen Beitragsschuldner haben.
Eigentlich muesste also die zustaendige LRA Ordnungswiedrigkeitsverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einleiten.
Warum das nicht geschieht, ist mir eigentlich ein Raetsel, zumal die Bussgelder doch eine schoene Einnahmequelle sein duerften?
Statt dessen diese Zwangsanmeldung, die ein ziemlich einmaliger Vorgang in der dt. Verwaltung ist. Das Schreiben zur Zwangsanmeldung war, zuminderst bei einer bekannten Person X, ein formloses Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung und ohne jeglichen Bescheidscharakter, der Titel: "Bestaetigung der Anmeldung", zugestellt mit normaler Post, mit dem Briefkopf einer Instituation Beitragsservice. Die fuer Person X wohl zustaendige LRA BR geht nicht im geringsten daraus hervor, das Schreiben erinnter an vorher und nacher eingegangenen Schreiben mit dem Titel " Mahnung" "Erinnerung an ihre Rundfunkbeitraege", "Der Rundfunkbeitrag - von allen fuer alle".
Jeder Buerger der dieses Schreiben erhaelt oder es sieht wird ihm einen fromlosen, rein informellen Charakter unterstellen.Schon alleine deshalb kann dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstellen.
Die Frage ist aber, ob, und wenn ja auf welcher Grundlage, eine Instituation - oder was auch immer der BS sein will/soll - fuer jede Wohung fuer die er kein Beitragskonto hat, eines eroeffnen kann, auf einen beliebigen Wohnungsinhaber.
Der 15. Rfstv. gibt das in meiner Interpretation nicht her, das vorgesehene Verfahren dort heisst "Verwaltungszwangsverfahren" und erfodert einen Bescheid.
Das Vergehen ist eine Ordnungswiedrigkeit, aber ein zugehoeriges Verfahren hat bisher noch keine LRA eingeleitet?
Bleibt nurnoch die Frage, wann die dt. Richter dieses Gesetz auch mal lesen, und dan verstehen.