@ Ketzerkater: Nach welchem § sollte die Ruhendstellung laut Gericht erfolgen?
Hallo zusammen,
§ 173 S. 1 VwGO i.V.m § 251 S.1 ZPO
aus dejure.org zitiert:
§ 251 - Ruhen des Verfahrens"
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss."
Ich hatte diesen Punkt u.a in meiner Klage an das VWG Frankfurt am Main als Antrag gestellt und folgendes dazu geschrieben:
"
5. gegebenenfalls das Verfahren zu meiner Klage zurückzustellen, bis analog begründete und in der Sache identische und bereits anhängige Verfahren abgeschlossen sein werden."
Vom Gericht kam dann der Vorschlag:
"
Auf ihren Antrag zu Punkt 5 in der Klageschrift wird Bezug genommen:
...regt das Gericht auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, auch im Vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifende Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags ... und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen an, das die Beteiligten jeweils Antrag auf Anordnung des Ruhen des Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage stellen..."
Dem stimmten Kläger und Beklagte zu, so dass das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde.
Mit besten Grüßen,
KK
P.S. da ich sehr oft im PN nach meiner Klage gefragt werde, Ausgangspunkt war die hier im Forum herunterladbare Klage vom User @Scout, die ich für meine Belange modifiziert und ergänzt hatte.
Daraus wurden dann immer noch 12h Umformulierungen und Ergänzungen, also eher etwas liederlich und auf die Schnelle abgehandelt
--> Klagen und deren Inhalte im Überblick
Link; Beitrag Nr.7 :
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html