Der Widerspruch des Klägers wurde nur per Mail übersandt und entspricht damit nicht den formalen Anforderungen, darum ist die schriftliche Ausführung, die nach der gesetzten Frist von einem Monat nachgereicht wurde, auch nicht zulässig. (S. 4 f.) -> Es gibt keinen zulässigen Widerspruch des Klägers.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid ist nun anscheinend deswegen nicht zulässig, weil die Fristen versäumt wurden. (S. 5)
Das Urteil scheint hier schon sehr widersprüchlich formuliert zu sein, da eingangs stand: "1. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid ... ist unbegründet."
Entsprechend der nachfolgenden Ausführungen scheint es aber so zu sein, daß die Anfechtungsklage nicht zulässig war, weil die Fristen versäumt wurden. Auf die Begründetheit kommt es dann nicht mehr an.
Die Feststellungsklage scheint sich darauf zu beziehen, daß der Kläger prinzipiell schon nicht beitragspflichtig sei.
Zulässig ist die Klage wohl, weil dieses Problem kein zeitlich begrenztes, sondern ein prinzipielles Problem ist, das sich nicht an bestimmten Bescheiden festmachen läßt. Wäre die Feststellungsklage nicht zulässig, dann müßte der Kläger, obwohl er ein grundlegendes Problem mit der Beitragspflicht hat, erst auf die Bescheide warten (also auf die Verwaltungsakte), bevor er Klage in Form einer Anfechtungsklage erheben kann. Insoweit ist die Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig, allerdings wird ihre Begründung abgelehnt.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.