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  • Verhandlung VG Berlin, Olaf Kretschmann / RBB, Mi. 12.08.15,: 12. August 2015

Autor Thema: Verhandlung VG Berlin, Olaf Kretschmann / RBB, Mi. 12.08.15, 10:30 Uhr  (Gelesen 30097 mal)

K
  • Beiträge: 6
Einzelrichter Marticke kam erheblich ins Schleudern:

10:52 vergleicht TTIP mit Rundfunkstaatsvertrag – Murmeln im Saal

Du stellst gerade nur die Hälfte dar. Kretschmann kritisierte, dann die Staatsverträge die den Rundfunk betreffen außerhalb des Parlaments erarbeitet werden und im Anschluss durch die Landesparlamente beschlossen werden. Er kritisierte somit die mangelnde Mitwirkung des Parlaments im Entstehungsprozess. Hier fürhte der Richter an, dass dies bei Staatsverträgen und auch bei Völkerrechtlichen Verträgen allgemein so ist. TTIP führte er hier lediglich als Beispiel an was jedem geläufig ist. Er verglich also nicht TTIP mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

10:57 1. Gelegenheit, einen Befangenheitsantrag zu stellen: Marticke spricht bei der historischen Faktendarstellung zur Entstehung der ARD von „Verschwörungstheorie“. Dese Wortwahl lässt auch Zweifel an Intelligenz, grundsätzlichem Amtsverständnis sowie am Arbeitswillen zu. Spontan erhebt sich ein höhnisches, brummiges Gelächter im Saal, Marticke merkt, dass er Schwierigkeiten bekommt, wenn er so weitermacht.

Sorry, aber wenn der Kläger etwas von angeblich geheimen Dokumenten sagt, an die keiner dran kommt wo er aber weiß was drin steht, wenn er zusammenhangslos von irgendwelchen Personen erzählt und dann immer das "ach was für ein Zufall". Hab mich da gefühlt als würde ich KenFM schauen. Marticke hatte schlicht recht.


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E
  • Beiträge: 44
Gibt´s denn schon ein offizielles Urteil?


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Mein aktueller Status:
Erster Termin zur Vermögensauskunft durch Einreichen der Erinnerung ans Amtsgericht verzögert.
Außerdem Strafantrag gegen BS und GV gestellt.
Klage evtl. damit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8416.0;attach=4406

T
  • Beiträge: 334
Olaf Kretschmann berichtet regelmäßig auf seinem Blog und wird dort sicherlich auch das Urteil einstellen.

Momentan ist dort sein Kurzbericht zur mündlichen Verhandlung zu lesen:
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2015/08/kurzbericht-zur-mundlichen-verhandlung_12.html


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E
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Ah danke   :laugh:


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Außerdem Strafantrag gegen BS und GV gestellt.
Klage evtl. damit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8416.0;attach=4406

b
  • Beiträge: 5
Das Urteil ist mittlerweile eingestellt - Klage wurde abgelehnt.
Bin gespannt, ob Olaf Kretschmann jetzt weiter macht. Dazu hat er noch nichts geschrieben, wenn ich seinen Blog recht überblicke.

Gruß


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K
  • Beiträge: 76
  • "Geist ist geil"
... interessanter Bericht zu der Verhandlung.

Zeigt aber auch wieder, das die vielen Argumente und das seriöse Vorbringen das bereits festgelegte Urteil nicht beeinflussen können.

Und der Richter sucht einen möglichst "flutschigen" Weg, um diese "lästige Sache" zu beenden.

Und wie man sich dort bei so einer Klage bereits vorher einig ist zeigt doch, das, selbst bei diesem öffentl. Interesse, der ÖRR nur eine
Referendarin hinschickt.  ???

Nachtigal, ick hör dir trapsen ...

 ::)


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der Unterschied zwischen machen und nicht machen ist: machen !

T
  • Beiträge: 268
Auf S.6 bei Ziffer 3. im Urteil heißt es: "Insoweit kann die Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass eines Beitragsbescheides abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden ist (so VG XYZ)"

Kann das bitte jemand übersetzen...

Wurde dadurch aus einer Anfechtungsklage eine Feststellungsklage gemacht? Mit welcher Auswirkung?
Heißt es, der RBB dürfte gar keine Säumniszuschläge verlangen, weil der Kläger den RBStV anprangert?


Interessant ist der Passus, dass dem Kläger keine besondere Härte zugesprochen wird. Das bedeutet, wenn jemand "gescheit" darstellen kann, dass eine Härte wegen Gewissen eben doch vorliegt, dann wäre dem Befreiungsantrag nach Logik des Gerichts stattzugeben... Wäre eine Bescheinigung vom Arzt ausreichend, wo drauf steht, dass Person XY in psychiatrischer Behandlung ist, weil Gewissenskonflikt ausgelöst durch die Zahlungspflicht der Rundfunkbeiträge derartig schweres Gewicht in seinem Leben hat? Das ist jetzt keine Witzfrage! Es soll Menschen geben die wirklich wegen dem Thema körperlich/seelisch leiden...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2015, 19:41 von ThisIsSparta!«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Vorab: Unbillige Härte bezieht sich meines Wissens nach besonders auf die finanziellen Auswirkungen, zählten also wohl nicht für Personen über Hartz IV oder Grundeinkommen.

Man findet das Urteil auf http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

I
  • Beiträge: 434
Zitat
Insoweit kann die Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass eines Beitragsbescheides abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden ist.

Es werden nach dem Satz auf verschiedene Gerichtsurteile verwiesen:

VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 3 K 5371/13 juris Rn. 71
http://openjur.de/u/711576.html
Zitat
Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 2 K 570/13 juris Rn. 11
http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr-erkl_14_01_23.pdf
Zitat
Diese Voraussetzungen liegen vor.  Die Feststellung der Voraussetzungen der Beitragspflicht  wird  durch  die  Neuregelung  vereinfacht,  da  die  häufig  problematische Nachprüfung,  ob  jemand  ein  empfangstaugliches  Gerät bereithält, entfällt.  Diese war insbesondere  durch  die  technische  Entwicklung zunehmend  mit  großen  Schwierigkeiten verbunden.  So  wurde  in  den  letzten  Jahren  eine  Vielzahl  neuer,  kleinerer  Geräte entwickelt, die den   Empfang von Rundfunk technisch ermöglichen. Bei dieser Entwicklung war es kaum noch   möglich, zu überprüfen ob in einer Wohnung Empfangsgeräte bereitgehalten werden. Wie die statistischen Erhebungen aus dem Jahr 2010  zeigen,  hat  der  Gesetzgeber  realitätsgerecht  den  typischen  Fall  als  Leitbild ausgewählt.  Hieraus  folgt,  dass  auch  die  Zahl  der  betroffenen  Wohnungsinhaber,  die trotz fehlender Möglichkeit zum Rundfunkempfang herangezogen werden, sehr klein ist. Die  Belastung  der  Betroffenen  ist  auch  unter  Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten  nicht zu beanstanden, da sich der Beitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro im Rahmen hält und  zudem die Möglichkeit der Befreiung  von  der  Beitragspflicht  nach  § 4 RBeitrStV besteht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 

VG Portsdam, Urteil vom 30. Juli 2013 - 11 K 1090/13 juris Rn. 15 ff
http://openjur.de/u/645183.html
Zitat
Vorliegend wäre für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger um die grundlegende Feststellung geht, dass er nach dem neuen Recht keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Gleichzeitig möchte er durch die Zahlung des Beitrags erhöhte Kosten wie Säumniszuschläge vermeiden, wie sie entstehen können, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird und mit Bescheid zur Beitreibung festgesetzt werden muss. Ein einzelner Beitragsbescheid deckt lediglich einen Zeitraum von drei Monaten ab und nicht den Gesamtzeitraum, der durch das umstrittene Beitragsverhältnis bestimmt wird. Das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens dürfte absehbar sein und kann daher als überflüssige Formsache gewertet werden. Der Kläger hat zudem tatsächlich bereits bis Juni 2013 gezahlt, möglicherweise unter Vorbehalt oder mit beachtlicher Zahlungsbestimmung. Wenn der Kläger für das dritte Quartal 2013 (Juli bis September 2013) noch nicht gezahlt haben sollte, kommt ab dem Zeitraum 1. Juli 2013 die vorbeugende Unterlassungsklage als Form der Leistungsklage mit dem Ziel in Betracht, bei Nichtzahlung den Erlass eines Beitragsbescheides zu unterlassen.

Die offenen Fragen im Bereich der Zulässigkeit der Klage müssen jedoch letztlich nicht abschließend geklärt werden, da die Klage auf der Grundlage bereits vorhandener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls unbegründet ist.

Ich weiß allerdings nicht, ob ich die richtigen Randnummern erwischt habe. Vielleicht hilfts ja weiter. Ich denke allerdings, der Richter meinte was anderes, wie wir denken.

@Philosoph
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/
einfach nach unten scrollen, dann kommt das Urteil


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Der Widerspruch des Klägers wurde nur per Mail übersandt und entspricht damit nicht den formalen Anforderungen, darum ist die schriftliche Ausführung, die nach der gesetzten Frist von einem Monat nachgereicht wurde, auch nicht zulässig. (S. 4 f.) -> Es gibt keinen zulässigen Widerspruch des Klägers.

Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid ist nun anscheinend deswegen nicht zulässig, weil die Fristen versäumt wurden. (S. 5)
Das Urteil scheint hier schon sehr widersprüchlich formuliert zu sein, da eingangs stand: "1. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid ... ist unbegründet."
Entsprechend der nachfolgenden Ausführungen scheint es aber so zu sein, daß die Anfechtungsklage nicht zulässig war, weil die Fristen versäumt wurden. Auf die Begründetheit kommt es dann nicht mehr an.

Die Feststellungsklage scheint sich darauf zu beziehen, daß der Kläger prinzipiell schon nicht beitragspflichtig sei.
Zulässig ist die Klage wohl, weil dieses Problem kein zeitlich begrenztes, sondern ein prinzipielles Problem ist, das sich nicht an bestimmten Bescheiden festmachen läßt. Wäre die Feststellungsklage nicht zulässig, dann müßte der Kläger, obwohl er ein grundlegendes Problem mit der Beitragspflicht hat, erst auf die Bescheide warten (also auf die Verwaltungsakte), bevor er Klage in Form einer Anfechtungsklage erheben kann. Insoweit ist die Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig, allerdings wird ihre Begründung abgelehnt.


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

a

anne-mariechen

Olaf Kretschmann so entnehme ich seinem Blog und dem neuen Eintrag vom 24.09.2015 wird in Berufung gehen.

Ein beauftragter Anwalt hat eine Verlängerung der Berufungszulassungsbegründung bis zum 17.11.2015 beantragt.

Dazu sind die Forderungen des RBB an Herrn Kretschmann über die Grenze auf 620,96 gestiegen.


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