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Autor Thema: Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?  (Gelesen 24946 mal)

K
  • Beiträge: 810
Hallo zusammen,

ich möchte eine Diskussion über die Frage der juristischen Korrektheit der Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice beginnen.

Vorüberlegungen
Die GEZ bzw. der heutige Beitragsservice wurde durch die so genannte "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" errichtet. In dieser Verwaltungsvereinbarung vereinbaren die Rundfunkanstalten den gemeinschaftlichen Betrieb eines Rechenzentrums. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht haben sie damit vereinbart, eine gemeinsame Stelle zur Verwaltung des Gebührenaufkommens zu errichten, weil der Betrieb des Rechenzentrums die Verwaltung des Gebührenaufkommens ermöglichen soll. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der Verwaltungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, exakt um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da es sich um eine Vereinbarung zwischen Verwaltungsträgern untereinander auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt.

Frage
Waren die die Verwaltungsvereinbarung schließenden Rundfunkanstalten überhaupt dazu befugt, länderübergreifend eine gemeinsame Stelle zur Verwaltung des Gebührenaufkommens durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen? Oder hätte es dazu nicht (genauso wie zur Errichtung der KEF als gemeinschaftlichem Gremium zur Ermittlung des Finanzbedarfs) einer staatsvertraglichen Regelung durch die Bundesländer bedurft?

Ich selbst habe mir hierzu zwar bereits den einen oder anderen Gedanken gemacht, muss aber dazu sagen, dass mir die erforderlichen Kenntnisse auf diesem Gebiet bisher fehlen. Eventuell können wir im Laufe der Zeit gemeinsam eine Antwort herausarbeiten. Ich hoffe auf eine rege Beteiligung.


Edit "Bürger":
Tangierende Hintergrundinformationen u.a. unter

[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html

Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

In hiesigem Thread aber bitte konzentrieren auf die obige Frage bzgl. der
Befugnis, "länderübergreifend eine gemeinsame Stelle zur Verwaltung des Gebührenaufkommens
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen?"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2019, 15:28 von Bürger«

a

anne-mariechen

Diese Papier "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" wird im Geschäftsbericht 2014 des Betragservices auf der Seite 54 unter "Geschäftsführung" genannt. Die Frage von Knax ist berechtigt.

Es stellt sich die weitere Frage: Der Betragservice beruft sich in seinem Geschäftsbericht auf eine Vereinbarung die nicht öffentlich ist. Ich jedenfalls habe nach langem suchen keine "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" im Netz finden können. Sollte man sich hier vielleicht beim Landtagsabgeordneten anfragen, ob der diese kennt. Die Abgeordneten der Landtage sollten dieses Papier kennen, denn mit Ihrer Stimme geben Sie doch dem Unternehmen Betragservice die Befugnis die Geschäfte zu führen?


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K
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Zu dem Thema "Verwaltungsvereinbarung" findet sich folgendes im Netz:
Zitat
26.11.2002
Verwaltungsvereinbarung GEZ neu gefasst

Die Intendanten der ARD, des DeutschlandRadios und des ZDF unterzeichnen die neu gefasste "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale", die bis zum Ende des Jahres 2012 Gültigkeit hat. Die Neuerungen betreffen u.a. die Umstellung von der D-Mark auf den Euro sowie den Beitritt des DeutschlandRadios zur GEZ. Ferner enthält die neue Verwaltungsvereinbarung eine Festschreibung der auch bislang schon von der GEZ wahrgenommenen Federführung für die gemeinsame Planung der Gebührenerträge ARD/ZDF sowie der Budget- und Durchführungsverantwortung für das Cash-Marketing im Zusammenwirken mit den Rundfunkanstalten.
Quelle: http://web.ard.de/ard-chronik/index/3299?year=2002

und hier ist sie:
"Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale"
http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf

*******************************************************************************


Ab 01.01.2013:


Zitat
Durch die nicht vorhandene Rechtsfähigkeit stellen sich immer wieder Fragen, was der Beitragsservice darf oder nicht darf.
Es existiert im Hintergrund eine Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" die allerdings nicht veröffentlicht wird.
Quelle: http://medienreform21.org/content/12Deutschlandradio.html

Die Suche nach Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" brachte wenigstens Treffer:

Zitat
4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen

Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen.
Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.
Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung  „Beitragsservice“.   
Der Rundfunkrat stimmte gem.  §  16  Abs.  2 WDR-Gesetz deshalb der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015 eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen.
Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter120.pdf


Gruß
Kurt



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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

D
  • Beiträge: 311
  • liberté, égalité, fraternité!
Hallo Kurt.

"Evaluierung"?  Klingt für mich so, als sei da etwas oberfaul.

Meine Frage hierzu ist, ob die GEZ noch Teil einer alten Genehmigung durch die EU-Rechtsprechung war und ob dass der neue BS noch immer ist.  Auch wäre es interessant zu wissen, ob die Gründung des BS nicht zu einer (europaweiten?) Ausschreibung dieser Leistung (Beitragseinzug für den ÖRR in Deutschland) nach europäischem Recht hätte führen müssen?

Riecht nach Protektionismus durch die Sender und die LRA - und somit nach unerlaubter Kartellbildung.

Gruß!

D61


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

w
  • Beiträge: 18
Hat jemand einen Tipp, wo man diese Verwaltungsvereinbarung lesen kann? Denn hier im Forum wird über die Bevollmächtigung des Beitragsservice diskutiert, die nirgendwo konkret zu finden ist. Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug wäre sicher hilfreich, um nicht ins Messer zu laufen.


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K
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Hat jemand einen Tipp, wo man diese Verwaltungsvereinbarung lesen kann? Denn hier im Forum wird über die Bevollmächtigung des Beitragsservice diskutiert, die nirgendwo konkret zu finden ist. Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug wäre sicher hilfreich, um nicht ins Messer zu laufen.

Zitat
Durch die nicht vorhandene Rechtsfähigkeit stellen sich immer wieder Fragen, was der Beitragsservice darf oder nicht darf.
Es existiert im Hintergrund eine Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" die allerdings nicht veröffentlicht wird.
Quelle: http://medienreform21.org/content/12Deutschlandradio.html

Gruß
Kurt

Das von mir zitierte findet sich dort: http://medienreform21.org/content/12Deutschlandradio.html

Dort widerum bringt man in Erfahrung wo es herkommt:
Ursprünglich war dies im wikipedia-Eintrag https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Rechtsgrundlagen so zu lesen.
Augenscheinlich wurde dies im wiki-Eintrag jedoch entfernt. "Diese Seite wurde zuletzt am 20. Juli 2015 um 19:33 Uhr geändert."
Falls sich jemand in wiki auskennt !? Gibt es da so etwas wie eine Änderungs/Update-Historie?
Ist aber "eigentlich" nebensächlich!


Ich jedenfalls sehe z. Zt. keine (offizielle  8)) Möglichkeit an den Inhalt/Wortlaut der Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" zu kommen.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

w
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Es scheint nach meiner Einschätzung tatsächlich nicht relevant zu sein, ob nun durch Verwaltungsvereinbarung der BS als diese ominöse Stelle laut RBStV eingerichtet wurde. Denn RBStV sagt, dass die Rundfunkanstalten ermächtigt sind, in Ihren Satzungen das Nähere zur Übertragung einzelner Aufgaben durch Dritte zu regeln. Soviel ich weiß, findet man in keiner Satzung der Anstalten einen Hinweis auf den BS, sondern immer nur auf undefinierte Dritte. Es bedarf aber der Satzung der einzelnen LRAs und nicht einer Verwaltungsvereinbarung, um Näheres zu regeln.

Im Übrigen seltsam, dass die LRAs bzw. die ARD oder wer auch immer solche Verwaltungsvereinbarungen nicht veröffentlichen. Ob sie wissen, dass etwas faul ist?


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http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf

Die Verwaltungsvereinbarung der GEZ wird die Gleiche sein, wie für den Beitragsservice.

Denn der örR wird sich nicht die Mühe machen, was großartig neues zu verfassen.

Sprich ihr könnt eure Argumente auf diesen Punkten aufbauen, sollte der Beitragsservice damit vor Gericht ein Problem haben, kann er die Neufassung (sofern überhaupt eine existiert) ja euch gern vorlegen.


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Es scheint nach meiner Einschätzung tatsächlich nicht relevant zu sein, ob nun durch Verwaltungsvereinbarung der BS als diese ominöse Stelle laut RBStV eingerichtet wurde.
Es IST aber relevant; auf einen namentlich nicht Genannten, also Unbestimmten, darf keine Übertragung hoheitlicher Rechte erfolgen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Es gibt keine dauerhafte Vollmachtserteilung(Bevollmächtigung) an BS

Bei der Leitung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die BS arbeiten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusammen.
 Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat dabei insbesondere folgende Einzelkompetenzen:
a) Bestellung der Geschäftsführung auf jeweils fünf Jahre einschließlich Vollmachtsregelung sowie Abberufung eines
Geschäftsführers aus wichtigem Grunde;

3.Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates in allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten.
Hierzu gehören insbesondere:
...
h) Erteilung von Vollmachten an Angestellte;

Ist es eigentlich in Bescheiden ersichtlich, ob es sich um bevollmächtigte Angestellte handelt?

"Verwaltungsvereinbarungen können auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgeschlossen werden." <---gibt es zusätzliche Informationen dazu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2015, 14:28 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

K
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Es scheint nach meiner Einschätzung tatsächlich nicht relevant zu sein, ob nun durch Verwaltungsvereinbarung der BS als diese ominöse Stelle laut RBStV eingerichtet wurde.
Es IST aber relevant; auf einen namentlich nicht Genannten, also Unbestimmten, darf keine Übertragung hoheitlicher Rechte erfolgen.

Ergänzend hierzu ist anzumerken: Eine solche gesetzliche Regelung, bei der eine Übertragung hoheitlicher Rechte auf einen Unbestimmten übertragen wird, ist unbestimmt und verstößt aus diesem Grund gegen den Grundsatz der Normenklarheit.


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anne-mariechen

Ergänzend hierzu ist anzumerken: Eine solche gesetzliche Regelung, bei der eine Übertragung hoheitlicher Rechte auf einen Unbestimmten übertragen wird, ist unbestimmt und verstößt aus diesem Grund gegen den Grundsatz der Normenklarheit.

Der Feststellung kann ich mich durch aus anschließen auf Grund der objektiven verwaltungrechtlichen gesetzlichen Regelung.

Nur das Problem kennen wir doch von den Jobcentern, die von Gemeiden, Städten, Landkreisverwaltungen betrieben werden.

Da juckt es doch auch niemand wer den Bescheid erstellt. Einziger Vorteil im Sozialrecht kann ich bei Gericht zur Fallkärung wegen bestimmter Dringlichkeiten schneller gerichtlich eingereifen.

Was bringt ein Prozess bei dem Bundesverfassungsgericht um die Normenklarheit klären vor zu lassen außer 2 Jahre Rechtsärger und Anwaltskosten?
Ich glaube nicht, dass dieses Problem nach einem Widerspruch von ein Verwaltungsgericht geprüft wird!


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"Verwaltungsvereinbarungen können auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgeschlossen werden." <---gibt es zusätzliche Informationen dazu?
Der BS ist keine Behörde, wie es auch die Rundfunkanstalten nicht sind; kraft EU-Recht.

Wer eigenverantwortlich wirtschaftet, also nicht für bzw. auf Rechnung des Staates, hat kraft nationalem Körperschaftsteuergesetz zudem grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse.

Hoheitliche Rechte hat nur, wer im konkreten Auftrag des Staates tätig ist, von diesem dafür bezahlt wird und, freilich, sämtliche Mittel, die durch den Auftrag des Staates generiert werden, an den Staat abliefert.

Welche Mittel liefern die Rundfunkanstalten bisher an den Staat ab?

Das Körperschaftsteuergesetz legt als Bundesrecht ein-eindeutig fest, daß jemand, der sich selbst zur Generierung seines eigenen Lebensunterhaltes um Aufträge kümmern muß, keine hoheitlichen Rechte haben darf.

Behörden bzw. Behördenmitarbeiter/innen werden vom Staat bezahlt, wer folglich nicht vom Staat bezahlt wird, ist kein Amtsträger und ohne jedes hoheitliche Recht.

Zum tausendsten Mal sei auch dieses gern wiederholt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a

azdb-opfer

Ergänzend hierzu ist anzumerken: Eine solche gesetzliche Regelung, bei der eine Übertragung hoheitlicher Rechte auf einen Unbestimmten übertragen wird, ist unbestimmt und verstößt aus diesem Grund gegen den Grundsatz der Normenklarheit.

Der Feststellung kann ich mich durch aus anschließen auf Grund der objektiven verwaltungrechtlichen gesetzlichen Regelung.

Nur das Problem kennen wir doch von den Jobcentern, die von Gemeiden, Städten, Landkreisverwaltungen betrieben werden.

Da juckt es doch auch niemand wer den Bescheid erstellt. Einziger Vorteil im Sozialrecht kann ich bei Gericht zur Fallkärung wegen bestimmter Dringlichkeiten schneller gerichtlich eingereifen.

Was bringt ein Prozess bei dem Bundesverfassungsgericht um die Normenklarheit klären vor zu lassen außer 2 Jahre Rechtsärger und Anwaltskosten?
Ich glaube nicht, dass dieses Problem nach einem Widerspruch von ein Verwaltungsgericht geprüft wird!

Sorry, wenn ich was Uraltes wieder hervorkrame, aber über diesen Beitrag bin ich gestolpert.

Quelle: BVerfG, 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 (2. Senat, allerdings nach P. Kirchhofs Amtszeit)

Die Kompetenzaufteilung nach Art. 83 GG ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips des Grundgesetzes und dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 169 <181 f.>). Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt und können selbst mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden. Zugewiesene Zuständigkeiten sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Ausnahmen hiervon sind nur in seltenen Fällen und unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis von Bund und Kommunen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind staatsorganisationsrechtlich und finanzverfassungsrechtlich den Ländern zugeordnet (vgl. BVerfGE 39, 96 <109>). Sie können sich zwar auf die Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG stützen, bleiben jedoch hinsichtlich der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen stets Bestandteil der Länder (vgl. auch Mempel, a.a.O., S. 36).



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a

azdb-opfer

Ergänzung:

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung Mitglied im ZDF-Fernsehrat.


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