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Autor Thema: Wurde ohne Chance zwangsvollstreckt... Erinnerung nach §766 ZPO sinnvoll?  (Gelesen 14952 mal)

b
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naja....gepfändet ist im moment noch nichts. Die Pfändung wurde zwischenzeitlich ausgesetzt weil man was klären wollte. Seit dem 20.07. ist sie wieder aufrecht. Geld haben die allerdings noch nicht bekommen da bisher noch nichts auf dem Konto war.
Hat Person A also eine Chance noch Eilrechtschutz beantragen zu können?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2015, 13:27 von Bürger«

P
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Ob Eilrechtschutz möglich ist kann nicht beurteilt werden. Aber möglich sein sollte das Konto nach Kenntnis über die Pfändung in ein P-Konto zu wandeln. Das sollte trotz Pfändung 4Wochen lang möglich sein. Prüfen das die noch nicht rum sind. Das geht aber nur, wenn es kein Gemeinschaftskonto ist. Ansonsten P-Konto bei anderer Bank eröffnen, zur Not direkt ein Normales und nach Eröffnung direkt wandeln. Alle Geldeingänge so reduzieren das über die Grenze nichts drüber geht. Gehalt zur Not bar auszahlen lassen. Die aktuelle Pfändung betrifft doch soweit verstanden nur das aktuelle Konto.
Zusätzlich Klärung an streben, das die Bank den Vorgang zurück gibt. Öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen gegen die Stadt.


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b
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Öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen gegen die Stadt.

?? was genau ist das?

A hat das Konto bereits in ein P konto wandeln lassen. "Leider" wird der Mindestbehalt überschritten. Bei A liegt er ca bei 1470 euro da A Unterhaltsverpflichtet ist. Aber auch über die 1470 € wird geld eingehen.


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Und das beim Amtsgericht? Finde ich irgendwo ein Muster? Wie das auszusehen hat?


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M
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Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13568.0

Unterlassungsanspruch in einem Schreiben an die Stadt geltend machen. Klage wäre dann erst der 2.Schritt und vor dem VG - so meine Interpretation.


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Y
  • Beiträge: 1
Danke Maverick. Das hilft  :)


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