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Autor Thema: Wurde ohne Chance zwangsvollstreckt... Erinnerung nach §766 ZPO sinnvoll?  (Gelesen 14954 mal)

b
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Schriftverkehr seit eineinhalb Jahren hin und her.Alle Tricks ausgegraben. Widersprüche ohne Erfolg. Die restlichen schreiben mit der Stadtkasse inkl. Einsprüche, persönliche Gespräche usw. Alles erfolglos

Kotzen könnte ich. Ehrlich.


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Wogegen hat Person A denn ihren Widerspruch gerichtet - auf welches Anschreiben geantwortet...?


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Gegen alles was die von Person A wollten  :P


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don't feed the troll - sorry - mehr fällt mir bei deinen Antworten nicht ein.

Gute N8.


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Soll ich dir jetzt sagen, gegen alle Beitragsbescheide? Obwohl Person A keine bekommen hat? Denk doch mal nach  >:D

Schlussendlich spielt es doch auch keine Rolle mehr denke ich. Fakt ist die Stadt hat das Konto von A gepfändet und macht was sie will. Das ist der Fakt um den es hier geht. 8)

Und wieso meinst du das ich ein "Troll" bin. Kommt jetzt demnächst noch das ich bezahlter Systemling bin?
Jung denk doch mal nach. Alle schreiben: Ich habe dies und das gemacht und zweifeln es aber im nächsten moment bei Gericht an, dieses und jenes jemals erhalten zu haben. Dann kommt einer daher und meint ein Gesetz zu haben, was sagt: oho, anscheinsbeweise sind nicht erlaubt haha....weist was die Stadt sagt? Ist mir egal... :o Meinst du vielleicht das nur wir das alles lesen?

Bleib doch mal beim Fakt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Um mal wieder zum eigentlichen Thema zurückzukommen...

Vorab:
Aufgrund eines zwischenzeitlich erneut erstellten Threads mit lediglicher Fortsetzung der hiesigen Diskussion wurde der andere Thread geschlossen, die Thread-Titel hier mühsam ergänzt um "Erinnerung nach §766 ZPO sinnvoll?"...
...all dies verbunden mit der Bitte am Thema zu bleiben, keine weiteren Threads mit praktisch gleicher Fragestellung zum gleichen fiktiven Fall zu erstellen und vor allem den fiktiven Fall wenn, dann auch mit den entsprechend relevanten Fakten möglichst präzise zu beschreiben, da es ansonsten Rätselraten und im Trüben fischen bleibt. Danke.


Die im zwischenzeitlich gelöschten Thread (eine gesonderte Mitteilung habe ich mir aus Kapazitätsgründen ausnahmsweise erspart, da dies ja hiermit geschieht) gestellte Frage lautete:
Zitat von: bmwkrank
Hallo, A hat folgendes Problem

Wurde ohne Chance zwangsvollstreckt... Erinnerung nach §766 ZPO sinnvoll?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15115.0.html

Jetzt meine Frage:
Macht es Sinn, einen Antrag nach §766 ZPO beim Verwaltungsgericht zu stellen?
Oder ist das Amtsgericht doch der richtige Ansprechpartner gewesen?!

Wie könnte A aktiv weiter machen um nicht in den Zahlungszwang zu fallen?

Erinnerung nach § 766 ZPO wäre wohl wenn, dann beim Amtsgericht zu stellen.
Beim Verwaltungsgericht kämen wohl eher andere (Verwaltungs-)Rechtsgrundlagen zum Einsatz.

Dass sich manche Gerichte über die Zuständigkeit in dieser "speziellen" Zwangsvollstreckungssache nicht ganz einig zu sein scheinen, ist u.a. zu entnehmen unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html


Wenn sich allerdings der Fall schon so darstellt:
Wogegen hat Person A denn ihren Widerspruch gerichtet - auf welches Anschreiben geantwortet...?
Gegen alles was die von Person A wollten  :P
und insofern wohl auch gegen alle FestsetzungsBESCHEIDe Widerspruch eingelegt wurde, so wären nach bisheriger Kenntnis andere Mittel einzulegen (z.B. Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG) als im Falle z.B. nicht zugestellter Bescheide.

Fiktive Person A möge bitte erst mal reinen Tisch machen, den Kopf sortieren und sich über den ist-Stand im Klaren werden...

...sofern nämlich jetzt schon die Pfändung erfolgt ist
Fakt ist die Stadt hat das Konto von Person A gepfändet und macht was sie will.
wäre Person A wohl ohnehin schon einen Schritt weiter als eine "Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO" überhaupt noch etwas ausrichten könnte. Meine ledigliche Vermutung...

Würde einer tatsächlichen Pfändung nicht aber eine Pfändungsverfügung vorausgehen?
Und hätte eine solche Pfändungsverfügung nicht auch eine Rechtsbehelfsbelehrung, aus welcher mögliche rechtliche Gegenmittel hervorgingen?



Sofern hier nicht als nächstes der Hergang und die Umstände gesammelt, vollständig und verständlich dargelegt werden sondern jeder Einzelaspekt mühsam erfragt werden muss, wird dieser Thread geschlossen, da dafür weder bei den anderen Forenmitgliedern noch bei den Moderatoren die Kapazitäten bestehen.

Person A möge sich zudem bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Eine Pfändungsverfügung hat nur die Bank bekommen. Diese könnte auch Einspruch einlegen. Macht es aber nicht da für sie kein Handlungsbedarf besteht. Grund dafür ist das die Stadt ein Amtshilfe ersuchen von dem Beitragsservice bekommen hat. Die Stadt hat darauf hin eine Pfändungsverfügung erlassen und sich selbst als Gläubiger eingetragen. Der BeitragsService taucht bei der Bank gar nicht als Gläubiger auf. Es stellt sich also so dar als wenn A einige Strafzettel nicht bezahlt hätte.

Also ist die Bank von A gezwungen das Geld zu Pfänden und an die Stadt zu überweisen.

Vorrausgegangen ist dem lediglich eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung, also lediglich ein "Info Brief", indem stand : wenn A nicht bis Tag X, Summe  x zahlt, würde eine Abnahme der ESV oder Konten Pfändung drohen.

Auch darauf hat A mehrmals geantwortet und sich gerechtfertigt. Allerdings hat das niemanden interessiert und die Frist ist abgelaufen.

Dem Vorrausgegangen sind einige Bettelbriefe des Beitragsservice die man so kennt.

Reicht Euch das? Falls ich was vergessen habe entschuldigt bitte.


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Bitte mal anonymisiert die Briefe der Stadt hochladen. Denke das hilft allen weiter.


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das ist alles von der Stadt an Offiziellen schreiben.
Dann kommt nur noch der Hinweis das die Kontenpfändung ergangen sei.


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War bei der Mahnung oder bei dem fiktiven Schreiben hier keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei?

Und nur eine Anmerkung, der Betrag erstreckt sich sicherlich bis in den Zeitraum vor 2013.
War die Person X vorher schon einmal angemeldet? Gab es eine Abmeldung? Oder wie kam der hohe Betrag zustande?


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Nein. Das ist die Rückseite. Die Pfändungsverfügung lade ich jetzt gleich hoch.


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Aber hier sieht man ja schon...2010. Evtl. wäre der Bescheid auch gut, auf dem man die einzelnen Posten von 2010 bis 2014 sieht.


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den gibt es nicht. Person A hat ein Vollstreckungsersuchen von dem Beitragsservice mir "ergaunert" >:D Das lade ich im anschluss hoch. Da steht alles im einzelnen drauf. Aber erstmal das hier:

Einziehungsverfügung für die Bank
Vorderseite

Rückseite 1

der Rest der Seite


Das hat Person A bekommen:

und die Rückseite


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hier das Amtshilfeersuchen

   


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Also für mich stellt es sich so dar, dass Person A bis zum 7.6.2015 Eilrechtsschutz gemäß §80 Abs. 5 VwGO gegen die Stadt hätte beantragen müssen, vgl. das Urteil VG Neustadt.

http://online-boykott.de/ablage/20150712-beschluss-verwaltungsgericht-neustadt/vg-nw-beschluss-vom-7-7-2015_5-l-473-15.nw.pdf

Wären wohl gute Erfolgsaussichten gewesen, da die Stadt im Schreiben vom 21.5.2015 nicht die formalen Voraussetzungen eingehalten hat (u.a. alle Bescheide müssen mit Datum, Betrag, Beitragszeitraum aufgeführt werden). Allerdings müßten evtl. noch Abweichungen auf Landesebene beachtet werden: hier Berlin-Brandenburg, Urteil: Rheinland-Pfalz.

Unabhängig davon hätte man wohl auch Anfechtungsklage gegen die LRA erheben können/müssen.

Erinnerung nach §766 ZPO wäre der Weg gewesen, wenn ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet worden wäre - so mein Verständnis. Und das auch nur vor der Pfändung.

Was man nun aufgrund der rechtlich unzureichenden Zahlungsaufforderung vom 21.5.2015 noch nachträglich bewirken kann, dazu kann ich leider nichts beitragen.


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