Also ich find das Urteil schlimmer als erwartet, denn es wurde quasi ein Freifahrtsschein ausgestellt. BS kann nun schreiben und verlangen was er will und muss noch nicht einmal formellte rechtliche Regeln einhalten ?? Dann man auch die ganzen Gesetze in die Tonne kloppen, wenn sie eh nicht für alle gelten. Noch dazu ist Tür und Tor für weitere private Eintreiber im Dienste des Staates geöffnet (zB. Creditreform etc.)
Schildbürgerstreich... der aber notwendig für das System ist, denn es werden sicher noch mehr "Beiträge" in der Zukunft kommen.....
Andererseits:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Bescheid-eine-Behoerde---f219248.htmlNach § 37 Abs. 5 VwVfG darf bei einem schriftlichen Verwaltungsakt , der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Absatz 3 VwVfG die Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
Sie haben daher leider kein Recht zu erfahren, welcher Sachbearbeiter Ihren Steuerbescheid erlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Vorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG als verfassungskonform an.
So wurde explizit entscheiden, dass der Umstand, dass auf einem Steuerbescheid kein Name des Sachbearbeiters erscheint weder den einzelnen Bürger in seinem Wert als Persönlichkeit berührt noch darin ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip gesehen werden kann.
Begründet wurde dies damit, dass der für die Entscheidung verantwortliche Beamte sich jederzeit aufgrund der Steuernummer ermitteln lässt.
Sie können den Steuerbescheid daher nicht wegen eines formellen Verstoßes angreifen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist schlüssig.
Denn aus einem Verstoß gegen § 37 Abs. 3 würde sich in aller Regel keine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ergeben. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nur nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, und die erlassende Behörde nicht erkennen lässt.
Das Fehlen eines Namens bzw. der Unterschrift ist unerheblich, weil in den allermeisten Fällen der Charakter des Bescheids als verbindlicher Verwaltungsakt außer Zweifel steht.
Nach BGH wäre somit der "BS" einem Amt gleichgestellt.