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Autor Thema: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14  (Gelesen 82205 mal)

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Runemaster

Oh Mann! Hilfe!! Ich verstehe dieses ganze Juristendeutsch nicht! Ich wüsste nie und nimmer, wie ich mich gegen diese dreiste Zwangsabgabe wehren müsste!   :-\

Das ist ja der Sinn der Sache... oder sollte ich sagen die Zeichen dieser Zeit? Wie in Politik und Wirtschaft werden auch in der Justiz mehr und mehr hohle Phrasen gedroschen, um eigenwillige Entscheidungen zu überspielen. Wir wandern auf die Endzeit zu. Es ist kein Problem der Deutschen allein, vielmehr entstehen diese Brennpunkte in gleicher oder ähnlicher Form nahezu überall auf der Welt. Besonders unser "großer Bruder" USA hat große Probleme zwischen Volksfreiheit und Staatsautorität zu vermittlen. Es handelt sich also um ein globales Dilemma.

Ich halte den Weg über eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen den BS und die zuständige LRA immer noch für einen guten Weg. Nebenbei sollte man auch gleich die Behörde, die die Vollstreckung wegen der Rundfunkbeiträge durchführt, wegen Beihilfe zum Betrug anzeigen.

Auch der politische Weg über eine Parteigründung ist durchaus ein guter, wenn auch langwieriger Weg. Wenn alle Stricke reißen, dann können die Bürger sich immer noch mit Gewalt erheben (und sie werden es mit Sicherheit tun, fürchte ich).

Witzigerweise fand ich übrigens folgendes Zitat im alten Testament:

Zitat
Der Prophet Jesaja, Kapitel 10, Vers 1-4
1. Weh den Schriftgelehrten, die unrechte Gesetze machen und die unrechtes Urteil schreiben,
2. auf daß sie die Armen beugen und Gewalt üben am Recht der Elenden unter meinem Volk, daß die Witwen ihr Raub und die Waisen ihre Beute sein müssen!
3. Was wollte ihr tun am Tage der Heimsuchung und des Unglücks, das von fern kommt? Zu wem wollt ihr fliehen um Hilfe? Und wo wollt ihr eure Ehre lassen,
4. daß sie nicht unter die Gefangenen gebeugt werde und unter die Erschlagenen falle?In dem allem läßt sein Zorn nicht ab; seine Hand ist noch ausgereckt.

Die Runen haben gesprochen...


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R

Runemaster

...
LG Tübingen – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14

kassiert. Und zwar per Beschluß, ohne Urteil
...

Das Urteil wird vermutlich vom LG Tübingen zu erwarten sein. Soweit ich mich erinnere wurde dieses (und auch andere sich darauf beziehende) Verfahren eingefroren. Man wartete auf eine Entscheidung von höchstrichterlicher Instanz. Da dieses nun erfolgte, werden von jetzt an alle Verfahren nach und nach wieder aufgetaut.

Die Runen haben gesprochen...


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G
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ZItat: Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient.


Das würde doch heißen, dass nur die Rundfunkanstalten selbst z. B. Vollstreckungen erwirken und Beiträge geltend machen können und nicht der BS, da laut dieser Aussage nur die Landesrundfunkanstalt partei- und prozessfähig ist.


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mk222

Ich frage mich eins: Wann wird auch dem letzten Weichhirn klar werden, das Politik, Medien und Judikative sich gegenseitig die Bälle zu spielen?

Das Tübinger Urteil hatte sich ganz klar und einfach an geltende Gesetze gehalten. In meinen Augen völlig selbstverständlich.

Aber Gesetze sind in Deutschland nichts mehr wert, wenn man jährlich 8 Millarden Beute machen kann.

Stinkreiche Richter mit einem Monatseinkommen jenseits der 10.000 €uro entscheiden über die Ausbeutung der normalen Leute mit 1.500 netto.

Erst wenn 300.000 GEZ Gegner in Berlin auf der Strasse stehen, wird vielleicht darüber nachgedacht, etwas zu ändern.


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anne-mariechen

Echt, mich kotzen die Leute an die jeden Tag maulen, dass nur scheiss im TV kommt., Wenn aber sagst, dann zahl halt mal nicht, kein Arsch in der Hose. Man kann locker ein halbes Jahr nicht zahlen oder länger, ohne dass etwas passiert.

Das stimmt so nicht. Offenstehende Beträge federn nach. Schon weil die Beträge 3 monatig zur Mitte fällig werden. Ich bin seit Mai 2014 in Hartz4 und jetzt wurden die Rückständigen offenen Beträge bis April 2014 per Zwangsvollsteckung eingefordert. Mich hat schon gewundert, dass der BS sich so sicher war bei der Zwangsvollsteckungsankündigung von Mahngebühren (denke an das jetzt entschiedene Urteil ?). Ein privates Inkassounternehmen lasse ich bei so einem Betrag in den Wind laufen. Der BS hat eine bessere rechtliche Macht.

Seit Mai 2014 bin ich vorbehaltlich bis April 2017 befreit. Der Jobcenter erstellt bei der Weiterbeantragung H4 einen Bescheid aus, den habe ich Fristgerecht beim Sender eingereicht. Dazu erhielt ich dann einen Ablehnungsbescheid des Rundfunksenders. Wohl bezogen auf die vorbehaltlich Befreiung bis April 2017.

Ich habe noch nie in meinem Leben zu einem Stichtag oder ohne GV meine Beträge entrichtet. Nur der GV kennt bisher meine Kontonummer. Aber damit habe ich den GV noch mitfinanziert.

Die per Zwangsvollsteckung jetzt noch offene Forderung habe ich per Bankeinzahlung + 15 Euro Gebühr dem BS angewiesen. Nun kam eine neuer Brief mit Ankündigung der Zwangsvollsteckung für 29,98 Euro an Mahngebühren. War bei einem Forderungsbetrag von 127 Euro Zwangsvollsteckung schon ausgewiesen. Wie sich diese Mahngebühren zusammensetzen ist nirgendwo aufgeschlüsselt. Diese Forderung kommt jedoch nicht von einer Rundfunkanstalt, sondern vom BS selbst (Inkasso). Das ist am Briefbogen ersichtlich, kein Logo oder ein Hinweis auf eine ÖR-Rundfunkanstalt. Ich wollte mich auf dieses Tübinger Urteil stützen, habe es schon formuliert gehabt. Nun werde ich meine Kupfermünzen kleben und einsenden.

Nach der ersten Zusendung stimmt die Forderung der Zwangsvollsteckung nicht mehr und sie müssen mir einen neuen Brief schicken, was sie jetzt von mir noch wollen. So werde ich das machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 22:54 von Bürger«

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Echt, mich kotzen die Leute an die jeden Tag maulen, dass nur scheiss im TV kommt., Wenn aber sagst, dann zahl halt mal nicht, kein Arsch in der Hose. Man kann locker ein halbes Jahr nicht zahlen oder länger, ohne dass etwas passiert.
Das stimmt so nicht. Offenstehende Beträge federn nach.

Nein, das stimmt schon, was GenugGEZahlt schreibt. Offene Forderungen bleiben dadurch bestehen, so kann man das sagen.
Aber die Leute sind zu ängstlich und besorgt, um sich gegen etwas zu wehren, was "öffentlich rechtlich" heißt.  :police:


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
ZItat: Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient.


Das würde doch heißen, dass nur die Rundfunkanstalten selbst z. B. Vollstreckungen erwirken und Beiträge geltend machen können und nicht der BS, da laut dieser Aussage nur die Landesrundfunkanstalt partei- und prozessfähig ist.

richtig, und weil es so ist (=BS nicht partei- und prozessfähig), ist es egal wenn fälschlicherweise BS als Gläubiger angegeben wird. Das war hier im Ausgangsfall im Beschluss des Vollstreckunsgerichts der Fall. BGH verweist auf ältere BGH Urteile und Beschlüsse nach denen "bei unrichtiger äußerer Parteibezeichnung, die Person als Partei anzusehen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll." (sRz.21)

Außerdem ist für die Frage wer Partei des gerichtlichen Verfahrens ist auch der verfahrenseinleitende Antrag (hier: das Vollstreckungsersuchen) zur Auslegung heranzuziehen. Und da hält der BGH es für ausreichend, weil dadurch hinreichend erkennbar, wenn im Briefkopf nur der Name der LRA auftaucht und das Schreiben mit der korrekten Grußformel (MfG Ihre LRA) endet. (s.Rz23)

Weiterhin hervorzuheben:
a) Dienstsiegel und Unterschrift auf Vollstreckungsersuchen nicht nötig, sofern keine begründeten Zweifel an der Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen (=EDV).  Das LG Tübingen hat wohl unterstellt, dass auf Grund persönlicher Merkmale (hier: frühere Beitragsbefreiung), die im Vollstreckungsersuchen auftauchten aber nicht im Zusammenhang mit der Forderung standen, der Anschein erweckt wurde, dass diesem Vollstreckungsersuchen Informationen manuell und individuell hinzugefügt worden sind (s.Rz 42) und damit keine vollautomatische Verarbeitung vorgelegen habe und damit Unterschirft und Dienstsiegel notwendig gewesen wären.

b) Kein primärer Beitragsbescheid notwendig, also kein "ordentlicher" Bescheid über die Rundfunkbeiträge ohne Säumnisgebühr. Bescheide sind gemäß RBStV erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren erforderlich. Es besteht dadurch kein Rechtsschutzdefizit für den Schuldner. (s.Rz 53).

Soweit mein Verständnis dieses Beschlusses.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 22:57 von Bürger«

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  • Beiträge: 342
Abgesehen von diesen formalen "Mängeln":

Ist die Säumnisgebühr bei rückständigen Beiträgen auf dem 1. Beitragsbescheid rechtens?
Kann trotz fehlendem Widerspruchsbescheid vollstreckt werden?



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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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anne-mariechen

@ Bürger

Noch einmal - und immer wieder:
Jegliche Verfahren gegen Vollstreckungen und damit im Wesentlichen wegen formaler Rügen im Zuge dieser Vollstreckungen behandeln *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der Forderung ansich und behandeln insofern auch *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)!!!

Deinem Hinweis und den Argumenten stimme ich völlig und zurecht zu. Aber ich sage aus Kenntnis früherer BVG-Urteile zum Rundfunk und Fernsehen aus der Vergangenheit, wir dürfen nicht erwarten, dass die Richter im BVG den RBStV für nichtig oder Unwirksam erklären werden. Stelle ich in den Raum, Begründung warum auch immer.

Dessen Verfassungswidrigkeit kann nur und muss daher auf dem regulären Rechtsweg "erklagt" werden.
Dies hat insofern *nichts* mit dem Verfahren am LG Tübingen und dem BGH-Beschluss in dieser Sache zu tun!

Wenn dann kommt vielleicht ein Betragsbescheid, da lege ich Widerspruch ein. Ich warte und warte und warte 6 Monate und darf aufs Gericht "Untätigkeitsklage". Bekomme ich Recht, gehts weiter ans das Verwaltungsgericht, das entscheidet zu 99% gegen mich lässt aber offen für einen höheren Geldbetrag zur nächsten Instanz. Nach wenn vielleicht 6 Monaten Einzelrichterentscheid - Abgelehnt weil alle anderen Verwaltungsgerichte der Länder ablehnen. Ich will das Spiel nicht weiter fortführen. Das Geld, die Mühe, die Rechtskenntnis, die Zeit alles das zusammen betreibt jeder als kostenlosen Aufwand und die Richter sitzen im Stuhl haben wohl im Hintergrund Weisung bekommen, abhaken und verdienen jeden Monat dafür ein zufriedenes Zubrot.

Eine etwaige Vollstreckung überhaupt gar nicht erst eintreten zu lassen sondern schon "vorbeugend" zu "umschiffen", genau dazu dient die quasi-legale ZahlungsVERWEIGERUNG - jedoch einhergehend mit Widerspruch gegen den Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Die jetztige Rechtssprechung in der Sache hat mich nicht ganz überrascht. Das BGH hat in einer Sache wo es um einen Gegenstandswert von : 5.556.000 € am 24. Juli 2014 entschieden, dass ein Vertrag nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt, die nicht mit beurkundet worden ist. https://openjur.de/u/717153.html Nur frage ich mich für was und wo kommt die Beurkundung nach § 125 Satz 1 BGB noch in Betracht? ..... liegt also am Gesetzgeber, dass er das BGB nicht bereinigt?

Selbst wenn ich den beschrieben Weg erfolgreich erklimmen könnte, was ich nicht glaube weil beim BS Selektionsgruppen von Schuldern geführt werden, dann heißt das doch jetzt ich muss zahlen und kann parallel den Aufwand wie hoch der auch immer ist als Rechtsweg gehen. Bezahle ich nicht, gibt es keinen Klageweg gegen die Zwangsvollstreckung.

Daher bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)

Das ist sicherlich richtig und ein gut gemeinter Rat. Nur wenn RAte die Falllösung abweisen, dann muss ich mir als Laie Gedanken machen dürfen bei den vielen Fragen die nicht für Jedermann Fallbezogen sich verständlich darstellen..

"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • Beiträge: 6
Eine weitere Niederlage für diesen Staat und die angeblich existierende Demokratie und Grundrechte. Mit solchen Entscheidungen schaden die sich langfristig selbst. Der Unmut wird weiter zunehmen.

Und was passiert wenn der Unmut weiter zunimmt? GAR NIX! Und genau das ist das Problem!


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Echt, mich kotzen die Leute an die jeden Tag maulen, dass nur scheiss im TV kommt., Wenn aber sagst, dann zahl halt mal nicht, kein Arsch in der Hose. Man kann locker ein halbes Jahr nicht zahlen oder länger, ohne dass etwas passiert.
Das stimmt so nicht. Offenstehende Beträge federn nach.
Nein, das stimmt schon, was GenugGEZahlt schreibt. Offene Forderungen bleiben dadurch bestehen, so kann man das sagen.
Aber die Leute sind zu ängstlich und besorgt, um sich gegen etwas zu wehren, was "öffentlich rechtlich" heißt.  :police:

Person x Zahlt schon seit 01.01.2013 kein Propagandabeitrag und mich wundert nur, das bei vielen anderen schon bei 100 bis 200 € gepfändet wird.
Was da zusammen kommt, weiß ja jeder hier im Forum und Person x sagte mir, das der Abstand der zugestellten Briefe auch immer Länger dauert...hat das was zu Sagen oder ist das einfach nur ein Anzeichen dafür, das der BS mit ihrem Zeug überfordert ist?
Bei Person x wohnt auch noch Frau y und da sieht das genau so aus, seit dem Widerspruch haben beide nichts mehr vom BS gehört und das war im November 2014.


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Abgesehen von diesen formalen "Mängeln":
Ist die Säumnisgebühr bei rückständigen Beiträgen auf dem 1. Beitragsbescheid rechtens?
Lt. BGH offenischtlich ja, da für das Fälligwerden der Beiträge an sich kein Bescheid nötig (=kein Primärbescheid)

Kann trotz fehlendem Widerspruchsbescheid vollstreckt werden?
Konnte m.M.n. bislang schon, da ändert sich nichts. LRA/BS verweist gegenüber Vollstreckungsbehörde einfach auf §80 Abs. 2 VwGO: "Die aufschiebende Wirkung entfällt nur (1) bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten." Dann wird die Vollstreckung abgearbeitet.
Dagegen hilft dann zunächst nur (sofern Aussetzug der Vollziehung beantragt und mehr als 3 Monate vergangen oder wenn Vollstreckung droht) Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gemäß §80 Abs. 5 VwGO, die dann recht schnell zum Erlass des Widerspruchsbescheids durch die LRA führt und gegen den man dann Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben kann/muss.
Oder direkt Anfechtungsklage erheben, wenn Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid eingeleitet wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 23:00 von Bürger«

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anne-mariechen

Person x Zahlt schon seit 01.01.2013 kein Propagandabeitrag und mich wundert nur, das bei vielen anderen schon bei 100 bis 200 € gepfändet wird.
Was da zusammen kommt, weiß ja jeder hier im Forum und Person x sagte mir, das der Abstand der zugestellten Briefe auch immer Länger dauert...hat das was zu Sagen oder ist das einfach nur ein Anzeichen dafür, das der BS mit ihrem Zeug überfordert ist?
Bei Person x wohnt auch noch Frau y und da sieht das genau so aus, seit dem Widerspruch haben beide nichts mehr vom BS gehört und das war im November 2014.

Dann müsstest es geschafft haben, durch das Raster des Datenabgleiches mit der Meldebehörden gefallen zu sein. Jeder Fall ist in sich zu betrachten, wird bei Dir sicherlich genau so sein.
Ich habe am 18.06.2015 BAR+15,-€ einbezahlt und die Zwangsvollstreckung über den Mahnbetrag 29,98€ wurde am 02.07.2015 gedruckt und am 10.07.2015 zugestellt.

Das sehe ich aus eigener Erfahrung anderst und kann es belegen. Seit 2006 streite ich mit dem Rundfunk. Bei mir sind immer ab einem Betrag von 170 Euro die Mahnung eingegangen und dann die Zwangsvollstreckung dazu vom GV.

Es gibt eine Klassifizierung der Nichtzahler. Sowohl vor dem Stichtag 31.12.2012 Altprotestler als auch danach ab 01.01.2013, da bin ich mir sicher. Ist auch in einem EDV-System kein Problem ein Feld in der Datenbank einzubauen mit einer Nummer von 1-100 oder von A-Z.

Der BS wird jeden Cent greifen auch wenn die Taschen beim Betragszahler leer sind. EDV sei dank, die rechnet alles auf, die Vergisst nichts und wenn die EDV auf einen Stichtag bezogen Mahngebühren ausdruckt, dass muss ich mich als Betroffener selbst bei einer Überschneidung oder einen sonstigen Fehler Beweis- und Stichhaltig wehren

Mit dem Urteil des BGH ist weiterer möglicher Rechtsweg geschlossen worden. Der Verdienst der GV-Branche wurde damit gesichert. BGB § 125 ist zukünftig ebenfalls nichtig.
So sehe ich das.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 23:01 von Bürger«

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  • Beiträge: 342
Danke, Maverick!


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

  • Beiträge: 710
Ich bin auch der Meinung das dieses Urteil im wesentlichen nur bedeutet das die kleine Formalitäts-Schwäche nicht zu einer Nichtigkeit führt.
Das Gerüst des BS ist trotzdem unmenschlich, fehlerhaft, undurchdacht, zwangsmäßig, provokant, bedrohend und muss schnellstens beseitigt oder korrigiert werden. Wir können trotzdem die Schiene fahren, auch mit 2-3 Paragraphen weniger, die ja nicht viel wert waren.

Allein die Datenschutzklauseln und -bedenken sind so weitreichend um einen 10-Seiten langen Widerspruch zu verfassen.
Die Dokumente sind trotzdem bedenklich, was den Verwaltungsakt angeht.

Ich bin übrigens immer noch für STREIK, ob Hunger oder so wie der EZB mir is beides recht genug, dieses System lässt mich in den Untergrund abtauchen und mehr sag ich nicht.

Das Konzept des BS schwankt, Zeit noch mehr an den Strippen zu ziehen. Wenn DAS mit allem so ist und gemacht werden kann. Haben wir in Zukunft viel Spaß mit solchen Gesetzen und Regelungen. Da brauch man nicht mehr arbeiten gehen sondern macht gleichen einen auf Rechtsanwalt in privat Schulungen, wer es sich leisten kann. Einige Anwälte schrecken ja auch zurück dagegen vor zu gehen.

Toll diese Gesetze, wir können froh sein sowas in Deutschland zu haben, andere Länder, hätten schon längst andere Sitte angewandt um Ungerechtigkeit zu bekämpfen und dort zählt dann nur der Stärkste. Auf so ein Niveau steuern wir hin.

Der erste Schritt ist friedliche Demo. Dann unfriedliche Demo mit massivem Widerstand. Dann kommt die untergründliche Organisation und die Hacker-armeen und am Ende haben wir ein viel größeres Problem, was mit dem Ursprung des Widerstandes gegen den BS nicht mehr vereinbar ist.


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