@ Bürger
Noch einmal - und immer wieder:
Jegliche Verfahren gegen Vollstreckungen und damit im Wesentlichen wegen formaler Rügen im Zuge dieser Vollstreckungen behandeln *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der Forderung ansich und behandeln insofern auch *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)!!!
Deinem Hinweis und den Argumenten stimme ich völlig und zurecht zu. Aber ich sage aus Kenntnis früherer BVG-Urteile zum Rundfunk und Fernsehen aus der Vergangenheit, wir dürfen nicht erwarten, dass die Richter im BVG den RBStV für nichtig oder Unwirksam erklären werden. Stelle ich in den Raum, Begründung warum auch immer.
Dessen Verfassungswidrigkeit kann nur und muss daher auf dem regulären Rechtsweg "erklagt" werden.
Dies hat insofern *nichts* mit dem Verfahren am LG Tübingen und dem BGH-Beschluss in dieser Sache zu tun!
Wenn dann kommt vielleicht ein Betragsbescheid, da lege ich Widerspruch ein. Ich warte und warte und warte 6 Monate und darf aufs Gericht "Untätigkeitsklage". Bekomme ich Recht, gehts weiter ans das Verwaltungsgericht, das entscheidet zu 99% gegen mich lässt aber offen für einen höheren Geldbetrag zur nächsten Instanz. Nach wenn vielleicht 6 Monaten Einzelrichterentscheid - Abgelehnt weil alle anderen Verwaltungsgerichte der Länder ablehnen. Ich will das Spiel nicht weiter fortführen. Das Geld, die Mühe, die Rechtskenntnis, die Zeit alles das zusammen betreibt jeder als kostenlosen Aufwand und die Richter sitzen im Stuhl haben wohl im Hintergrund Weisung bekommen, abhaken und verdienen jeden Monat dafür ein zufriedenes Zubrot.
Eine etwaige Vollstreckung überhaupt gar nicht erst eintreten zu lassen sondern schon "vorbeugend" zu "umschiffen", genau dazu dient die quasi-legale ZahlungsVERWEIGERUNG - jedoch einhergehend mit Widerspruch gegen den Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Die jetztige Rechtssprechung in der Sache hat mich nicht ganz überrascht. Das BGH hat in einer Sache wo es um einen Gegenstandswert von : 5.556.000 € am 24. Juli 2014 entschieden, dass ein Vertrag nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt, die nicht mit beurkundet worden ist.
https://openjur.de/u/717153.html Nur frage ich mich für was und wo kommt die Beurkundung nach § 125 Satz 1 BGB noch in Betracht? ..... liegt also am Gesetzgeber, dass er das BGB nicht bereinigt?
Selbst wenn ich den beschrieben Weg erfolgreich erklimmen könnte, was ich nicht glaube weil beim BS Selektionsgruppen von Schuldern geführt werden, dann heißt das doch jetzt ich muss zahlen und kann parallel den Aufwand wie hoch der auch immer ist als Rechtsweg gehen. Bezahle ich nicht, gibt es keinen Klageweg gegen die Zwangsvollstreckung.
Daher bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen
Das ist sicherlich richtig und ein gut gemeinter Rat. Nur wenn RAte die Falllösung abweisen, dann muss ich mir als Laie Gedanken machen dürfen bei den vielen Fragen die nicht für Jedermann Fallbezogen sich verständlich darstellen..
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
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