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Autor Thema: Kann Beitrag nicht zahlen. Trotzdem anmelden? (kein Bafög, da über Regelzeit)  (Gelesen 1858 mal)

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  • Beiträge: 1
Hi

fiktive Person A hat ein Problem.
Sie hat in ihrem Leben leider einige Fehler gemacht, die sie in ihre jetzige Lage gebracht haben.

Da Person A schon älter ist und ein paar Semester über der Regelstudienzeit ist, hat A keine Chance auf Bafög.

Mit ihrem Job verdient Person A ca. 580€ Netto
Nach Abzug für Wohnung, Internet, Strom, Heizung, Studiengebühren + minimale sonstige Ausgaben (Fernsehen kann Person A ausschließlich über Streams gucken, da sie den Kabelanschluss nicht zahlen kann), macht A monatlich einen Verlust von ca. 50€ die sie durch Oma/Schwester/Eltern etc. versucht auszugleichen.
Eine Mahlzeit am Tag bekommt A zum Glück kostenlos, sonst wären die Verluste höher.

Da Person A erst vor zwei Monaten in die eigene Wohnung gezogen ist, hat sie sich vorher keinen Kopf um die Gebühren gemacht.

Nun hat A aber Post bekommen, dass sie mich anmelden muss oder innerhalb von 4 Wochen automatisch angemeldet werde.

Was soll Person A denn machen?

Person A kann es nicht zahlen und wenn sie über google sucht, findet sie nur Möglichkeiten, sich befreien zu lassen, wenn man Sozialleistungen bekommt, Behinderungen hat oder Asylbewerber ist.
Somit hat Person A ohne Bafög gar keine Chance auf eine Befreiung.

Könnt ihr helfen, wie Person A da am besten rauskommt?


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 02:40 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nun hat A aber Post bekommen, dass sie mich anmelden muss oder innerhalb von 4 Wochen automatisch angemeldet werde.
"Müssen" muss niemand etwas, man *soll* lediglich...
...ein kleiner aber feiner Unterschied ;)
Es besteht zwar per RBStV eine "Anzeigepflicht", aber nach bisherigem Kenntnisstand sind keine negativen Konsequenzen bekannt, wenn eine fiktive Person A dieser "Pflicht" nicht in vorauseilendem Gehorsam nachkommt.
Eine spätere Zwangsanmeldung ist zudem rechtlich fragwürdig...
...und könnte somit u.U. auch argumentativ gegen die (Un-)Rechtsgrundlage verwendet werden.
Kurz: Es bestünde aus dieser Sicht prinzipiell erst einmal kein akuter Handlungsbedarf.

Person A kann es nicht zahlen und wenn sie über google sucht, findet sie nur Möglichkeiten, sich befreien zu lassen, wenn man Sozialleistungen bekommt, Behinderungen hat oder Asylbewerber ist.
Somit hat Person A ohne Bafög gar keine Chance auf eine Befreiung.
...das ist in der Tat so :-[ zumindest prinzipiell

Was soll Person A denn machen?
[...]
Könnt ihr helfen, wie Person A da am besten rauskommt?

Das einzige, was mir dazu noch einfällt ist der sog. "Härtefall", zu welchem Person A bitte noch mal eingehend die Suchfunktion des Forums befragen sollte...
...z.B. mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Härtefall", "Antrag auf Härtefall", "Härtefallantrag" etc.

Beachte hierbei jedoch, dass damit ggf. doch akut Handlungsbedarf bestehen könnte, da Befreiungen (mglw. auch auf Basis eines "Härtefalls") i.d.R. nur auf ANTRAG und auch nur bedingt rückwirkend gewährt werden...

...vielleicht auch dies als (unverbindlicher) "Zuspruch", standhaft zu bleiben:
GEZ akzeptiert meinen Widerspruch nicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13969.msg93992.html#msg93992
>>>    Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. <<<

Meiner Ansicht nach stützt sich die Zurückweisung des Widerspruchs auf die von mir fett markierte Stelle des Gesetzestextes.

Meiner Meinung nach verstößt § 4 Absatz 4 Satz 2 RBStV gegen geltendes Recht, denn die Voraussetzungen für eine Befreiung lagen ohne Zweifel vor. Fälle dieser Art müssen meiner Ansicht nach vor Gericht gebracht und höchstinstanzlich geklärt werden. Bis dahin gilt: Nicht zahlen!


Im Weiteren bitte unbedingt auch noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 02:57 von Bürger«
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