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Autor Thema: Verwaltungsverfahrensrecht  (Gelesen 1606 mal)

  • Beiträge: 7.327
Verwaltungsverfahrensrecht
Autor: 04. Juli 2015, 10:36
Guten Morgen,

es stand schon mal in einem Thema irgendwo so dazwischen geschrieben, aber ein eigenes ist dafür evtl. gar nicht so schlecht.

Das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz ist in seiner Aussage ja eindeutig und sagt, daß es nur bei der Ausführung von Bundesrecht angewendet werden darf und darüberhinaus nicht greift, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz haben.

Es heißt ja allgemein, daß Rundfunk Sache der Länder sei; Rundfunk sei also Landesrecht. Damit ergibt sich aber auch der Umstand, daß Bundesrecht hier, wo es seine Anwendung ausgeschlossen hat, nicht zur Anwendung kommen kann.

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz von Bayern bspw. sagt, daß dieses Gesetz nicht auf den Bayrischen Rundfunk anzuwenden ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
[...]
2.der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,[...]
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.[...]
Das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht, wenn die Länder Landesrecht ausführen, und es gilt auch nicht, wenn sie ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz haben.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X
Zitat
Art. 1 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Bayern, [...] und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, [...]
2 Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.[...]

Art. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) [...]Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk". [...]
Da wäre jetzt doch die Frage, nach welchem gültigen Verwaltungsverfahrensrecht darf dann bspw. der Bayrische Rundfunk agieren? Die sind doch nicht im rechtsfreien Raum?

Bundesrecht ist es nicht und Landesrecht ist vom Land ausgeschlossen worden.

Gilt kein Verwaltungsverfahrensrecht, darf der Rundfunk doch gar keine Verwaltungsverfahren durchführen?

Ohne Verwaltungsverfahrensrecht auch kein Verwaltungsvollstreckungsrecht.

Haben die Rundfunkstaatsverträge eine eigene ausreichende Verwaltungsverfahrensreglung für den Rundfunk? (Wobei die nach EU-Recht ja eh Makulatur wäre).

ciao
Pinguin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2015, 10:46 von pinguin«
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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Re: Verwaltungsverfahrensrecht
#1: 04. Juli 2015, 11:45
Hierzu gibt es viele Infos hier:
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904


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  • Beiträge: 7.327
Re: Verwaltungsverfahrensrecht
#2: 04. Juli 2015, 14:31
Merci für den Link; dennoch bin ich mit einigen der dort zu lesenden Erkenntnissen nicht einverstanden.

Dieses hier:
Zitat
Diese Vorschrift hindert die Anwendung desVerwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt.
ist Unfug.

Solange Rundfunk als Sache der Länder definiert ist, ist das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz nicht anwendbar, weil das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz das ausgeschlossen hat und es bekanntlich gemäß Artikel 31 GG so ist, daß Bundesrecht Landesrecht bricht.

Das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz sagt mehr als ein-eindeutig, daß es nur für die Ausführung von Bundesrecht anwendbar und darüberhinaus grundsätzlich nicht anwendbar ist, wenn das Bundesland ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hat.

Da das Bundesgesetz keine detailiertere Einschränkung seiner Anwendbarkeit vornimmt, ist es in seiner Gesamtheit unanwendbar.


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