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Autor Thema: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen  (Gelesen 26579 mal)

P
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die oben angeführte Entscheidung des VGH Mannheim Az. 7 S 558/03 später wieder "kassiert" und aufgehoben. Entscheidung zu dem Verfahren siehe hier: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=290704U5C65.03.0

Demnach darf ein Einzelrichter sehr wohl über die Zulassung der Berufung entscheiden, wenn er im Verfahrensverlauf zu der Ansicht kommt, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Wenn der Einzelrichter die Berufung zulässt, ist die nächste Instanz auch daran gebunden. Insofern ist die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter per se noch nicht dramatisch. Man muss ihn dann eben mit Argumenten überzeugen, dass die Sache nicht ganz so einfach ist wie ursprünglich von der Kammer angenommen (die es auf ihn als Einzelrichter übertragen hat) und es um grundsätzliche Sachen geht.


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I
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Demnach darf ein Einzelrichter sehr wohl über die Zulassung der Berufung entscheiden, wenn er im Verfahrensverlauf zu der Ansicht kommt, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.

Nach dem Urteil des VGH hätte der Einzelrichter die Klage an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zurückgegeben. Nach dem Urteil des VHG kann der Einzelrichter die Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung zulassen.

Meiner Meinung nach ist keines der beiden Urteile gut für den Klagenden. Wie hoch sind die Chancen, den Richter von der grundsätzlichen Bedeutung zu überzeugen, wenn dir das Verwaltungsgericht schon deutlich gemacht hat, dass deine Klage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Richter wird auf seiner Meinung beharren, schließlich möchte er die Karriereleiter noch oben und nicht nach unten.


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K
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  • "Geist ist geil"
so, heute kam dann das Schreiben des VG an XY:

Beschluß in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des XY

gegen

WDR ...

wegen

Rundfunk- und Fernsehrecht (?) einschließlich Gebührenbefreiung ( ??? ) ??

hat die  Kammer ... durch ... (Richter 1-3) ... beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß §6 Abs. 1 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.   >:(

Gründe:

Die den Beteiligten bekannten Voraussetzungen für die Übertragung auf den Einzelrichter liegen hier objektiv vor, weil inzwischen die Kammer
in voller Besetzung entschieden hat und jetzt sogar obergerichtlich geklärt ist, dass das neue Rundfunkbeitragsrecht verfassungskonform ist.
  :o >:(
vgl. etwa OVG NRW, Urteile v. 12.03.15 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2423/14-, nach juris.

Ist dem So ? oder wird man hier nicht eher nur eingeschüchtert ?

Das bloß subjektive Empfinden eines Prozessbeteiligten, seine Sache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art auf und / oder sei von
grundsätzlicher Bedeutung, ist danach ohne Belang. Andernfalls würde im Übrigen der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, der in §6 Abs 1 WvGO
eine gleich zweifache Betonung erfährt, indem dort vorgeschrieben wird, das die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, das gerichtliche Ermessen in der Regel also wie bei einer Mussvorschrift gebunden ist, wenn die
genannten objektiven Voraussetzungen vorliegen, vgl. Kopp/Schwenke, VwGO Komm. 19. Aufl. 2013, § 6 Rn. 10 f..

Der Beschluß ist unanfechtbar  :( Ihr könnt ja soooo stolz auf euch sein ... ::)

3 Namensnennungen ohne Unterschrift mit Stempel VG und beglaubigt durch ... etc.

Sorry, XY findet, das ist alles ein Witz, nein, eher eine riesengroße Sauerei, das man als Einzelner keine Grundrechte genießt und derart von diesem
"Politik-Verwaltung-Juristen-Clan" "abgewatscht" wird ...

Stopft euch weiter die Hälse voll und erstickt daran ! >:D

 >:( >:( >:(

   
XY weiß zwar nicht wie, kapiert auch das Ganze §-Gedöns nicht, aber ... XY ist bereit und hält durch ...  >:D

 :-\




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der Unterschied zwischen machen und nicht machen ist: machen !

V
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So viel ich weiß, sind die OVG NRW Urteile v. 12.03.15 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2423/14- nicht rechtskräftig, weil gegen sie Revisionen vor dem BVerwG eigelegt wurden. Bitte selbst nachprüfen.

Ein Bezug darauf bei der Übertragung auf den Einzelrichter scheint mir daher sehr fragwürdig.

Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2015, 17:56 von Viktor7«

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Was genau ist unanfechtbar? Dass ein Einzelrichter entscheiden muss? Dann geht es folgendermaßen weiter:

Der Einzelrichter entscheidet und bewertet jeden einzelnen Punkt der Klage. Wenn er das nicht tut, sondern pauschal aburteilt:
kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden.

siehe Wikipedia: Rechtliches Gehör
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Geh%C3%B6r

Da steht auch, wie es weitergehen kann:
Anhörungsrüge, wenn das nichts nützt:
Verfassungsbeschwerde

Ansonsten hier einige Links, damit es klarer wird:
http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-gesetzgebung-so-koennen-sie-gegen-nicht-berufungsfaehige-urteile-vorgehen-f35002

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=158001&ccheck=1

http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/klausuren-lernbeitraege/system-der-rechtsbehelfe-zivilprozess.htm



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b
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WDR arbeitet nach WDR-Gesetz.

WDR-Gesetz (aktuelle Fassung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044

jetzt ließt den § 33 (2)  / (3) und § 47.


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@Viktor und @Roggi haben ja schon einiges gesagt, was zu tun wäre

Das bloß subjektive Empfinden eines Prozessbeteiligten, seine Sache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art auf und / oder sei von grundsätzlicher Bedeutung, ist danach ohne Belang.

Hier weiß ich natürlich nicht, wie Person X dem Gericht die grundsätzliche Bedeutung dargelegt hat.

ABER Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es, Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.
Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes bestimmt:

"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen".

Und hier kommt es natürlich auf das subjektive Empfinden des Prozessbeteiligten an, in welchen Rechten dieser sich verletzt fühlt. Ansonsten macht ein Verwaltungsgericht überhaupt keinen Sinn.

Andernfalls würde im Übrigen der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, der in §6 Abs 1 VwGO eine gleich zweifache Betonung erfährt, indem dort vorgeschrieben wird, das die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, das gerichtliche Ermessen in der Regel also wie bei einer Mussvorschrift gebunden ist, wenn die genannten objektiven Voraussetzungen vorliegen, vgl. Kopp/Schwenke, VwGO Komm. 19. Aufl. 2013, § 6 Rn. 10 f..

§6 Abs 1 VwGO
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
   1.    die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
   2.    die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Passt aber nur, wenn die Klageschrift keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Hier gilt es dem Gericht die grundsätzliche Bedeutung klarzumachen und wie @Viktor schon sagte, sich mit den vom Gericht genannten Urteilen zu befassen, ob diese überhaupt auf die Klage von Person X zutreffen und ob sie überhaupt rechtskräftig sind.


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V
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Unsere letzten Beiträge bringen mich zu dem Schluss, dass die Übertragung auf den Einzelrichter unsinnig ist und vorbei am Recht der Arbeitserleichterung der Richter dienen soll.

Im ersten Beitrag dieses Thema haben wir das Zitat eines Urteils wonach gilt:
Die Übertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter umfasst nicht die Befugnis zur Berufungszulassung.

Wie wir jedoch wissen, darf ein Einzelrichter sehr wohl über die Zulassung der Berufung entscheiden, wenn er im Verfahrensverlauf zu der Ansicht kommt, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat, siehe hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14863.msg101151.html#msg101151

Die angeführten OVG NRW Urteile v. 12.03.15 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2423/14 sind einerseits nicht rechtskräftig. Anderseits wurden sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Revision vor dem höchsten Verwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Wenn die Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art und / oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung wären, würden keine Revisionen und hunderte von Berufungen zugelassen werden. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist reine Willkür, um sich der Fälle ohne viel Ressourcenverbrauch zu entledigen und den schwarzen Peter und Verantwortung nach oben zu geben. Was für eine Farce.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2015, 21:44 von Viktor7«

g
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Hallo!

Person R ist gerade dabei seine fiktive Klagebegründung auszuarbeiten. Trotz der Bitte um eine Entscheidung durch die gesamte Kammer wurde der Rechtsstreit aber bereits ohne Nachfrage, Begründung oder Möglichkeit zur Stellungnahme auf einen Einzelrichter übertragen.

Ist dies bereits Grund genug, einen Befangenheitsantrag zu stellen?  Ohne Klagebegründung sollte doch eine Beurteilung der Rechtslage noch gar nicht möglich sein, so dass § 6 Abs. 1 VwGO
keine Anwendung finden dürfte.
Zitat
§ 6
[Einzelrichter]

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
   1.    die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
   2.    die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Wäre ein Befangenheitsantrag überhaupt generell sinnvoll oder würde sich Person R damit nur den Einzelrichter gegen sich aufbringen, da der Antrag ohnehin abgelehnt werden würde?
Gäbe es noch andere Möglichkeiten?


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Zitat
Wäre ein Befangenheitsantrag überhaupt generell sinnvoll oder würde sich Person R damit nur den Einzelrichter gegen sich aufbringen, da der Antrag ohnehin abgelehnt werden würde?

Die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter ist leider durch die hohe Anzahl an Klagen gegen den Zwangsrundfunk im gesamten Bundesgebiet übliche Praxis. Ob das rechtlich korrekt ist, kann jeder für sich selbst beurteilen.

Meiner persönlichen Meinung nach, sollte man die Energie gegen die Zwangsrundfunkanstalten, wie z.B. gegen den NDR, gegen den WDR, gegen den MDR, gegen den SWR, gegen den RBB, gegen den BR, usw. aufwenden aber nicht gegen die Richterinnen und Richter. Die Richterinnen und Richter müssen wir für uns gewinnen. Natürlich gibt es Druck der "Establishment"-Politiker wie z.B. von Herrn Torsten Albig, der vom Zwangsrundfunk nicht abrücken will, aber ich glaube irgendwann wird sich mal ein Richter morgens nicht mehr im Spiegel ansehen können, wenn ihn seine Tochter fragt: "Papa warum sprichst Du ein Urteil für die Zwangsrundfunkanstalten aber gegen das Volk ?".

Eine schöne zwangsrundfunkbeitragsfreie Nacht wünscht Larsenson.


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Meiner persönlichen Meinung nach, sollte man die Energie gegen die Zwangsrundfunkanstalten...aufwenden aber nicht gegen die Richterinnen und Richter. Die Richterinnen und Richter müssen wir für uns gewinnen.
Grundsäzulich stimmt Person R dem zu, allerdings liest sich bereits der erste Brief der Einzelrichterin (Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung) so, als wäre er vom Beitragsservice und nicht vom Gericht verfasst. Es ist eindeutig, dass Bundesweit die meisten Kläger zum Thema GEZ von den Gerichten als Querulanten angesehen werden, denen man sich möglichst schnell entledigen muss. Daher wüsste Person R nicht, wie sie die Richterin für sich gewinnen könnte. Es ist quasi ausgeschlossen, dass Person R als Sieger aus der Klage hervorgeht, daher kann ein Befangenheitsantrag die Chancen eigentlich nicht noch verschlechtern, aber evtl. die Prozessdauer verlängern.  Dennoch wäre es Person R natürlich lieber, die Gerichte nicht als Gegner, sondern als Verbündete anzusehen.


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K
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Dennoch wäre es Person R natürlich lieber, die Gerichte nicht als Gegner, sondern als Verbündete anzusehen.

dass die Gerichte nicht unabhängig sind wissen die Richter selbst am besten. Auch der Richterbund hat dies schon gerügt:


Zitat von: Berliner Zeitung 2007
Frank verwies darauf, dass außer Deutschland und Tschechien alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die organisatorische Unabhängigkeit der Justiz entweder bereits gewährleisteten oder - wie etwa Österreich - entsprechende Schritte in die Wege geleitet hätten. "Deutschland ist hier fast das Schlusslicht. –

.....durch den Einfluss der Exekutive werde die Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland zunehmend in Frage gestellt. ....

Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/15704186

aber die Politik bleibt tatenlos ! Preisfrage: warum wohl ??



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2016, 11:50 von KlarSchiff«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

H
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Doll ist, was ich derzeit beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erlebe:

Nachdem ich mich im letzten Jahr gegen die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO ausgesprochen habe, wurde diesem mit (mir gegenüber unbegründetem) Beschluß vom Januar diesen Jahres das Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwGO zugeordnet.
(Zuvor hatte ich bereits mehrfach der Übertragung nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO widersprochen.)

Ende April erhielt ich nun erneut die Anfrage, ob ich der Übertragung auf den Einzelrichter nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO zustimmen würde.
Auf meine Anfrage unter Hinweis auf § 42 ZPO
(Richterablehnung wegen Befangenheit, da es im ersten Moment für mich so aussah, als solle ein äußerst fragwürdiger aber unanfechtbarer Beschluß nachträglich legalisiert werden)
hin, was dies denn solle, kam folgende Antwort:
Der Berichterstatter ist erst seit April diesen Jahres beim Gericht und hat an dem Januarbeschluß nicht mitgewirkt.
Er darf nach § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht als Einzelrichter tätig werden. (Er ist also Richter auf Probe.)
Zur Verfahrensbeschleunigung will er daher von der Möglichkeit des § 87a Abs. 2 u.3 VwGO Gebrauch machen.

Meine Lösung bisher:
* Die Einzelrichterübertragungen nach § 6 Abs. 1 und § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO schließen sich gegenseitig aus.
- zum einem hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. BVerwG vom 12.05.2009, 4 BN 24.08
- zum anderen herleitbar aus dem Grundsatz der Klarheit einer prozeßbestimmenden Erklärung: Danach muss eine Prozeßerklärung ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos abgegeben werden. Eine solche vorbehaltlose Erklärung nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwG ist jedoch in Fällen der Übertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO nicht möglich, da § 6 Abs. 3 VwGO die Möglichkeit der Rückübertragung der Sache an die Kammer vorsieht. Somit müßte die Erklärung den Vorbehalt enthalten, daß sie nur gilt, sofern § 6 Abs. 3 VwGO nicht zur Anwendung kommt.
* Auch im Fall der Zustimmung nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO würde die Folge des § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO eintreten (der Proberichter darf nicht als Einzelrichter tätig sein; ich habe nichts Gegenteiliges gefunden, so daß der Grundsatz gilt), die erhoffte Verfahrensbeschleunigung kann also nicht eintreten
* Die befürchtete Verfahrensverzögerung kann nicht eintreten, denn der Januarbeschluß zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter ist schwebend unwirksam (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg vom 25.01.2011, A 9 S 2774/10); d.h. die Sache bleibt solange Sache der Kammer, bis der Einzelrichter nicht mehr Richter auf Probe ist. Dies war der Kammer auch schon damals bekannt (§ 21g Abs. 2 GVG).

Vielleicht hat noch jemand andere Ideen?
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2019, 12:08 von Markus KA«

g
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Mal eine generelle Frage:

In zwei verschiedenen fiktiven Verfahren von 2016 und 2019 am VG Berlin wurde auf Einzelrichter XY übertragen.
Allerdings fand dann in beiden Fällen die Verhandlung und das Urteil durch einen anderen Einzelrichter statt, welcher vorher nie erwähnt wurde. Ist das so üblich, bzw. zulässig? Bietet dies einen Angriffspunkt?


Edit "Bürger": Dazu müssten wohl die Gerichtsakten gesichtet werden bzgl. der Übertragung auf einen anderen (Einzel-)Richter. Dies kommt durchaus vor - mitunter sogar mehrfach während eines Verfahrens. Meines Wissens nach wird die Übertragung auf einen anderen (Einzel-)Richter zwar in den Gerichts-Akten dokumentiert, aber den Beteiligten nicht mitgeteilt. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Die Frage ist auch zu unterscheiden von der hier im Thread gegenständlichen Frage der grundsätzlichen Übertragung auf (irgend)einen Einzelrichter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2022, 13:55 von Bürger«

H
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Mal eine generelle Frage:

In zwei verschiedenen fiktiven Verfahren von 2016 und 2019 am VG Berlin wurde auf Einzelrichter XY übertragen.
Allerdings fand dann in beiden Fällen die Verhandlung und das Urteil durch einen anderen Einzelrichter statt, welcher vorher nie erwähnt wurde. Ist das so üblich, bzw. zulässig? Bietet dies einen Angriffspunkt?


Edit "Bürger": Dazu müssten wohl die Gerichtsakten gesichtet werden bzgl. der Übertragung auf einen anderen (Einzel-)Richter. Dies kommt durchaus vor - mitunter sogar mehrfach während eines Verfahrens. Meines Wissens nach wird die Übertragung auf einen anderen (Einzel-)Richter zwar in den Gerichts-Akten dokumentiert, aber den Beteiligten nicht mitgeteilt. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Die Frage ist auch zu unterscheiden von der hier im Thread gegenständlichen Frage der grundsätzlichen Übertragung auf (irgend)einen Einzelrichter.


Noch Hinweis zum Edit von Bürger:
Nicht nur die Gerichtsakten sichten, sondern auch und vor allem den Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes (meist auf Internet-Seite) und der Kammer (oft nur über die Geschäftsstelle vor Ort) einsehen und prüfen. Daraus ergibt sich, wer zuständig und ob eine Zuständigkeitsänderung eingetreten ist.


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