Die Empfangsmöglichkeiten des Rundfunks seien über das Internet und mobile Endgeräte heute auf sehr vielfältige Weise möglich, heißt es in der Urteilsbegründung.
Richtig. Hierdurch wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Rundfunkempfang um eine
allgemein verfügbare technische Gegebenheit handelt.
Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen,„dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe“.
Genau lesen bitte! Ich hebe die relevanten Worte nochmals fett hervor:
Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein bestehe.
Der Vorteil besteht
allgemein, das ist die Kernaussage. Ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne entgilt jedoch einen besonderen Vorteil. Dieser Vorteil ist deshalb "besonders", weil der Nutznießer ihn
gegenüber der Allgemeinheit genießt. Die Allgemeinheit kann jedoch gar nicht von dem Vorteil ausgeschlossen werden, weil der Rundfunkempfang eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit ist. Es gibt also niemanden, der gegenüber einem anderen einen besonderen Vorteil hat.
Es ist traurig, wie sehr die Rechtsprechung sich die Logik zurecht biegt, nur um es dem öffentlich.rechtlichen Rundfunk recht zu machen.
Ich möchte an dieser Stelle dringend empfehlen, den
hervorragenden Artikel von Ernst Niemeier zu lesen, der darin den Mißbrauch des Vorteilsbegriffs in Bezug auf Straßensanierungsbeiträge durch die Verwaltungsgerichte geißelt. Und genau dies ist, was auch im Falle des Rundfunkbeitrags geschieht: Der Vorteilsbegriff wird durch die Verwaltungsgerichte mißbraucht. Man sieht also, dass hierhinter
SYSTEM steckt.