@grassschaf
Das, was in Wiki steht, ist nicht rechtsgültig; da würden Dich doch alle Richter auslachen, wenn Du Dich in Deiner Klage auf Wiki berufst?
Ausgehend vom höheren Recht ist maßgebend, was im Gesetz steht, nichts anderes. Es zählt alleine, was geschrieben steht; es zählt nicht, was jemand mal glaubte zu erkennen oder auf Grund der eigenen Interessenlage hineingedeutet hat.
Auch für Dich;
die für alle Mitgliedsländer gültigen EU-Verträge bestimmen ein-eindeutig, daß Beschlüsse und Verordnungen der EU-Kommission unmittelbar in allen Teilen für alle verbindlich gültig sind und daß bei der verbindlichen Umsetzung von Richtlinien das zu erreichende Ziel verbindlich erreicht werden muß. Also: dort, wo Europarecht etwas regelt, bricht Europarecht jedes nationale Recht.
Das Ziel der kodifizierten Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste ist es, (und auch der vorangehenden Richtlinie 2007/65/EG), daß Rundfunk vollständig dem Wettbewerbsrecht angegliedert wird und sich alle in diesem Rundfunkmarkt tummelnden Firmen dem Wettbewerbsrecht unterwerfen.
Die EU hat kraft dieser Verträge die alleinige Regelungskompetenz u.a. im Bereich Wettbewerb und Handelsrecht.
Die EU hat den ganzen Rundfunk und alle in dieser Branche tätigen Unternehmen gleich welcher Rechtsform dem Wettbewerbsrecht zugeordnet.
Alle Unternehmen im Wettbewerbsrecht, die also in Konkurenz zu anderen Unternehmen der gleichen Branche stehen, sind gewerbliche Betriebe.
Hier kommt dann das Bundesrecht ins Spiel, das es explizit untersagt, daß ein gewerblicher Betrieb hoheitliche Rechte hat.
Übrigens sind auch nach Bundesrecht öffentlich-rechtliche Betriebe gewerblicher Art umsatz- bzw. mehrwertsteuerpflichtig; die geänderte EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, die ab 01. Januar 2015, alle Rundfunkunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterzieht, setzt da nur noch einen Punkt drauf.
@Alpha667
Keines der dt. öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen ist in der Neuzeit eine Behörde, weil sie keine sein darf und das ins Bundesrecht übernommene Europarecht die Zuordnung zum Wettbewerbsrecht vorgibt.
Kraft Europarecht sind alle dt. öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewerbliche Betriebe, kraft Bundesrecht darf ein gewerblicher Betrieb aber kein hoheitlicher Betrieb ein.
Der WDR ist also genausowenig Behörde, wie der NDR, der SWR und Co. Die fühlen sich alle noch in der alten, für sie guten Zeit und merken nicht, daß sie offiziell schon lange nicht mehr besser gestellt sind, als alle anderen Rundfunkunternehmen in Europa. Ihr Glück war nur, daß die meisten Bürger lieber vor der Glotze hocken, als sich in ihre Rechte einzulesen.
Mit der Weiterentwicklung des europäischen Rechts ist davon auszugehen, daß alle Mitbewerber im Rundfunkmarkt sehr darauf achten werden, daß alle Marktteilnehmer nach den gemeinsamen Regeln spielen.
Da die dt. öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen in der jetzigen Konstellation wettbewerbsrechtlich ein Kartell bilden, wird sich da früher oder später noch einiges verändern. Die Aberkennung der Rechtsfähigkeit der ARD scheint hier nur der Anfang, alle Sender organisatorisch-wirtschaftlich zu separieren; das ZDF hat als Stiftung sicher auch künftig einen Platz in der dt. Rundfunklandschaft.
@InesgegenGEZ
Wenn ja: in der Regel BgA
Siehste; mit Gründung des ersten dt. Rundfunkunternehmens privaten Rechts haben die dt. Rundfunkunternehmen öffentlichen Rechts ihre hoheitlichen Befugnisse im Grunde verloren. Seitdem agieren Länder wie Anstalten rechtswidrig.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;