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Autor Thema: In welchem Bundesgesetz steht, wie Körperschaften und Co gestaltet sein müssen,  (Gelesen 6168 mal)

  • Beiträge: 7.319
... um als diese gelten zu dürfen?

Guten Abend,

es hat doch für alles bei uns ein Gesetz?

So hat es ein Körperschaftssteuergesetz, aber wo bitte ist das Ausgangsgesetz dafür, was klärt, wie Körperschaften, Anstalten und Co. überhaupt strukturiert sein dürfen? Die bekannten Suchmaschinen bringen mir hier kein Ergebnis; nichts wird auf "juris" und Co. angezeigt, wo aktuelle Gesetze ja publiziert sind.

Auf "juris" wird nur ein Teil publiziert, der "Betriebe gewerblicher Art" betrifft und wohl Anlage der Abgabenordnung ist.

Wer weiß hier was?


ciao
Wauhoo


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I
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juni 2015, 19:05 von InesgegenGEZ«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
es gibt für jede Rundfunkanstalt ein Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

z.B.: "Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen - (Radio-Bremen-Gesetz - RBG" oder "Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz)"

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044#det296506

Zitat
§ 44b (Fn 12)
Kommerzielle Tätigkeiten
(1) Der WDR ist berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch den WDR selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Der WDR hat sich bei den Beziehungen zu seinen kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche sind vom Verwaltungsrat (§ 21 Abs. 3) vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen; dem Rundfunkrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,

2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,

3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und

4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.

§ 45 (Fn 4)
Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

1. dies im sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht,

2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,

3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 45a Abs. 3 bleibt unberührt. Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen nicht Gesellschafter eines Unternehmens sein, an dem der WDR direkt oder indirekt als Gesellschafter beteiligt ist.

Kriterien für die Rechtsformwahl von öffentlichen Unternehmen
http://publicgovernance.de/docs/PG_Fruehjahr_2011_Fokus_Kriterien_fuer_die_Rechtsformwahl_von_oeffentlichen_Unternehmen.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juni 2015, 21:24 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 7.319
Danke für's Feedback; meine Frage war aber eher allgemeiner Natur. Euren Ausführen entnehme ich daher, daß es bspw. seitens des Bundesrechts gar keine klare Gestaltungsordnung gibt, wie eine öffentlich-rechtliche Anstalt oder Körperschaft überhaupt gegliedert, bzw. strukturiert sein muß bzw, welche Wesensmerkmale sie aufweisen muß?

Kann das also jedes Bundesland gestalten, wie es lustig ist?


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T
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Kriterien für die Rechtsformwahl von öffentlichen Unternehmen
http://publicgovernance.de/docs/PG_Fruehjahr_2011_Fokus_Kriterien_fuer_die_Rechtsformwahl_von_oeffentlichen_Unternehmen.pdf

Im erwähnten Dokument steht auf Seite 14 zu lesen:
Zitat
Die Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine interessante Alternative zur GmbH-Gründung darstellen. Auch die Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine eigenständige juristische Person und steht somit rechtlich wie organisatorisch außerhalb der allgemeinen Verwaltung. In dieser Rechtsform sind die Vorzüge der Selbstständigkeit und der klaren Leitungsstrukturen mit zahlreichen öffentlichen Vorzügen kombiniert. So kann zum Beispiel für Anstalten in der Regel ein Anschluss- und Benutzungszwang begründet werden, sie dürfen Kommunalabgaben erheben und sind dienstherrnfähig

Es scheint sich dabei um eine sehr systemkonforme Interpretation zu handeln, denn obwohl explizit festgehalten wird, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts außerhalb der allgemeinen Verwaltung stehe, so soll sie doch die Vorzüge einer öffentlichen Institution genießen können (man denke insbesondere an die Ausübung hoheitlichen Handeln). Aber wäre es nicht geboten hoheitliches Handeln eng zu begrenzen und nur denjenigen Institutionen zuzugestehen, die in einem engen Sinne der allgemeinen Verwaltung angehören?


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Aber wäre es nicht geboten hoheitliches Handeln eng zu begrenzen und nur denjenigen Institutionen zuzugestehen, die in einem engen Sinne der allgemeinen Verwaltung angehören?
Zumindest das Körperschaftssteuergesetz sieht dieses ja auch vor; es wäre insofern fraglich, daß es bei Anstalten anders sein sollte.

Im Falle der Rundfunkanstalten ist das aber belanglos, da Europarecht als höheres Recht hier die alleinige Regelungsbefugnis hat und diese nun einmal bestimmt, daß Rundfunk eine Sache des Wettbewerbsrechtes ist.


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n
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Aber wäre es nicht geboten hoheitliches Handeln eng zu begrenzen und nur denjenigen Institutionen zuzugestehen, die in einem engen Sinne der allgemeinen Verwaltung angehören?
Zumindest das Körperschaftssteuergesetz sieht dieses ja auch vor; es wäre insofern fraglich, daß es bei Anstalten anders sein sollte.

Im Falle der Rundfunkanstalten ist das aber belanglos, da Europarecht als höheres Recht hier die alleinige Regelungsbefugnis hat und diese nun einmal bestimmt, daß Rundfunk eine Sache des Wettbewerbsrechtes ist.

Mal dumm gefragt, könnten eure obigen Ausführungen darauf hinweisen, dass auch zB. WDR keine Behörde ist, die Verwaltungsakte erstellen darf?


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g
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... um als diese gelten zu dürfen?

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ciao
Wauhoo

Ich bitte vorab schon mal um abbitte: aber in wikipedia ist das doch alles schön sortiert, oder?
weil, wenn https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts#Tr.C3.A4gerschaftangeklickt wird, sind alle infos zugänglich. Und da steht auch einiges über die örRa.
oder habe ich da etwas falsch verstanden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2015, 05:51 von Uwe«
grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

I
  • Beiträge: 434
http://www.lvef-nrw.de/docs/AOER.pdf

Betrifft jetzt nicht explizit die Rundfunkanstalten, aber man kann in die Denkweise hineinschauen:

Dabei sollte den Gemeinden mit der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) einerseits mehr Spielraum als dem rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb bzw. der eigenbetriebsähnlichen Einricht ung eingeräumt, andererseits eine wirkungsvollere Steuerung im Vergleich zu den privatrechtlichen
Organisationsformen ermöglicht werden. Die AöR sollte also in ihrer Selbständigkeit mit einer GmbH vergleichbar sein und gleichzeitig sollte die
Steuerung und Kontrolle des Rates erhalten sowie das Spannungsverhältnis zwischen dem bundesrechtlichen Gesellschaftsrecht und dem landesrechtlichen Kommunalverfassungsrecht ausgeschaltet sein.

Sie ist als rechtsfähige Anstalt ausgestaltet und erlangt als juristische Person des öffentlichen Rechts den Charakter eines selbständigen Verwaltungsträgers. Demgemäß kann die Gemeinde einer Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen (§ 114 a Abs. 3 GO). Der AöR kann also nicht nur die Durchführung von Aufgaben, sondern auch die gemeindliche Aufgabe selbst vollständig übertragen werden. Wird eine hoheitliche Aufgabe auf die AöR übertragen, so kann die Anstalt selbst z.B. den Anschluß- und Benutzungszwang durchsetzen, Kommunalabgaben erheben, Satzungen und Verwaltungsakte erlassen sowie zugleich auch letztere vollstrecken.

Besteuerung der AöR selbst
Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung der AöR wie bei jeder anderen Person des öffentlichen Rechts. Das bedeutet, daß im hoheitlichen Bereich eine Steuerbarkeit nicht gegeben ist und eine Steuerpflicht nur dann entstehen kann, wenn ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vorliegt. Der BgA wird gemäß § 4 KStG wie folgt definiert:
• Alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und
• sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
• Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

Die Abgrenzung zwischen BgA und Hoheitsbetrieb ist in der Praxis oftmals schwierig. Ein pragmatischer Ansatz bietet sich jedoch in folgender Fragestellung an: Kann die zu beurteilende Tätigkeit auch von einem Privatunternehmen ausgeübt werden?
Wenn ja:           in der Regel BgA
Wenn nein:        in der Regel Hoheitsbetrieb


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  • Beiträge: 7.319
@grassschaf

Das, was in Wiki steht, ist nicht rechtsgültig; da würden Dich doch alle Richter auslachen, wenn Du Dich in Deiner Klage auf Wiki berufst?

Ausgehend vom höheren Recht ist maßgebend, was im Gesetz steht, nichts anderes. Es zählt alleine, was geschrieben steht; es zählt nicht, was jemand mal glaubte zu erkennen oder auf Grund der eigenen Interessenlage hineingedeutet hat.

Auch für Dich;
die für alle Mitgliedsländer gültigen EU-Verträge bestimmen ein-eindeutig, daß Beschlüsse und Verordnungen der EU-Kommission unmittelbar in allen Teilen für alle verbindlich gültig sind und daß bei der verbindlichen Umsetzung von Richtlinien das zu erreichende Ziel verbindlich erreicht werden muß. Also: dort, wo Europarecht etwas regelt, bricht Europarecht jedes nationale Recht.

Das Ziel der kodifizierten Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste ist es, (und auch der vorangehenden Richtlinie 2007/65/EG), daß Rundfunk vollständig dem Wettbewerbsrecht angegliedert wird und sich alle in diesem Rundfunkmarkt tummelnden Firmen dem Wettbewerbsrecht unterwerfen.

Die EU hat kraft dieser Verträge die alleinige Regelungskompetenz u.a. im Bereich Wettbewerb und Handelsrecht.

Die EU hat den ganzen Rundfunk und alle in dieser Branche tätigen Unternehmen gleich welcher Rechtsform dem Wettbewerbsrecht zugeordnet.

Alle Unternehmen im Wettbewerbsrecht, die also in Konkurenz zu anderen Unternehmen der gleichen Branche stehen, sind gewerbliche Betriebe.

Hier kommt dann das Bundesrecht ins Spiel, das es explizit untersagt, daß ein gewerblicher Betrieb hoheitliche Rechte hat.

Übrigens sind auch nach Bundesrecht öffentlich-rechtliche Betriebe gewerblicher Art umsatz- bzw. mehrwertsteuerpflichtig; die geänderte EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, die ab 01. Januar 2015, alle Rundfunkunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterzieht, setzt da nur noch einen Punkt drauf.

@Alpha667
Keines der dt. öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen ist in der Neuzeit eine Behörde, weil sie keine sein darf und das ins Bundesrecht übernommene Europarecht die Zuordnung zum Wettbewerbsrecht vorgibt.

Kraft Europarecht sind alle dt. öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewerbliche Betriebe, kraft Bundesrecht darf ein gewerblicher Betrieb aber kein hoheitlicher Betrieb ein.

Der WDR ist also genausowenig Behörde, wie der NDR, der SWR und Co. Die fühlen sich alle noch in der alten, für sie guten Zeit und merken nicht, daß sie offiziell schon lange nicht mehr besser gestellt sind, als alle anderen Rundfunkunternehmen in Europa. Ihr Glück war nur, daß die meisten Bürger lieber vor der Glotze hocken, als sich in ihre Rechte einzulesen.

Mit der Weiterentwicklung des europäischen Rechts ist davon auszugehen, daß alle Mitbewerber im Rundfunkmarkt sehr darauf achten werden, daß alle Marktteilnehmer nach den gemeinsamen Regeln spielen.

Da die dt. öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen in der jetzigen Konstellation wettbewerbsrechtlich ein Kartell bilden, wird sich da früher oder später noch einiges verändern. Die Aberkennung der Rechtsfähigkeit der ARD scheint hier nur der Anfang, alle Sender organisatorisch-wirtschaftlich zu separieren; das ZDF hat als Stiftung sicher auch künftig einen Platz in der dt. Rundfunklandschaft.

@InesgegenGEZ
Zitat
Wenn ja:           in der Regel BgA
Siehste; mit Gründung des ersten dt. Rundfunkunternehmens privaten Rechts haben die dt. Rundfunkunternehmen öffentlichen Rechts ihre hoheitlichen Befugnisse im Grunde verloren. Seitdem agieren Länder wie Anstalten rechtswidrig.


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@ pinguin: Du scheinst Dich ja mit Thema eingehend beschäftigt zu haben. Falls Deine Ansicht richtig ist, hieße das ja, dass einige in der Öffentlichkeit vorherrschende Ansichten nicht ganz richtig ist. Zb. die von meinem Bekannten Mr. X, der einige Monate zurückliegend schon messerscharf erkannte, dass der sog. "BS" ja nur eine Art Inkassobüro ist (allerdings ohne Erlaubnis anscheinend). Er war aber der Ansicht, sobald eine sog. "RA Anstalten" auf ihn zukommen würde, dass es dann ein Unterschied zu "Post" von der Fa. "BS" wäre, welche ja nur Spam / unerwünschte Werbung bzw. Vorspiegelung falscher Tatsachen ist. Dieses könnte aber auch auf die Organisation namens "WDR" (für NRW) zutreffen...(bzw. die namentlich unterschiedlichen Orgas in anderen Bundesländern, auf die aber dasselbe wie auf WDR zutreffen sollte).


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Du scheinst Dich ja mit Thema eingehend beschäftigt zu haben.
Wenn man als Rundfunkverweigerer, der seinen Bedarf vollständig über bereits handelsübliche bespielt gekaufte DVD's deckt, mit diesem Mist behelligt wird, bleibt keine andere Wahl, als in die Tiefe der Materie vorzudringen.

Zitat
Falls Deine Ansicht richtig ist, hieße das ja, dass einige in der Öffentlichkeit vorherrschende Ansichten nicht ganz richtig ist.
Es sind fast alle bisherigen, althergebrachten Sichtweisen nicht mehr anwendbar.


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Du scheinst Dich ja mit Thema eingehend beschäftigt zu haben.
Wenn man als Rundfunkverweigerer, der seinen Bedarf vollständig über bereits handelsübliche bespielt gekaufte DVD's deckt, mit diesem Mist behelligt wird, bleibt keine andere Wahl, als in die Tiefe der Materie vorzudringen.

Zitat
Falls Deine Ansicht richtig ist, hieße das ja, dass einige in der Öffentlichkeit vorherrschende Ansichten nicht ganz richtig ist.
Es sind fast alle bisherigen, althergebrachten Sichtweisen nicht mehr anwendbar.

Leider wird trotzdem weiter munter vollstreckt, Leute genötigt, Wohnungen werden per Schlüsseldienst geöffnet und geplündert etc. Das ist die Praxis, was wir hier reden und schreiben wie wirkliche Rechtslage ist... ist die Theorie...


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Leider wird trotzdem weiter munter vollstreckt, Leute genötigt, Wohnungen werden per Schlüsseldienst geöffnet und geplündert etc. Das ist die Praxis, was wir hier reden und schreiben wie wirkliche Rechtslage ist... ist die Theorie...
Die von Dir geschilderte Praxis ist Rechtsbruch, ganz sicher nimmer Recht.


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