Eine allgemeine Geschichte, welche bedacht werden könnte:
Aus Sicht der Seite, welche die Forderungen stellt, sind Widersprüche nur zulässig gegen Bescheide, wurde Bescheiden nicht widersprochen, dann würden diese so gesehen Bestandskräftig aus Forderungssicht.
Das aber nur, wenn diese "Bescheide" auch tatsächlich wirksam bekannt geben wurden.
Natürlich hätte die fordernde Seite gerne auch, dass es fiktive Zustellungen gibt, also die Fiktion, das Bescheide nach 3 Tagen als zugestellt gelten, dass gilt aber nur, wenn diese Bescheide auch tatsächlich zugestellt wurden. Wurden die Bescheide nicht zugestellt gibt es auch keine Fiktion.
Damit überhaupt eine Vollstreckung möglich sei, müssen Leistungsbescheide also wirksam bekannt geben werden. Also der vermeintliche Schuldner muss Kenntnis über den Inhalt der Leistungsbescheide haben. -> Deshalb wird dazu von der Fordernden Seite beim Punkt Zustellung immer auf die Zugangsfiktion abgestellt.
Diese kann mit Nichtwissen bestritten werden.
Annahmen:
Nun könnte es sein, das eine Person A, auf eine Mahnung, welche an sich immer erst einem Bescheid folgt, reagiert habe, aber auf einen Bescheid (weil vielleicht nicht als solchen erkannt) selber nicht -> bliebe die Frage offen, ob in so einer Reaktion ersichtlich wäre, dass ein Bescheid zugegangen wäre.
Also ob eine Person A irgendwie erklärt habe, das neben einer Mahnung weitere Post (Bescheid) vorliegend gewesen sei.
Sollte es also keine Hinweise auf eine Bekanntgabe von Bescheiden durch eine Person A geben, könnte es so gesehen sein, dass es eben keine Bekanntgabe von Bescheiden gab.
Jeder Brief stellt so gesehen ein Einzelereignis da, jeder einzelne Brief kann auf dem Postweg verloren gegangen sein, ohne dass eine Person A dazu etwas wissen müsste. Einfaches Bestreiten würde reichen.
Sollte es also so sein, dass eine Person A, keine Bescheide im "fraglichen" Zeitraum erhalten habe, dann würde eine Person A dieses entsprechend bei der Vollstreckenden Stelle anzeigen.
Eine einfache Zahlungsaufforderung kommt, falls überhaupt, immer vor einem Bescheid.
Ein Widerspruch auf diese wäre zumindest, sofern noch vorhanden später nützlich. Rechtlich jedoch wohl noch irrelevant. Jedoch sollte auch auf so ein Schreiben doch eine Antwort folgen, schließlich soll doch ein Sachverhalt geklärt werden.
So gesehen wäre der Sachverhalt für eine Person A noch offen, also ungeklärt, wenn darauf keine Antwort erfolgt sei. -> Also mit hinnehmen zu einem Vollstrecker und entsprechend klären.
---ob---
das in Betracht kommen könnte, hängt tatsächlich mit dem Inhalt der Schreiben einer Person A an GEZ/BS/LRA ab