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Autor Thema: Trotz Verjährung Vollstreckung nach über zehn! Jahren  (Gelesen 9369 mal)

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Hallo zusammen,

ich lese hier seit einigen Tagen mit und habe die Suchfunktion schon mehrfach genutzt, allerdings nichts wirklich passendes auf A's Fragen gefunden.

Folgende Annahme:
A erhält im Februar 2014 ein Schreiben des BS mit einer Zahlungsaufforderung. A soll für den Zeitraum von 09.2004 – 5.2009!!!! Gebühren in Höhe von rund 1100 Euro zahlen.  A hat seit mindestens 2005 keine Zahlungsaufforderungen der damaligen GEZ mehr erhalten. Der BS behauptet im gleichen Schreiben, welches keine Betreffzeile enthält (also keine Festsetzung, kein Bescheid o. ä.), A sei ab Ende 2005 postalisch nicht mehr zu erreichen gewesen und daher hätte die GEZ keine Zahlungsaufforderung schicken können. A hat im Zeitraum von Ende 2005bis dato tatsächlich dreimal den Wohnort gewechselt, kam seiner Meldepflicht beim  Einwohnermeldeamt aber stets nach. Also legt er Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung ein mit der Begründung, kein Fernsehgerät bei der GEZ angemeldet zu haben. Im Mai 2014 erhält A erneut Post vom BS (wieder ohne Betreff, ohne Rechtsbelehrung o. ä.) mit dem Hinweis, A hätte im September 2004 einen Fernseher angemeldet. A ist sich plötzlich unsicher, ob er nicht doch etwas unterzeichnet hat, kann sich aber nach über zehn Jahren nicht mehr erinnern. Also beruft er sich in einem zweiten Widerspruch auf Verjährungsfristen, denn ab Ende 2005 hat er zu keinem Zeitpunkt mehr Schreiben der GEZ erhalten.
Im Juni 2014 erhält A vom BS einen  „Gebühren-/Beitragsbescheid“.  Einige Wochen später folgt eine Mahnung des BS. A reagiert nicht, hat er doch auf seinen zweiten Widerspruch noch keine Antwort erhalten.
Im Juni 2015 erhält A Post vom Berliner Finanzamt mit einer Zahlungsaufforderung, ersuchende Stelle Rundfunk Berlin Brandenburg. Darin erklärt die Vollziehungsbeamtin, A müsse den offenen Betrag sofort zahlen. Andernfalls will Sie A vier Werktage später aufsuchen, um zu pfänden. Das Schreiben kam ebenfalls ohne Rechtsbelehrung. A will nun im nächsten Schritt einen „Antrag auf Zurückweisung der Forderung an den Gläubiger“ beim Finanzamt stellen, mit der Begründung, er habe noch keinen Widerspruchsbescheid des BS erhalten. A ist unsicher, wie er vorgehen soll.....

Vielen Dank schon mal vorab


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2015, 12:41 von Uwe«

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Zitat
Im Juni 2014 erhält A vom BS einen  „Gebühren-/Beitragsbescheid
Hat eine Person A auf die Rechtsbelehrung reagiert?
-> Ja -> Mit Antrag auf Aussetzung auf Vollziehung?
-> Ja -> Ja -> Vollstreckung muss warten, bis über den Antrag auf Aussetzung entschieden ist, was bedeutet, dass zuerst ein Widerspruchsbescheid kommen sollte.
-> Ja -> Nein  --> der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung, es kann trotz Widerspruch vollzogen werden -> Wahrscheinlich hilft maximal eine entsprechende Klage, oder die Aufforderung der Unterlassung. -->
Zitat
Stichwort Rechtsanwalt

Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0

https://www.lecturio.de/magazin/verwaltungsrecht-der-oeffentlich-rechtliche-unterlassungsanspruch/
https://de.wikipedia.org/wiki/Unterlassungsanspruch

Durchsetzung mittels
https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsklage (zumindest, wenn es um eine Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art geht)
Zitat
Durch sie kann der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehren.


Hat eine Person A auf die Rechtsbelehrung reagiert?
-> Nein -> warum nicht reagiert auf den Festsetzungsbescheid?

weitere Fragen:
Welche Beträge wurden im Juni 2014 festgesetzt? Also auch welche Zeiträume?
Welche Beträge sollen aktuell vollstreckt werden, was ist im Ersuchen ersichtlich.
Normal sollte das Ersuchen die Datumswerte der Bescheide, sowie der jeweiligen Mahnungen dazu auflisten. -> Es können tatsächlich nur Beträge vollstreckt werden, welche mittels Leistungsbescheid gefordert und festgesetzt wurden, sowie, welche 2x gemahnt wurden.

Achtung manchmal enthält eine Mahnung Beträge aus einem alten Festsetzungsbescheid plus Beträge aus einem neuen Bescheid. So das nicht direkt erkennbar ist, das Teil Beträge bereits 2x gemahnt wurden.

Sollten Beträge vollstreckt werden, welche nicht Bestandteil des Bescheids vom Juni 2014 sind, wäre zu prüfen ob dazu die Bescheide überhaupt zugestellt wurden.

Sollten im Bescheid vom Juni 2014 Beträge festgesetzt werden, welche aus einem Zeitraum von vor 01.01.2013 liegen sollten diese zurückgewiesen werden, weil die Verjährt sein können (prüfen) und/oder weil keine Geräte vorgehalten wurden. Möglicherweise gab es auch eine Abmeldung?

Bei Umzug ohne Abmeldung direkt bei der GEZ sind diese davon ausgegangen, dass weiter Geräte bereitgehalten wurden. Das sollte entsprechend bestritten werden.

Empfehlung, direkt die Dame beim Amt aufsuchen, damit eine Person A die Schreiben, welche dort vorliegen direkt prüfen kann. Um entsprechende Reaktion durch zu führen.

Der Beitrag Service führte so genannte technische Konten, für Personen, welche nicht mehr erreichbar waren, jetzt aber scheinbar wieder durch den Meldedatenabgleich erreichbar sind -> dabei kann es aber auch zu Fehlern kommen -> Eine Person A aus 2013 muss nicht identisch mit einer Person A aus 200X sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2015, 13:48 von PersonX«

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Zitat
Im Juni 2014 erhält A vom BS einen  „Gebühren-/Beitragsbescheid
Hat eine Person A auf die Rechtsbelehrung reagiert?
-> Ja -> Mit Antrag auf Aussetzung auf Vollziehung?
-> Ja -> Ja -> Vollstreckung muss warten, bis über den Antrag auf Aussetzung entschieden ist, was bedeutet, dass zuerst ein Widerspruchsbescheid kommen sollte.
-> Ja -> Nein  --> der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung, es kann trotz Widerspruch vollzogen werden -> Wahrscheinlich hilft maximal eine entsprechende Klage, oder die Aufforderung der Unterlassung.

Tut mir leid, ich verstehe hier den Inhalt aufgrund der Formulierung nicht wirklich  :-[ Kannst du mir bitte auf die Sprünge helfen?

Zitat
weitere Fragen:
Welche Beträge wurden im Juni 2014 festgesetzt? Also auch welche Zeiträume?

Jetzt wird es verwirrend und unübersichtlich. Ich versuche es mal chronologisch und berücksichtige dabei nur Gebühren-/Beitragsbescheide bzw. Festsetzungsbescheid und das Schreiben vom Finanzamt. Diese Angaben habe ich teilweise in meinem Post versehentlich unterschlagen, werde ich eben aber noch ergänzen:

4.4.2014 - Gebühren-/Beitragsbescheid für den Zeitraum 1.5.2007 - 31.10.2008
1.6.2014 - Gebühren-/Beitragsbescheid für den Zeitraum 1.11.2008 - 30.4.2009
1.5.2015 - Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1.5.2009 - 31.12.2012. Dieser läuft allerdings auf eine andere Beitragsnummer!
Juni 2015 - Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt  für den Zeitraum 09.04 -04.09

Der Gesamtbetrag liegt demnach, wenn ich das jetzt zusammen rechne, bei  etwa 2200 Euro!

Zitat
Welche Beträge sollen aktuell vollstreckt werden, was ist im Ersuchen ersichtlich.

Juni 2015 - Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt  für den Zeitraum 09.04 -04.09. Die Vollzugsbeamtin bezieht sich auf Mahnungen, die mir angeblich unter anderem am 3.12.2005 zugestellt wurden. Demgegenüber steht ein Schreiben des BS, in dem man mich ab 09.2005 postalisch nicht mehr erreichen konnte. Da widerspricht sich also schon mal die Terminierung angeblicher Schreiben, meiner Meinung nach.

Zitat
Sollten Beträge vollstreckt werden, welche nicht Bestandteil des Bescheids vom Juni 2014 sind, wäre zu prüfen ob dazu die Bescheide überhaupt zugestellt wurden.
Siehe oben. Darüber hinaus sind mir Bescheide für den Zeitraum VOR dem 1.05.2007 nicht zugestellt worden bislang.

Zitat
Sollten im Bescheid vom Juni 2014 Beträge festgesetzt werden, welche aus einem Zeitraum von vor 01.01.2013 liegen sollten diese zurückgewiesen werden, weil die Verjährt sein können (prüfen) und/oder weil keine Geräte vorgehalten wurden. Möglicherweise gab es auch eine Abmeldung?

In einem Widerspruch hab ich mich unter anderem auf die gesetzliche Verjährungsfrist bezogen. In einem Antwortschreiben des BS heißt es dazu: "...beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die GEZ oder die Landesrundfunkanstalt von den Tatsachen Kenntnis erhält, die eine Gebührenpflicht begründen. Gleiches gilt, wenn Gebührenforderungen erst verspätet geltend gemacht werden können, weil der Rundfunkteilnehmer es versäumt hat, seinen Wohnungswechsel mitzuteilen."
Abgemeldet habe ich mich dort nie, ich bin aber - wie oben erwähnt - gar nicht sicher, ob ich jemals was unterschrieben bzw. angemeldet habe.
Zitat
Empfehlung, direkt die Dame beim Amt aufsuchen, damit eine Person A die Schreiben, welche dort vorliegen direkt prüfen kann. Um entsprechende Reaktion durch zu führen.
Werde ich tun. Allerdings hat die Dame sinniger Weise weder Email noch Durchwahl angegeben. An der Zentrale hat man mich jetzt bereis zweimal vertröstet.





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sorry, hab aktuell noch so meine Probleme mit dem editieren. Gelobe Besserung :-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2015, 15:17 von fredfeuerstein«

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Zitat
Zitat von: PersonX am Heute um 13:34
Tut mir leid, ich verstehe hier den Inhalt aufgrund der Formulierung nicht wirklich  :-[ Kannst du mir bitte auf die Sprünge helfen?

Die Frage war, ob jeweils Widerspruch erfolgte. Also Widerspruch auf einen richtigen Bescheid, welcher auch eine Rechtsbelehrung enthält. Und ob der Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung enthält.
Das sind so gesehen 2 Fragen.
Widerspruch? -> ja
mit Aussetzung auf Vollziehung? -> ja
Zusammenfassend -> ja -> ja, wenn beide Fragen mit ja beantwortet werden können


Also wären die aktuellen Fragen
4.4.2014 - Gebühren-/Beitragsbescheid für den Zeitraum 1.5.2007 - 31.10.2008
1.6.2014 - Gebühren-/Beitragsbescheid für den Zeitraum 1.11.2008 - 30.4.2009
1.5.2015 - Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1.5.2009 - 31.12.2012. Dieser läuft allerdings auf eine andere Beitragsnummer!
Juni 2015 - Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt  für den Zeitraum 09.04 -04.09

4.4.2014 Widerspruch? Mit Antrag auf Aussetzung?
1.6.2014 Widerspruch? Mit Antrag auf Aussetzung?
1.5.2015 Widerspruch? Mit Antrag auf Aussetzung?

Bei den Bescheiden 4.4.2014 und 1.6.2014, sowie für einen Teil von 1.5.2015 sollte Verjährung erfolgt sein.
Ziehe auch hier, in Bezug
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/110113-gez-rundfunkgebuehr---nachforderung

und hier ähnlicher Fall
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11003.msg75376.html#msg75376

Absurde Nachforderungen - Der Beitragsservice öffnet die GEZ-Büchse der Pandora
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8888.msg87440.html#msg87440

Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
http://www.frag-einen-anwalt.de/GEZ-Nachzahlung-Forderung-verjaehrt---f203415.html

und

http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachzahlung-GEZ-fuer-zwei-Beitragskonten-nach-Umzug---f252956.html


In jedem Fall sollte mittels Widerspruch die Forderung erhoben werden, dass die entsprechende Stelle GEZ/BS/LRA den Nachweis einer Anmeldung erbringt, auf welcher die Person, welche bezahlen soll entsprechend Eigenhändig unterschrieben hat, also Geräte vor 01.01.2013 angemeldet hat.
Zusätzlich die Forderung bestreiten. Und gegebenenfalls auf Verjährung verweisen.

Der Dame von der Vollstreckung sollte entsprechend klar gemacht werden, dass diese Forderungen hinfällig und strittig seien, das dazu Widersprüche offen sind, zudem dass nur Vollstreckt werden kann, wenn 2x Mahnungen vorliegen und Bescheide dazu auch wirksam bekannt geben wurden. Dieser Punkt dürfte insofern bereits nicht erfüllt sein, als das eine Person A nachweisbar so gesehen nicht erreichbar gewesen wäre.

Die Frage bliebe, wozu sollte eine Person A Post bekommen, wenn diese sich nie angemeldet habe.
Eine PersonX würde wahrscheinlich prüfen, ob nicht eine Verwechslung vorliegend ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2015, 16:54 von PersonX«

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Vielen Dank schon mal für die Antwort
Zitat
4.4.2014 Widerspruch? Mit Antrag auf Aussetzung?
1.6.2014 Widerspruch? Mit Antrag auf Aussetzung?
1.5.2015 Widerspruch? Mit Antrag auf Aussetzung?

Auf die Bescheide an sich habe ich keinen Widerspruch eingelegt, was im Nachgang möglicherweise ziemlich naiv gewesen sein mag. Aber ich hatte ja im Vorfeld schon Einspruch gegen eine formlose Zahlungsaufforderung eingelegt und dann erneut gegen eine Mahnung, die im Juli 2014 bei mir einging. Diese Mahnung bzw. der Widerspruch bezog sich auf die Bescheide vom 4.4. und vom 1.6.14. Wortlaut meinerseits war damals: "Hiermit widerspreche ich heuten erneut den von Ihnen gestellten Forderungen unter der Beitragsnummer XXX in ihrer Gänze."
Berufen hab ich mich mich damals auf die Verjährungsfristen, mit dem Hinweis darauf, dass ich seit 2005 jederzeit gemeldet und damit postalisch erreichbar gewesen bin. Und ich hatte auch darauf hingewiesen, dass ich kein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit der GEZ eingegangen bin.


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Eine allgemeine Geschichte, welche bedacht werden könnte:

Aus Sicht der Seite, welche die Forderungen stellt, sind Widersprüche nur zulässig gegen Bescheide, wurde Bescheiden nicht widersprochen, dann würden diese so gesehen Bestandskräftig aus Forderungssicht.
Das aber nur, wenn diese "Bescheide" auch tatsächlich wirksam bekannt geben wurden.
Natürlich hätte die fordernde Seite gerne auch, dass es fiktive Zustellungen gibt, also die Fiktion, das Bescheide nach 3 Tagen als zugestellt gelten, dass gilt aber nur, wenn diese Bescheide auch tatsächlich zugestellt wurden. Wurden die Bescheide nicht zugestellt gibt es auch keine Fiktion.

Damit überhaupt eine Vollstreckung möglich sei, müssen Leistungsbescheide also wirksam bekannt geben werden. Also der vermeintliche Schuldner muss Kenntnis über den Inhalt der Leistungsbescheide haben. -> Deshalb wird dazu von der Fordernden Seite beim Punkt Zustellung immer auf die Zugangsfiktion abgestellt.
Diese kann mit Nichtwissen bestritten werden.

Annahmen:

Nun könnte es sein, das eine Person A, auf eine Mahnung, welche an sich immer erst einem Bescheid folgt, reagiert habe, aber auf einen Bescheid (weil vielleicht nicht als solchen erkannt) selber nicht -> bliebe die Frage offen, ob in so einer Reaktion ersichtlich wäre, dass ein Bescheid zugegangen wäre.
Also ob eine Person A irgendwie erklärt habe, das neben einer Mahnung weitere Post (Bescheid) vorliegend gewesen sei.

Sollte es also keine Hinweise auf eine Bekanntgabe von Bescheiden durch eine Person A geben, könnte es so gesehen sein, dass es eben keine Bekanntgabe von Bescheiden gab.

Jeder Brief stellt so gesehen ein Einzelereignis da, jeder einzelne Brief kann auf dem Postweg verloren gegangen sein, ohne dass eine Person A dazu etwas wissen müsste. Einfaches Bestreiten würde reichen.

Sollte es also so sein, dass eine Person A, keine Bescheide im "fraglichen" Zeitraum erhalten habe, dann würde eine Person A dieses entsprechend bei der Vollstreckenden Stelle anzeigen.


Eine einfache Zahlungsaufforderung kommt, falls überhaupt, immer vor einem Bescheid.
Ein Widerspruch auf diese wäre zumindest, sofern noch vorhanden später nützlich. Rechtlich jedoch wohl noch irrelevant. Jedoch sollte auch auf so ein Schreiben doch eine Antwort folgen, schließlich soll doch ein Sachverhalt geklärt werden.

So gesehen wäre der Sachverhalt für eine Person A noch offen, also ungeklärt, wenn darauf keine Antwort erfolgt sei. -> Also mit hinnehmen zu einem Vollstrecker und entsprechend klären.

---ob---
das in Betracht kommen könnte, hängt tatsächlich mit dem Inhalt der Schreiben einer Person A an GEZ/BS/LRA ab



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Zitat
Nun könnte es sein, das eine Person A, auf eine Mahnung, welche an sich immer erst einem Bescheid folgt, reagiert habe, aber auf einen Bescheid (weil vielleicht nicht als solchen erkannt) selber nicht -> bliebe die Frage offen, ob in so einer Reaktion ersichtlich wäre, dass ein Bescheid zugegangen wäre.
Also ob eine Person A irgendwie erklärt habe, das neben einer Mahnung weitere Post (Bescheid) vorliegend gewesen sei.

Sollte es also keine Hinweise auf eine Bekanntgabe von Bescheiden durch eine Person A geben, könnte es so gesehen sein, dass es eben keine Bekanntgabe von Bescheiden gab.

Jeder Brief stellt so gesehen ein Einzelereignis da, jeder einzelne Brief kann auf dem Postweg verloren gegangen sein, ohne dass eine Person A dazu etwas wissen müsste. Einfaches Bestreiten würde reichen.

Sollte es also so sein, dass eine Person A, keine Bescheide im "fraglichen" Zeitraum erhalten habe, dann würde eine Person A dieses entsprechend bei der Vollstreckenden Stelle anzeigen.
Ich sprach eben von mir, meine aber natürlich Person A. Ich will ja nur helfen 8)
Entsprechend werde ich bei Person A noch einmal nachfragen, ob tatsächlich Bescheide eingegangen sind oder ob es lediglich Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen waren.

Zitat
Sollte es also so sein, dass eine Person A, keine Bescheide im "fraglichen" Zeitraum erhalten habe, dann würde eine Person A dieses entsprechend bei der Vollstreckenden Stelle anzeigen.
Dann wäre ein Hinweis ausreichend, dass lediglich formlose Zahlungsaufforderungen und Mahnungen eingingen? Macht es Sinn, dies dann schriftlich anzuzeigen?

Zitat
---ob---
das in Betracht kommen könnte, hängt tatsächlich mit dem Inhalt der Schreiben einer Person A an GEZ/BS/LRA ab
Person A hat in keinem der beiden Widersprüche die Begrifflichkeiten "Gebühren-/Beitragsbescheid" oder "Festsetzungsbescheid" verwendet, sondern sich lediglich auf die formlose Zahlungsaufforderung bzw. auf eine Mahnung bezogen.


Danke!


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§ 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages: (4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Die regelmäßige Verjährung laut § 195 BGB beträgt 3 Jahre.

Diese Verjährungsfrist gab es auch schon beim alten Rundfunkstaatsvertrag.

Ich würde mal die Mitarbeiter beim Finanzamt und beim BS fragen, ob sie nicht des Lesens mächtig sind.


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Zitat
§ 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages: (4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Die regelmäßige Verjährung laut § 195 BGB beträgt 3 Jahre.

Diese Verjährungsfrist gab es auch schon beim alten Rundfunkstaatsvertrag.

Super Hinweis. Danke dafür. Allerdings hatte Person A in ihrem Widerspruch auf eine Mahnung eben genau diese Verjährung angeführt. Antwort des BS war damals:

"Erlangt die GEZ oder die zuständige Landesrundfunkanstalt erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis darüber, dass eine Gebührenforderung für zurückliegende Zeiträume besteht, weil zum Beispiel Rundfunkgeräte nicht angemeldet wurden, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die GEZ oder die Landesrundfunkanstalt von den Tatsachen Kenntnis erhält, die eine Gebührenpflicht begründet. Gleiches gilt, wenn Gebührenverordnungen erst verspätet geltet gemacht werden können, weil der Rundfunkteilnehmer es versäumt hat, seinen Wohnungswechsel mitzuteilen."


Was ja totaler Quatsch ist, meiner Einschätzung nach. Selbst wenn A in 2004 ein Gerät angemeldet haben sollte, was sie ja nicht mehr hundertprozentig weiß, müsste einem Unternehmen wie der GEZ bzw. dem BS nicht schon früher eine entsprechende Ermittlung der Adressdaten möglich gewesen sein? Ich meine, die haben sich mit fast zehn Jahren ganz schön viel Zeit dafür gelassen....


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Folgendes Schreiben geht morgen an die "Vollzugsbeamtin" in Berlin raus. Ich weiß, es gibt sicher Stimmen, die meinen, Person A hätte gar nicht so viel schreiben müssen. Person A sieht in der Vollzugsbeamtin aber erst einmal keinen Feind, sondern versucht sich sachlich zu erklären und will sie auf seine Seite ziehen. Was meint ihr?

Zitat
Ihr Schreiben vom 12.06.2015                  Berlin, 23.06.2015


Sehr geehrte Frau

in Ihrer Zahlungsaufforderung an mich vom 12.6.2015 geben Sie als ersuchende Stelle den Rundfunk Berlin Brandenburg an. Weiter geben Sie an, ich hätte auf bisherige Mahnungen der benannten Stelle nicht reagiert. Sie beziehen sich dabei unter anderem auf ein Mahnschreiben, welches mir am 3.12.2005 von der damaligen GEZ geschickt worden sein soll. Mir hingegen liegt eine Stellungnahme des Beitragsservice vor, in der es heißt: „...konnte Ihnen die GEZ ab 09.2005 keine Zahlungsaufforderung zu schicken.“ Die Ihnen vorliegenden Informationen entsprechen also nachweislich nicht der Wahrheit und widersprechen sich entsprechend bereits im Sachverhalt. Die Unterlagen hierzu liegen mir vor.
Bis dato sind mir keine rechtsverbindlichen Leistungsbescheide zugestellt worden, obwohl ich diese telefonisch angefordert habe.

Auf Mahnungen, die mir - erstmals ab 2014 - zugestellt wurden, habe ich schriftlich reagiert.

Wie Sie den Akten entnehmen können, beziehen sich die Forderungen des Beitragsservice auf einen Zeitraum zwischen Ende 2004 bis Mitte 2009. Unabhängig davon, dass mir bislang keine rechtliche Legitimation der Forderung vorliegt, möchte ich auf folgendes verweisen:

§ 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages: (4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Die regelmäßige Verjährung laut § 195 BGB beträgt 3 Jahre.

Da ich ihre Zahlungsaufforderung erst kürzlich erhalten habe und ich darüber hinaus auch erst seit heute wieder in Berlin bin, bitte ich Sie mir eine Frist bis zum 9.7.2014 einzuräumen. Zum Sachverhalt werde ich mich bis zu benanntem Termin ausführlich und mit rechtlicher Unterstützung äußern. Auch mir ist daran gelegen, den Sachverhalt schnellstmöglich zu klären.

Besten Dank für Ihr Verständnis, ich schicke freundliche Grüße

Anwalt ist tatsächlich schon kontaktiert, Person A möchte aber unter allen Umständen vermeiden, dass die Vollzugsbeamtin bei ihr auftaucht, bevor alle Unterlagen zusammen gesucht und eine rechtliche Beratung eingeholt wurde.






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Würde ich so schreiben, die Paragraphen mit der Verjährung vielleicht in Fettschrift.


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Kurz zur Info: Soeben erhielt ich eine Bestätigung der Vollzugsbeamtin, die von mir gewünschte Frist wurde eingeräumt. Ich habe also jetzt erst einmal vierzehn Tage Zeit, um mir zu überlegen, wie ich eine Zurückweisung der Zahlungsforderung an den Gläubiger erreichen kann.


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Na ob die 14 Tage reichen. Der Beitragsservice ist ja nicht gerade für seine Schnelligkeit bekannt. Die Zurückweisung auf alle Fälle per Einschreiben, eventuell mit Rückschein, versenden.


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Zitat
Na ob die 14 Tage reichen. Der Beitragsservice ist ja nicht gerade für seine Schnelligkeit bekannt. Die Zurückweisung auf alle Fälle per Einschreiben, eventuell mit Rückschein, versenden.

Na aber der Antrag auf Zurückweisung der Zahlungsaufforderung an den Gläubiger....den stell ich ja an das Finanzamt bzw. die Vollzugsbeamtin und nicht an den BS oder  ???


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