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Autor Thema: Drohung der ZV von der Stadtkasse - Forderungen 2004-2008  (Gelesen 6666 mal)

r
  • Beiträge: 4
Hallo Mitstreiter,

ich möchte gerne um einen Rat bei euch bitten.

Person A hat nun von der Stadtkasse ein Schreiben bekommen, dass sie die Rundfunkgebühren Juli 2004 - Juli 2008 mit den Forderung von 856,60 Euro zahlen sollte.

Person A hat vorerst die Briefsendungen von der GEZ immer ignoriert. Anscheinend wurde diese Angelegenheiten dann an die Stadtkasse übergeben.
Person A sollte jetzt innerhalb einer Frist von 7 Tagen den Betrag überweisen. Ansonsten droht die Stadt eine Einleitung der Zwangsvollstreckung.

Können die denn nachweisen, dass Person A in dem Zeitraum einen Fernseher / Radio besaß?
Gab es da nicht eine Frist mit den Verjährung von 3 Jahren?
Person A ist sich unschlüssig, ob sie dies nun ignorieren sollte oder lieber einen Widerspruch mit einer Begründung antworten sollte.

Ich hoffe, Ihr könntet bitte helfen.

Danke im Voraus!
Beste Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 01:10 von Bürger«

D
  • Beiträge: 38
2004-2008?
War Person A denn damals bei der GEZ mit einem TV Gerät gemeldet?

Wenn nicht, würde ich der Stadtkasse einfach schreiben, dass A zu dem Zeitpunkt keinen Fernseher besessen hat.
Außerdem würde ich sie bitten, dass sie der Person A den angeblichen "Gläubiger" mal nennen sollen.
Die GEZ, die für diesen Zeitraum zuständig war gibt es nicht mehr, ergo können sie auch keine Gebühren mehr eintreiben. Und der neue Rundfunkbeitragsservice ist nicht mehr befugt. Daher ist es wichtig zu wissen wer als Gläubiger überhaupt auftritt.

Alles ohne Gewähr und meine persönliche Meinung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 07:03 von Bürger«

M

Mirkannkeinerwas

Zitat
Person A hat nun von der Stadtkasse ein Schreiben bekommen, dass sie die Rundfunkgebühren Juli 2004 - Juli 2008 mit den Forderung von 856,60 Euro zahlen sollte.

Wann wurde das Schreiben erstellt, was ist es genau und enthält es eine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite?

Widerspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (bis Sachverhalt geklärt ist) und sämtliche Säumniszuschläge (falls gelistet) ablehnen.

Verjährung prüfen! ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 01:14 von Bürger«

  • Beiträge: 2.139
  • weiß was
Gab es für den Zeitraum Gebürenbescheide oder nicht?

Verjährung grundsätzlich nach 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Bescheid erstellt wurde.

In 2014 sind demnach Bescheide bis Ende 2010 verjährt.

 Werden in einen nicht verjährten Bescheid Atforderungen mit übernomme, verjähren diese natürlich auch nicht.


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r
  • Beiträge: 4
Als Gläubiger steht dort genau "ARD ZDF D-Radio, Betragsservice".

Das Datum war der 04.09.2014 und Person A erhielt es am 06.09.2014. Auf der Rückseite ist keine Rechtsbelehrung, sondern dass die Frist 7 Werktagen sei und wenn die Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, weitere kostenpflichtigen Betreibungsmaßnahmen beabsichtigt sei.

Nachdem Person A die Geräte 2004 abgemeldet hatte, gab es auch kein Schreiben mehr von der GEZ.
Nun landeten die wieder 2013 im Briefkasten und Person A hat einen geöffnet und die restlichen Briefen ignoriert. Läuft die Verjährungsfrist nun wieder von 2013 an?


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  • Beiträge: 375
Sofern ein Verwaltungsakt (also ein entsprechender Gebührenbescheid) rechtswirksam geworden ist, verjährt die Forderung nach 30 Jahren, siehe § 53 VerwVerfG.

Natürlich nur dann, wenn er rechtswirksam geworden ist, was u.a. die Bekanntgabe (Zugang) voraussetzt.

Ansonsten beruft sich der BS oft darauf, dass die Verjährung gehemmt sei, wenn die entsprechenden Informationen dem BS erst später bekannt geworden sind (also Gerätebesitz soweit es vor 2013 ist). Letztlich müsste hier der Sachverhalt geprüft werden, aber das alte Gebührenthema kann im Rahmen des Forums wohl nicht mehr umfassend behandelt werden.

Zumindest würde ich mich erst mal auf die Verfährung der angeblichen Forderungen aus dem Jahr 2004 - 2008 berufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2015, 11:41 von Bürger«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.252
Die GEZ sowie der Beitragsservice sind keine rechtfähigen Institutionen. Sie können die Gläubiger nicht sein. Ich würde nicht soviel über die Verjährungsfristen nachdenken sondern eher darüber, ob jemals Bescheide zugegangen sind. Denn ohne vom BS nachweisbar zugegangene Bescheide sind die Forderungen erstmal in dieser Form nichtig.
Teilt man dem Vollstrecker vor Ort mit, dass keine Bescheide vorab zugegangen sind und dass der Gläubiger der Beitragsservice nicht sein kann (s.o.) so wird er unverrichteter Dinge den Vorgang an den Beitragsservice zurückgeben müssen, da er nicht in der Lage ist, den Sachverhalt zu überprüfen.
Bei diesen absurden höchstwahrscheinlich nicht nachweisbaren Forderungen hat man dann die große Chance, dass zumindest in dieser Angelegenheit nichts mehr vom BS kommt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

v

vanHauser

Zitat
Die GEZ sowie der Beitragsservice sind keine rechtfähigen Institutionen.

Hi Seppl, könntest du das noch etwas erläutern? Was ist denn die Rechtsgrundlage und ab wann ist denn jemand eine rechtfähige Institution?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 20:17 von René«

D
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Gemeint ist damit, dass nur die jeweilige Rundfunkanstalt des Landes als Gläubiger auftreten kann, nicht der Beitragsservice oder damals Gebühreneinzugszentrale selbst.
Der Beitragsservice ist quasi der kleine (oder auch dämlich große) Gehilfe der Rundfunkanstalt in dem Bundesland, in dem sich die Wohnung befindet.

Zum eigentlichen Thema: Für mich ist es ganz klar, wenn seit 2004 alle geräte abgemeldet wurden, dann muss man auch nicht zahlen. Ich hoffe, dass remix56 die Abmeldung nachweisen kann?! Kam damals eine Bestätigung von der GEZ über die Abmeldung? Bestimmt nicht, vermute ich. Wichtig wäre, dass du nachweisen kannst, dass du dich damals abgemeldet hast. Dies würde ich der Stadtkasse auch erst einmal mitteilen. Nicht zu viel schreiben. Einfach nur, dass für den angegebenen Zeitraum keine Geräte vorhanden waren und die GEZ dies auch so wusste. Dann abwarten was von denen kommt.
Zusätzlich ist es natürlich weiterhin schwachsinnig, dass der Beitragsservice für die GEZ "eintreibt". Der Beitragsservice war erstens für den Zeitraum nicht zuständig, da es ihn noch gar nicht gab. Zweitens, wie seppl schon erwähnt hat kann er nicht als Gläubiger auftreten. Aber dieses "Feuer" würde ich erstmal noch nicht verschießen. Vielleicht gibt sich die Stadtkasse ja schon zufrieden mit der Auskunft, dass in dem Zeitraum keine Geräte vorhanden waren und du dich ordnungsgemäß abgemeldet hast. ;)

Btw. Ich hatte mich Ende 2012 von der GEZ abgemeldet und der Beitragsservice hat trotzdem versucht für das letzte Quartal die Gebühren auf das erste 2013 draufzuschlagen. Komischerweise hatte es gewirkt, dass ich denen in einem Brief mitgeteilt habe, dass ich mich erstens abgemeldet habe und sie zweitens nicht zuständig sind. Ich bekam sogar ene Antwort und sie haben die Radiogebühren dann gestrichen.


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Zitat
Die GEZ sowie der Beitragsservice sind keine rechtfähigen Institutionen.

Hi Seppl, könntest du das noch etwas erläutern? Was ist denn die Rechtsgrundlage und ab wann ist denn jemand eine rechtfähige Institution?
Der BS ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft. Das steht sogar mittlerweile bei denen auf der Hp.
Im Gegensatz dazu sind die LRA's Anstalten des öffentlichen Rechts.
Den Rest dazu hat Damiana ja bereits geschrieben.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

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Person A hat eine Antwort bereits an die Stadtkasse verfasst, mit der Begründung, dass in den Zeitraum keine Geräte vorhanden waren und davor bereits abgemeldet wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2014, 11:04 von remix568«

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Schön. Bitte informiere uns doch was als Antwort kommt. Danke. :)


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Sollte Person A noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen oder erst auf eine Antwort warten?


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Person A hat eine Antwort bereits an die Stadtkasse verfasst, mit der Begründung, dass in den Zeitraum keine Geräte vorhanden waren und davor bereits abgemeldet wurde.
Nur um Person A schon mal drauf vorzubereiten:
Sorry, aber mit dem Argument wird Person A wahrscheinlich keinen Erfolg haben, denn das interessiert die Stadtkasse normalwerweise nicht. Es sei denn, Person A hat die Abmeldebestätigung noch, und kann damit die grundsätzliche Nichtigkeit der Sache, der Stadtkasse belegen.
So wird die Stadtkasse möglicherweise hergehen und sagen: wir haben den Vollstreckungsauftrag, alles weitere müsste Person A mit dem BS klären. Aber diesbezüglich gibt es ja andere Angriffspunkte.


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