Bitte auch die Möglichkeit der PRIVATKLAGE beachten !!! Falls StA nicht tätig werden will oder darf (auf höhere Order vermutlich?):
"Der etwa 40-jährige C kommt zur Wache und teilt einer Beamtin folgenden Sachverhalt mit: "Jetzt reicht es mir. Ich war in der Gaststätte G und habe am Tresen ein paar Bier getrunken. Neben mir stand der 25-jährige O. Wir haben uns zunächst ganz vernünftig über Asylanten unterhalten. Plötzlich wurde O ausfallend. Er hat mich als Idioten bezeichnet, nur weil ich anderer Meinung war als er. Beleidigen lasse ich mich von dem nicht, deshalb will ich Anzeige erstatten." Wie sollte sich die Polizeibeamtin verhalten?
Beleidigung ist eine Straftat, für deren Verfolgung ein Strafantrag erforderlich ist (absolutes Antragsdelikt), die aber auch auf dem Privatklageweg verfolgt werden kann, falls kein öffentliches Interesse besteht. Da die Beleidigung unter Biertrinkern während eines Kneipengesprächs erfolgte, ist öffentliches Interesse nicht anzunehmen.
Die Beamtin sollte deshalb den Anzeigenerstatter etwa wie folgt auf den Privatklageweg hinweisen:
"Herr C. Es ist bedauerlich, dass Sie beleidigt wurden. Die Beleidigung ist jedoch in diesem Falle als geringfügige Straftat anzusehen, zumal sie beim Biertrinken im Zusammenhang mit einer Kneipendiskussion erfolgte. Ich möchte Sie deshalb darauf aufmerksam machen, dass die Staatsanwaltschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit kein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des von Ihnen vorgetragenen Vorgangs erkennen und Sie auf den Privatklageweg verweisen wird. Deshalb möchte ich Ihnen empfehlen, den Privatklageweg zu wählen, falls Sie den O strafrechtlich verfolgen wollen. Das setzt voraus, dass Sie zunächst zum zuständigen Schiedsmann gehen müssen. Für Sie wäre der Schiedsmann S, X-Straße 5, zuständig. Dort müssen Sie einen Sühnetermin beantragen. Können Sie sich im Rahmen des Sühnetermins mit O nicht verständigen, lassen Sie sich vom Schiedsmann darüber eine schriftliche Bestätigung geben. Sie können dann beim Amtsgericht Privatklage erheben. Die Bestätigung müssen Sie der Klage beifügen."
Gibt C sich mit dieser Aufklärung zufrieden, ist die Angelegenheit abgeschlossen. Besteht dagegen Herr C auf Aufnahme einer Anzeige, könnte die Beamtin etwa wie folgt reagieren:
"Da Sie sich mit meiner Auskunft nicht zufrieden geben, werde ich die Anzeige aufnehmen. In der Anzeige unterschreiben Sie dann bitte auch, dass Sie Strafantrag stellen. Ich werde die Anzeige allerdings unbearbeitet an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Von der Staatsanwaltschaft bekommen Sie dann weiteren Bescheid."
Polizeibeamte, die Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg "verweisen" und keine Anzeige aufnehmen, obwohl der Anzeigenerstatter darauf besteht, können wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB) verfolgt werden."
QUELLE:
http://www.rodorf.de/02_stpo/15.htmZu prüfen wäre auch:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258a.htmlStrafgesetzbuch (StGB)
§ 258a Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.
oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.