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Autor Thema: Gegen die GEZ, Anzeige bei der StvA und Meldung bei Dt. Post u BNA  (Gelesen 36691 mal)

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Der Ablauf war ja identisch mit meinem Fall, nur das seit 4 Monaten absolute Stille herrscht. Nach meinem 12 Seiten-Widerspruch, pünktlich zur Sonnenfinsternis war Ruhe.


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  • GEZ nein Danke
Person A hat Antwort der Staatsanwaltschaft erhalten.

Diese war wie zu erwarten nicht positiv. Die Staatsanwaltschaft sieht keine Veranlassung Ermittlungen durchzuführen, es wird sich auf den gültigen Rundfunkstaatsvertrag berufen.

Person A hat postwendend Antrag auf erneute Prüfung gestellt, da der Rundfunkstaatsvertrag nichtig, Formfehler (Anzeige gegen Unbekannt ?!) und neue Erkenntnisse zum Infopost Tarif vorliegen gestellt.
Sollte die Staatsanwaltschaft dem Antrag nicht entsprechen, so wird Person A bei der Generalstaatsanwaltschaft vorstellig.

Dokumente:


Antwortschreiben vom 02.07.15:

     


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2015, 14:25 von Bürger«
Ich bin dafür, dass wir dagegen sind. GEZ nein Danke.

Klagen und sich wehren statt zahlen, für unser aller Recht.

n
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2015, 13:04 von Alpha667«

n
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Bitte auch die Möglichkeit der PRIVATKLAGE beachten !!! Falls StA nicht tätig werden will oder darf (auf höhere Order vermutlich?):

"Der etwa 40-jährige C kommt zur Wache und teilt einer Beamtin folgenden Sachverhalt mit: "Jetzt reicht es mir. Ich war in der Gaststätte G und habe am Tresen ein paar Bier getrunken. Neben mir stand der 25-jährige O. Wir haben uns zunächst ganz vernünftig über Asylanten unterhalten. Plötzlich wurde O ausfallend. Er hat mich als Idioten bezeichnet, nur weil ich anderer Meinung war als er. Beleidigen lasse ich mich von dem nicht, deshalb will ich Anzeige erstatten." Wie sollte sich die Polizeibeamtin verhalten?

Beleidigung ist eine Straftat, für deren Verfolgung ein Strafantrag erforderlich ist (absolutes Antragsdelikt), die aber auch auf dem Privatklageweg verfolgt werden kann, falls kein öffentliches Interesse besteht. Da die Beleidigung unter Biertrinkern während eines Kneipengesprächs erfolgte, ist öffentliches Interesse nicht anzunehmen.

Die Beamtin sollte deshalb den Anzeigenerstatter etwa wie folgt auf den Privatklageweg hinweisen:

"Herr C. Es ist bedauerlich, dass Sie beleidigt wurden. Die Beleidigung ist jedoch in diesem Falle als geringfügige Straftat anzusehen, zumal sie beim Biertrinken im Zusammenhang mit einer Kneipendiskussion erfolgte. Ich möchte Sie deshalb darauf aufmerksam machen, dass die Staatsanwaltschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit kein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des von Ihnen vorgetragenen Vorgangs erkennen und Sie auf den Privatklageweg verweisen wird. Deshalb möchte ich Ihnen empfehlen, den Privatklageweg zu wählen, falls Sie den O strafrechtlich verfolgen wollen. Das setzt voraus, dass Sie zunächst zum zuständigen Schiedsmann gehen müssen. Für Sie wäre der Schiedsmann S, X-Straße 5, zuständig. Dort müssen Sie einen Sühnetermin beantragen. Können Sie sich im Rahmen des Sühnetermins mit O nicht verständigen, lassen Sie sich vom Schiedsmann darüber eine schriftliche Bestätigung geben. Sie können dann beim Amtsgericht Privatklage erheben. Die Bestätigung müssen Sie der Klage beifügen."

Gibt C sich mit dieser Aufklärung zufrieden, ist die Angelegenheit abgeschlossen. Besteht dagegen Herr C auf Aufnahme einer Anzeige, könnte die Beamtin etwa wie folgt reagieren:

"Da Sie sich mit meiner Auskunft nicht zufrieden geben, werde ich die Anzeige aufnehmen. In der Anzeige unterschreiben Sie dann bitte auch, dass Sie Strafantrag stellen. Ich werde die Anzeige allerdings unbearbeitet an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Von der Staatsanwaltschaft bekommen Sie dann weiteren Bescheid."

Polizeibeamte, die Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg "verweisen" und keine Anzeige aufnehmen, obwohl der Anzeigenerstatter darauf besteht, können wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB) verfolgt werden."

QUELLE:

http://www.rodorf.de/02_stpo/15.htm

Zu prüfen wäre auch:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258a.html

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 258a Strafvereitelung im Amt

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2015, 14:41 von Alpha667«

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  • GEZ nein Danke
Neues von der Konzernleitung der Deutschen Post

Alles kein Problem, meinen sie. Hat sich der KEF halt vertan.

Doch seht selbst:

 


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Alles kein Problem, meinen sie. Hat sich der KEF halt vertan.
Würde noch ein Schreiben fehlen, daß die Post explizit daraufhinweist, daß Infopost nicht mehr anzuwenden sei? KEF wird sich seine Aussage ja nicht aus den Rippen gesaugt haben.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • GEZ nein Danke
Sind bereits verschickt (siehe oben)

Die Antwort der BNA und der Staatsanwaltschaft stehen noch aus, welche neben der Post auch auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sind.

Und klar hat die KEF das nicht. Unmöglich von der Post, das so einfach abzutun. Klar, sie wollen nicht, dass man ihre Produkte nicht mehr nutzt. Andererseits gehen ihnen ja auch Millionen durch die Lappen, die die GEZ durch die Infopost an Porto spart. Deswegen verstehe ich die Post nicht...

@Bürger Danke.


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a

abzocke1

die GEZ kannst du nicht anzeigen  und auch nicht so Verlagen nur auf Unterlassung Verklagen das die das bitte ein lassen sollen mit der Belästigung dazu musst du aber
einen Namen haben  also eine Natürliche Person wenn man keinen Namen hat
Anzeige gegen Unbekannt  oder gegen den Leiter der Firma.

wenn man wirkungsvoll vorgehen will dann Richtig alles andere Schadet   nur einem selber und den Leuten die gegen die Zwangsabgabe sind.

 


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a

abzocke1

Grunsätzlich ist jedem zu danken, der sich gegen diesen Verein engagiert und, wie auch immer, für unser aller Recht eintritt.


vor allem sollte man sich im Kopf nicht wirre machen lassen von diesen ganzen Parolen und im Internet unterwegs sind ,
es geht ja auch nicht im den Öffentlichen Rundfunk der ein oder andere mag den ÖR
geht und die kriminelle Art und weise der Gebühren Eintreiben und das ist kriminell was da z.z abgeht , die TV Gebühren selber sind meiner Meinung z.t rechtens  aber noch so wie es heute umgesetzt wird .
bei meinem TV Play HD+ Abo darf ich auch selber entscheiden ob ist es wünsche und wie lange ich es nutzten will und bezahle dafür erst mal gerne  aber frei willig


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d
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Hallo Mitstreiter,
ich habe auch Beschwerde diesbezüglich bei der BNA eingelegt. Meine Antwort steht auch noch aus. Die Vorläufige Antwort des Sachbearbeiters lautet wie folgt (Zitat):

Sehr geehrter.....
 
Ihre Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur eingegangen und wird hier unter der Nummer 318/1277/15 geführt.
 
Tatsächlich hat die Bundesnetzagentur sich in einem Beschluss vom 30.04.2012 (Az. BK5a-11/024) mit der Beförderung von inhaltsgleichen Rechnungen auseinandergesetzt und den Versand inhaltsgleicher Rechnungen zu Infopost-Konditionen mit Wirkung zum 31.12.2012 untersagt. Der Beschluss ist jedoch auf die klar abgrenzbare Fallgruppe inhaltsgleicher Rechnungen beschränkt.

Ich habe Ihre Eingabe daher an die zuständige Beschlusskammer bei der Bundesnetzagentur weitergeleitet und diese gebeten, die Vereinbarkeit der von Ihnen geschilderten Praxis mit dem oben genannten Beschluss zu überprüfen.
 
Mit freundlichen Grüßen


Ich bin ja mal auf die Antwort gespannt. Denn feststeht, selbst wenn sich das ganze Vorgehen auf den Bereich "inhaltsgleicher Rechnungen" bezieht, geht dies so nicht aus den KEF Bericht hervor. Dort steht:

Die Bundesnetzagentur hat entschieden, dass der Portotarif Infopost“ ab 2013 nicht mehr für die Ausgangspost des Beitragsservice angewendet werden darf. Das Porto je Standard“-Sendung erhöht sich von 0,25 € auf 0,58 € (Mehraufwand 13,6 Mio. €)."

Und der BS hat sich zum einen nach den Vorgaben der KEF zu richten, zum anderen werden hier 13,6 Mio Mehraufwand angegeben, die ja in die Grundlegende Berechnung der KEF eingeflossen sind. Somit würde hier der BS gegenüber der KEF ja zusätzlich eingesparte Kosten verschweigen. Es bleibt spannend..... >:D >:D >:D


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die TV Gebühren selber sind meiner Meinung z.t rechtens
Weil Rundfunk allgemein dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist, ist jede TV-Gebühr rechtswidrig, die vom Bürger per wie-auch-immer-gearteten Zwang abgefordert wird. Im Wettbewerbsrecht darf es keine Bezahlpflicht für Unbestelltes geben, denn wenn das durchgeht, ist das ganze Wettbewerbsrecht insgesamt Makulatur. Es gilt, und es gilt für alle.


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Neues von der BNA, Person A hat Antwort erhalten.

Die BNA weißt die Aussage der KEF zurück, mit der Begründung, die BNA hätte überhaupt kein Verbot ausgesprochen.

 


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Für die dt. Post interessiert sich gerade Bundeskartellamt wegen vermuteter Preisabsprachen. Nur also Info am Rande, weil's dazu passt; könnte ja sein, daß die dt. Post dem BS bspw. zugestanden hat, Infopost verwenden zu dürfen?


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Ich hab mal den Geschäftsbericht der Post durchgesehen, etwas über Rundfunkbeiträge ist dort nicht zu finden. Sind die befreit?


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Ihr habt immer so wunderbare Tipps, bestens.

Person A unternimmt jetzt folgendes:

Die KEF wurde bereits von Person A angeschrieben, mit dem gleichen Anliegen, welches auch die BNA hat, eben um heraus zu bekommen, worauf sich die Aussage der KEF im 19. Bericht stützt.

Sofern die KEF die Aussage nicht dementiert, so wird Person A Meldung beim Bundeskartellamt machen. Und wenn die KEF dementiert, dann sowieso, je nach Begründung.

Das da irgendwas nicht stimmt sollte offensichtlich sein.


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