@907
Wirtschaftet eine Behörde auf eigene Rechnung? Die Antwort kann nur "Nein" lauten, da sie im Auftrag des Staates für den Staat tätig ist und folglich aus den Finanzmitteln des Staates bezahlt wird. Eine Behörde hat hoheitliche Rechte und ist daher ein staatliches Monopol, denn Behörden nach Maßgabe des Privatrechts hat es nicht. Eine Behörde führt auch keinen Betrieb gewerblicher Art, denn nach Fußnote 2 des §4 des Körperschaftssteuergesetztes, (öffentliches Recht), darf ein Betrieb gewerblicher Art keine hoheitlichen Rechte haben; eine Mischform ist unzulässig. Eine Anstalt öffentlichen Rechts ist eine Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts, so daß §4 des Körperschaftsteuergesetzes auch auf diese anzuwenden ist.
Die EU legt in ihren mehrfach im Forum genannten Richtlinien über audio-visuelle Mediendienste fest, daß Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist. Demzufolge bestätigen die Länder die Geltung des europäischen Rechts in Übereinstimmung zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als höherrangigeres Recht und formulieren in der Präambel zum noch gültigen 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, daß Rundfunk im internationalen und nationalen Wettbewerb zueinander steht.
Auch hier wird deutlich, daß es sich beim Rundfunk kraft der europäischen Neustrukturierung um einen dem Wettbewerbsrecht zugeordneten Wirtschaftsbereich handelt.
Da eine Behörde ein staatliches Monopol inne hat und innerhalb eines EU-Mitgliedslandes keinen Wettbewerb mit anderen Behörden um die Gunst der Bürger kennt, können die Rundfunk veranstaltenden öffentlich-rechtlichen Betriebe gar keine Behörde sein, da sie einerseits kein Monopol mehr inne haben, andererseits mit den Rundfunk veranstaltenden privat-rechtlichen Betrieben um den Markt nach Wettbewerbsrecht konkurrieren.
Die Rundfunk veranstaltenden öffentlich-rechtlichen Betriebe sind auf Grund der Einstufung ins Wettbewerbsrecht Betriebe der gewerblichen Art und damit national von hoheitlichen Befugnissen ausgeschlossen. Nur der, der ein Gewerbe hat, nimmt am Wettbewerb teil.
Werb kommt von Werben, also buhlen um die Gunst des Käufers, Kunden, Verbrauchers, Konsumenten, etc.; nur eine Behörde braucht all dieses nicht.
Wir drehen uns im Kreis; eine Behörde ist ein staatliches Monopol und kennt keine private Konkurenz. Nur eine Behörde aber hat hoheitliche Rechte. Sobald der Staat private Konkurenz in dem Aufgabengebiet dieser Behörde zuläßt, verwirkt diese Behörde ihren Behördenstatus, so sie nicht vorher ausdrücklich um jene Aufgaben bereinigt wird, die auch der Privatwirtschaft übertragen worden sind.
Bei Landsrundfunkanstalten wurde eine Menge versäumt; in ihrer Struktur stehen diese noch in der für sie guten alten Zeit.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;