Spendenaufruf - Revision vor dem BVerwG (Bundesverwaltungsgericht)Gerechte Abrechnung und Typisierung nach Nutzung der mehrfach redundanten ö.-r. Medienoption
erfordert keine Diskriminierung und Nötigung der Nichtnutzer.Einigkeit
und Recht
und
Freiheit RundfunkbeitragZeigen wir den Rundfunkanstalten, dass wir nicht locker lassen! Niemals!Revision vor dem BVerwG Az. 6 C 7.15 - Maxkraft24 ./. WDREs ist wieder soweit! Ein entscheidendes Revisionsverfahren vor dem BVerwG in Leipzig geht in seine letzte Phase. Nachdem sich nun die Verwaltungsgerichte der untersten (VG) und der mittleren Instanz (OVG) mit den Verfassungsfragen nicht beschäftigt haben und jegliche Argumente der Verfassungswidrigkeit mit Belegen aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ignoriert haben, klopfen wir an der höchsten Verwaltungsstelle an. Die Revisionsbegründung wurde vor Ablauf der Frist eingereicht.
Unser langjähriges Forumsmitglied Maxkraft24 wird mit der Revision vor dem BVerwG gegen den neuen Rundfunkbeitrag von dem bekannten Fachanwalt für Verwaltungsrecht Herrn Rechtsanwalt Thorsten Bölck weiterhin vertreten sein.
Der Abgabenstatus "kein Beitrag" wird exzellent belegt, was bei Herrn Bölck und seinem bekannten Aufsatz in der NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) nicht verwundert. Die Entscheidungsfehler in dem bisherigen Verfahren vor dem OVG Münster werden ebenfalls ausführlich auseinandergenommen. Da das Grundgesetz verletzt ist, wurde beantragt das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Ein weiteres willkürliches Nichtbeachten der Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit des s.g. Rundfunkbeitrags führen, darf es nicht mehr geben.
Die nicht vorhandene Gegenleistung, fehlender Leistungsaustausch (2. Rundfunkurteil des BVerfG), Auflösung des besonderen Vorteils (Sondervorteils) bei der Abgabe "Beitrag", Typisierungsfehler, Nötigung/Diskriminierung der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme und die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind Gegenstand der Klage.
Ein kurzer Zitat aus der Revisionsbegründung:
Das bloße Wohnen als ein Grundbedürfnis des menschlichen Daseins darf von Verfassungs wegen nicht mit einer Abgabe belegt werden. Ohne das Innehaben einer Wohnung kann kein Mensch leben und ein menschenwürdiges Dasein führen. Deswegen darf das bloße Wohnen ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände -wie bspw. die Nutzung einer bestimmten Medienquelle aus einem weltweiten unzähligen und redundanten Informations- und Unterhaltungspool nicht als Anknüpfungspunkt für eine Abgabe bestimmt werden. Dadurch, dass nunmehr bereits das bloße Wohnen als unverzichtbare Grundlage eines menschenwürdigen Daseins mit einer Abgabe belegt wird, findet ein unbegrenzter Zugriff auf die finanziellen Ressourcen der Bürger statt.
Hierin liegt der Verstoß gegen den Art. 104 a ff. GG. ...
...
Es mag sein, dass zwischen dem Wohnen und dem Rundfunkprogramm eine bloße allgemeine Beziehung besteht, weil in Wohnungen u.a. Rundfunkprogramme empfangen werden. Es besteht aber keine Beziehung von besonderer Art zwischen dem Wohnen und dem Rundfunkprogramm und insbesondere nicht bezüglich EINER Medien-Option. Denn in einer Wohnung kann man vieles tun, eine Zeitung / Zeitschrift oder Buch lesen oder eine DVD / Familienfotos / Leihfilm auf dem Multifunktionsbildschirm sehen. Millionen Bundesbürgern unterhalten sich durch Spiele mit Freunden und alleine auf einer s.g. Konsole. Eine dieser vielen Tätigkeiten könnte das Empfangen von ö.-r. Rundfunkprogrammen sein. Da es aber eine von vielen Tätigkeiten ist, besteht zwischen dieser Tätigkeit und dem ö.-r. Rundfunkprogramm als einer Option keine Beziehung von besonderer Art. Denn das Empfangen von Rundfunkprogrammen ist nicht etwas Besonderes, was man in einer Wohnung tun kann. Es ist nur etwas Allgemeines neben vielen anderen möglichen Tätigkeiten in einer Wohnung.
...
Aufgrund der obigen Darlegungen ist auch unzutreffend, wenn das OVG unter ... einen „spezifischen Sondervorteil“ bejaht.
...
Es werden insgesamt ca. 1.700 € bis 1.900 € inkl. MwSt. benötigt. Diese Summe umfasst die gesamte anwaltliche Tätigkeit in diesem Revisionsverfahren, inkl. dem umfangreichen Revisionsschreiben, Vertretung vor dem BVerwG einschließlich der Anreise nach Leipzig und der Verfahrensgebühr.
Wenn einer gewinnt, gewinnen wir alle!Gerne möchten wir Maxkraft24 hierbei unterstützen und ihm die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ermöglichen.
Verfahrensgebühr vor dem BVerwG, Seite 1 und 2:
Die Rechnung für die erste Abschlagszahlung zum Revisionsverfahren:
Informationen zu Herrn Rechtsanwalt Thorsten Bölck:
Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Kanzlei Köppen Scholz Bölck
Bahnhofstraße 11
Telefon: 04106/82388
Telefax: 04106/2619
Emailadresse: ra.boelck@t-online.de
25451 Quickborn
Arbeit:
Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und BetriebsstättenabgabeÜber zahlreiche Spenden würden wir uns sehr freuen.
Verwendungszweck, IBAN, BIC für die Unterstützung der Revision (Az. 6 C 7.15) von Maxkraft24 vor dem BVerwG:Empfänger:
Robert Splett @Maxkraft24
Verwendungszweck:
Revision vor dem BVerwG
Bankverbindung (ING-DiBa):
Dank Euch ist die geschätzte erforderliche Spendensumme erreicht. Großer Dank für Euer Engagement. Sollte sich eine neue Handlungslage ergeben, setzen wir die Unterstützung bei Bedarf fort. Zurzeit warten wir auf die Fortsetzung der Revision beim BVerwG in Leipzig.
Übersteigende Spenden werden wir je zur Hälfte für die Unterhaltung des Forums und die Aktionen des Forums in den Städten verwenden. Den Spendenstand werden wir nach Möglichkeiten laufend veröffentlichen.
Ihr könnt gerne Eure Spende mit einem Eintrag in diesem Thread bekanntgeben, z.B.: „Ich unterstütze die Revision von Maxkraft24 mit xyz €“
Wenn einer gewinnt, gewinnen wir alle.
Zeigen wir den Rundfunkanstalten, dass wir nicht locker lassen! Niemals!
Für Presse- und Informationsfreiheit!
Für unabhängigen, objektiven und offenen Journalismus!
Wir danken schon jetzt für Euer Engagement!
Viele Grüße
Das GEZ-Boykott Moderatoren Team----------- Spendenstand für die Revision vor dem BVerwG - Maxkraft24 ./. WDR ------------
Username | | Spende | | Summe insgesamt |
speedy777 | | 20 € | | 20 € |
12121212 | | 20 € | | 40 € |
Peer_Gynt | | 25 € | | 65 € |
dimon | | 50 € | | 115 € |
Roggi | | 20 € | | 135 € |
xandyfit | | 20 € | | 155 € |
noredan | | 50 € | | 205 € |
democratic | | 100 € | | 305 € |
Popcornkino | | 17,5 € | | 322,5 € |
masterkrunch | | 50 € | | 372,5 € |
heinmeyer | | 25 € | | 397,5 € |
abacap | | 20 € | | 417,5 € |
Ganso Molesto | | 50 € | | 467,5 € |
GezWarJaHarmlos | | 25 € | | 492,5 € |
ohmanoman | | 50 € | | 542,5 € |
Rochus | | 30 € | | 572,5 € |
oliverM | | 17,5 € | | 590 € |
shade | | 50 € | | 640 € |
Dr. Knuff | | 25 € | | 665 € |
fliega | | 50 € | | 715 € |
Hackbert | | 100 € | | 815 € |
revu | | 25 € | | 840 € |
TVfrei | | 25 € | | 865 € |
che25 | | 50 € | | 915 € |
tomk | | 25 € | | 940 € |
Camelion | | 25 € | | 965 € |
smartorakel | | 20 € | | 985 € |
Uwe | | 20 € | | 1005 € |
robert130 | | 25 € | | 1030 € |
Jade | | 10 € | | 1040 € |
anGEZeckter... | | 25 € | | 1065 € |
Taj | | 25 € | | 1090 € |
BruceWayne | | 10 € | | 1100 € |
sommerflieder | | 17,5 € | | 1117,5 € |
GEZeitlos | | 25 € | | 1142,5 € |
henryklein | | 10 € | | 1152,5 € |
Schach | | 50 € | | 1202,5 € |
sparks | | 20 € | | 1222,5 € |
Larsenson | | 50 € | | 1272,5 € |
guyincognito | | 25 € | | 1297,5 € |
Teamworker | | 17,5 € | | 1315 € |
copenfan | | 50 € | | 1365 € |
datafox | | 50 € | | 1415 € |
WebradioHörer | | 32 € | | 1447 € |
Taliesen | | 20 € | | 1467 € |
clown | | 100 € | | 1567 € |
wombaz | | 100 € | | 1667 € |
PillePlutonium | | 25 € | | 1692 € |
unGEZahlt | | 8 € | | 1700 € |
fds05 | | 15 € | | 1715 € |
rodeoric | | 30 € | | 1745 € |
Hallo Unterstützer und Mitkämpfer,
dank Euch ist die geschätzte erforderliche Spendensumme erreicht. Großer Dank für Euer Engagement. Sollte sich eine neue Handlungslage ergeben, setzen wir die Unterstützung bei Bedarf fort. Zurzeit warten wir auf die Fortsetzung der Revision beim BVerwG in Leipzig.
Viele Grüße
Das GEZ-Boykott Moderatoren TeamWeitere Infos:
URTEIL des OVG Münster vom 12.03.2015 - Kommentare zum Urteil