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Autor Thema: Widerspruchsverfahren seit Sep 2014, Antwort Ende Mai 2015 - kein Rechtsbehelf?  (Gelesen 10256 mal)

J
  • Beiträge: 46
Hallo zusammen,


anbei noch einmal ein Wahnsinnig großes Danke and Bürger und Roggi für die Hilfe und Anregungen in Sachen Widersprüche.


Folgender kurzer Sachverhalt bei dem Person A noch einmal Hilfe bräuchte:
- Bescheid vom 01.08.2014, erhalten am 14.08.2014 (allgemeine Information)
- Festsetungsbescheid vom 01.09.2014, erhalten am 06.09.2014
- Widerspruch zu oben genannten Bescheiden gestellt am 6. September 2014, eingereicht via Einschreiben/Rückschein


Funkstille seit Mitte September 2014

plötzlich:
- Antwortschreiben auf A´s "Mitteilung", datiert auf 18.05.2015, Bezug auf Nachricht 06.09.2014, erhalten 21.05.2015
- erneuter Widerspruch formuliert, datiert auf 30.05.2015




Bitte seht euch die Dateianhänge an. Irgendwie wird Person A aus dem ganzen nicht Schlau.

Zum einen fehlt die Rechtsbelerung, zum anderen wird auf ihrenn Widerspruch so gut wie gar nicht eingangen. Ferner noch wird gebeten, doch "bitte" die ausstehenden Gebühren zu bezahlen - auch wird eine Ratenzahlung angeboten?! Und die Begründung war "so lange keine Antwort, da viele Anfragen".

Uhm... wie bitte?!


Person A hat erneut einen Widerspruch mit 8 Seiten verfasst, in dem A diesmal EXPLIZIT darauf eingeht, dass der Beitragsservice ein (Zwangs)Vertrag ist der nur einseitig zugestimmt wurde. Desweiteren hat A versucht, dem "Beitragsservice" klar zu machen, dass PC's und Smartphones/Tablets keine "Empfangsgeräte" sind, und der sogenannte "Rundfunk" nicht mehr ohne Decoder existiert, bzw das "Internet kein Rundfunk" ist.

Wie gesagt - bitte erst lesen, dann Kritik.



FRAGEN:
- ist das Schreiben überhaupt relevant?
- hat A mit dem aktuellen Widerspruch nur ihree Zeit verschendet? (A saß immerhin 5 Stunden an den Formulierungen)
- wie verfährt A nun? Anwalt oder aussitzen?

Und ganz wichtig... A soll innerhalb von drei Wochen Antworten wegen der Ratenzahlung. Kein genauer Endtermin war angegeben. Wann ist A´s Deadline?



Auch interessant:
In den offiziellen Flyer des Beitragsservice steht nun folgendes in der Fußnote:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag beträgt seit der Beitragssenkung ab April 2015 17,50 Euro / 5,83 Euro.
Von 2013 bis März 2015 lag er bei 17,98 Euro / 5,99 Euro

Gibt es wieder einen Kleinbetrag? Oder was hat das mit den 5,83EUR zu bedeuten?!
In all den Flyern steht nur etwas von 17,50EUR/Wohnung.



Erneut vielen Dank für die schnelle Hilfe und Anregungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2015, 00:27 von seppl«

G
  • Beiträge: 1.548
5,83EUR ist der sogenannte "Drittelbeitrag", für ermäßigte Behinderte und Kleinbetriebe.


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J
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Interessant. Also könnte Person A diese Absätze aus dem Schreiben nehmen, außer A möchte verdeutlichen das der Betrag von 5,83EUR/Wohnung weitaus FAIRER gestaltet wäre.


A´s obigen Fragen bleiben bestehen.
Danke für's lesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2015, 00:29 von seppl«

J
  • Beiträge: 46
Tut mir leid für den "bump", aber können die angehängten Dateien bitte freigeschaltet werden?
Herunter geladen wurden sie scheinbar schon mehrmals von Admins.

Person A steht (vermutlich) etwas unter Zeitdruck und Feedback zur Thematik wäre schön.

Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 20:07 von Bürger«

w
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Ist es nicht so, daß nur ein Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelf die "richtige" Antwort des BS auf den Widerspruch ist.
Alle anderen Briefe somit "wertlos" sind.  Also solange kein Widerspruchsbescheid ins Haus flattert, besteht auch kein Zeitdruck!

Kenne auch eine Person Y, die in einer ähnlichen Situation ist... :police:


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Weil die Dateien im ersten Post noch immer nicht freigegeben sind, erlaube ich es mir einmal diese als "Mirror" online zu stellen. Auf einen alten Server der einst unter meiner Verwaltung stand.

Beitrasservice Schreiben von September 2014 bis Mai 2015

Ca 400kb maximum, 7zip LZMA komprimiert, Namen und Kundennummern weg editiert.



Hierbei handelt es sich um den ersten Widerspruch von September 2014.
Darauf kam vor ca 3 Wochen (Mai 2015) die "informative" Antwort ohne Rechtsbehelf/Rechtsbelehrung
Und die letzte Datei ist ein erneuter Widerspruch.



A´s drei Hauptfragen von oben bleiben bestehen:

a) was fängt Person A mit dem Schreiben vom Beitragsservice an und ist das überhaupt relevant?
b) Hat Person A ihre Zeit verschwendet für einen Widerspruch? Falls nein, was ist A´s Zeitlimit?
c) Anwalt konsultieren?



A sieht zwar die Thematik als geklärt - Antwort nach über einem halben Jahr auf Widerspruch - somit sieht A diesen als Akzeptiert an. Wir kennen aber die Jungs vom "Service". Person A bräuchte demzufolge bis morgen Mittag ein paar Anregungen, da sie vermutet, dass dort der Termin für einen weiteren Widerspruch ausläuft. Eine "Absicherung" gegen diese Vereinigung wäre schön. Und A wäre sehr gern auf Nummer Sicher, besonders wenn wir vom "Ausstellungs-Datum" und Versanddatum des Schreibens reden.

Erneut - Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2015, 00:32 von seppl«

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Das Schreiben vom BS ist ein Infobrief, Reaktion nicht erforderlich.
Ratenzahlung? Wer will das denn? Würde ich nicht drauf eingehen.
Also abwarten, bis ein Widerspruchsbescheid eintrudelt. Bis dahin schon mal die Klage schreiben, 4 Wochen Frist dafür sind sehr knapp.


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Also war das Aufsetzen eines erneuen Widerspruchs zu diesem... "Infoschreiben"...  hinfällig?
Ich weiß nicht ob du dir die Zeit dafür genommen hast, den zweiten Widerspruch zu lesen.



Person A ist jedoch etwas irritiert... "vier Wochen frist für eine Klage sind sehr knapp"
Uhm... noch hat Person A ja nichts mit Rechts"belehrung". Lediglich erneut die Bitte "och zahlen Sie doch endlich"

A würde das auch an einen Antwalt weiter geben. Die ersten Schritte (Beratungshilfe, etc) sind bereits eingeleitet.



Aber.... muss Person A in den kommenden Tagen nun ein neues Schreiben erwarten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2015, 00:33 von seppl«

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einfach mal abwarten, denke ich.
wie Roggi schon sagt, alles andere als ein Widerspruchsbescheid, ist nicht relevant.

Wenn dieser dann kommt, dann hat Person A noch einmal 4 Wochen Zeit für eine formlose Klage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2015, 00:34 von seppl«

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Richtig, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid kommt, sind 4 Wochen recht knapp, um eine Klage komlett zu formulieren.
Den zweiten Widerspruch habe ich nicht gelesen.
Wenn die Klage jetzt schon angefangen wird, kann man entspannt dem Widerspruchsbescheid entgegensehen. Es wird vielleicht nicht in den kommenden Tagen sein, aber es geht nunmal weiter... irgendwann.


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Also dann hat Person A mit ihremm zweiten Widerspruch ihre Zeit verschwendet. Hinsetzen, weiter abwarten.

Aber schön mal alles ausformuliert zu haben.  |-

Danke für die schnelle Hilfe.


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J
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Verehrte Forenkollegen.


Nun ist es passiert - der "Beitragsservice" droht eine Zwangsvollstreckung und Pfändung an. Der Brief ist datiert auf den 02.07.2015, erhalten wurde dieser am 08.07.2015 (gegen 21 Uhr aus dem Postfach gezogen). Ausstehende "Schulden" zu begleichen bis 16.07.2015 - sonst Zwangsvollstreckung zu Person A´s Kosten.

Rechtsbehelf liegt vor. Die Seiten mit der SEPA Überweisung hat A nicht kopiert.



Der Einfachheit halber, die Schreiben des BS in JPG Form, und eine bereits Ende Mai von A formulierte Antwort bzw. Widerspruch auf das Antwortschreiben des ersten(!) Widerspruchs. Nun auch mit Editierungen für die Mahnung.

Beitragsservice Schreiben von Mai und Juli 2015, bereits verfasster 2. Widerspruch (ca 1,2MB, 7ZIP LZMA komprimiert)



Person A bittet um kurzfristige Ratschläge.

Andernfalls verschickt Person A nächsten Montag den 2. Widerspruch, sucht und konsuliterte dann in selbiger Woche einen Anwalt in der Bundeshauptstadt. In der Hoffnung, dass der 2. Widerspruch zur Mahnung ein paar Tage/Wochen heraus schindet. A hat nicht den Nerv, das Wissen, die Ruhe und die Zeit (nicht zu schweigen das Geld) sich selbst um Anklageschreiben zu bemühen. Alleine sieht A keine Chancen auf Erfolg.

Und das mit dem BS geht Person A jetzt dann doch etwas zu weit.

Danke.

Anm. Mod. seppl: Der Thread wurde komplett anonymisiert. Das ist viel unnötige und vermeidbare Arbeit. Bitte darauf achten, dass nur für undefinierte, hypothetische Dritte ("Person A" o.Ä. ) angefragt wird. Das Forum darf keine Rechtsberatung geben. Bitte Forenregeln beachten!


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g
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hai
das Öffnen des Anhangs hat bei mir nicht funktioniert ...  jedoch

eine Mahnung mit Ankündigung Vollstreckung ist kein Verwaltungsakt - aller Wahrscheinlichkeit ist auf der Rückseite keine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt - das bedeutet, dass jegliche Energie in einen weiteren Widerspruch seitens einer Person P  völlig verschwendet und sinnlos ist.  Ist beim BS ein Fall für Ablage P (Papierkorb).

je nachdem wie umfangreich der Widerspruch seitens Person P ist kann diese ja nun beginnen,, eine Klage draus zu machen - oder eben einen Anwalt suchen, auf jeden Fall ist genug Zeit, sich vorzubereiten.

gegen beide Bescheide kann jederzeit Klage erhoben werden, da der Vorgang (Bescheid und Widerspruch) schon im Herbst 14 war, somit hat die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in einer angemessenen Zeitspanne (von drei Monaten) entschieden.

jedoch muss sich Person P damit nicht zwingend beeilen, aller Wahrscheinlichkeit, nach Erfahrungswerten,  vergehen bis zum Vollstreckungsersuchen des BS an die entsprechende Stelle des Wohnorts nochmal zwei bis drei Monate, bis der gelbe Brief seitens GV, Stadtkasse o.ä. kommt, kann es dann noch weiter dauern, bei einer Person X waren das nochmal zwei Monate.


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Danke für's Überarbeiten, Bürger.
Tadel zur Kenntniss genommen. Der Thread wurde verschoben und Person A hat da nicht mehr darauf geachtet.


@gurke7:
Person A's angekommene Briefe und vorbereitete Widerspruchsschreiben sind in folgenden zwei Thread Posts zu finden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14432.msg96651.html#msg96651
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14432.msg99801.html#msg99801

Somit sind diese frei zugängig.
Der "zweite Widerspruch" in der ersten ZIP Datei kann ignoriert werden. Person A hat diesen mittlerweile für die Antwort vom 02.07.2015 (Mahnung) überarbeitet und befindet sich in der zweiten ZIP Datei.

Die Mahnung kam mit einem Rechtsbehelf auf der Rückseite des ersten Blattes.
Die Zahlungsauffoderung im Juni war ohne Rechtsbehelf (es war eine "Bitte" zu Überweisen, dazu um über 2 Wochen verspätet))
Die Antwort auf den ersten Widerspruch von Person A (Herbst 2014) war ebenfalls ohne Rechtsbehelf, lediglich einer Auflistung von Konten zum Überweisen.


Ich denke der Schriftverkehr kann nun besser verfolgt werden.


Person A wird sich jedoch beeilen müssen, da bis dato Schreiben (Erinnerungen und Mahnungen) teilweise innerhalb weniger Tage nach Ablauf des vorangegangenen Schreibens eingegangen sind. Dies hat temporär nach dem Widerspruch aufgehört, und hat nun wieder angefangen.  - Der Termin für das Ende der aktuellen Mahnung mit der Androhung der Zwangsvollstreckung ist bereits der 16.07. (weniger als 1 Woche Bearbeitungszeit, nach Erachten von Person A so nicht zulässig).

Einen Anwalt innerhalb kürzester Zeit zu finden, ist im Wohnort von Person A schwer. Person A erhofft deshalb auf temporäres "Schach-stellen" mit dem zweiten Widerspruch.


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Person A bitte noch immer im kurzfristige Ratschläge.


Was ist mit dieser Androhung zu machen?
Hat ein 2. Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Es gab bis dato keine Ablehnung des Widerspruches mit Rechtsbehelf (siehe ZIP Dateien, verlinkt im letzten Post).


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