... in Trägerschaft der Landesrundfunkanstalten?
Wenn es heißt, daß der Intendant für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung bekommt, so deutet dieses doch auf die Strukturen eines Vereines hin?
Wenn "Ja"; hat es überhaupt öffentlich-rechtliche Vereine?
Wenn "Ja", erhalten die übrigen Mitarbeiter der ARD auch eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit?
Hat es keine öffentlich-rechtlichen Vereine, ist die ARD nicht zum Bezug von Rundfunkgebühren bzw. -beiträgen berechtigt, da diese nur einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zur Verfügung stehen dürfen.
Die Definition als öffentlich-rechtliche Anstalt kollidiert mit der Art der Bezahlung des Intendanten bzw. aller Mitarbeiter, sofern diese auf gleiche Weise für ihre Tätigkeit bezahlt werden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;