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Autor Thema: Das Recht des Beitragsservice  (Gelesen 15108 mal)

K
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Das Recht des Beitragsservice
Autor: 23. Mai 2015, 01:27
Hallo zusammen,

das Recht des öffentlichen Rundfunks in Deutschland besteht bekanntlich aus vielen einzelnen Rechtsquellen. Neben den verschiedenen Rundfunkstaatsverträgen gibt es die Gesetze über die jeweiligen Rundfunkanstalten (beispielsweise das HR-Gesetz), die Satzungen der jeweiligen Rundfunkanstalten (beispielsweise die HR-Satzung) sowie die sog. Leistungssatzungen (beispielsweise die Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Für mich stellt sich die Frage, ob § 2 der Leistungssatzung (Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge) gegen das Bestimmtheitsgebot bzw. gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstößt und welche Folgen dies haben könnte. Denn in § 2 der Leistungssatzung steht, dass der Beitragsservice die Aufgaben der LRA "ganz oder teilweise" wahrnimmt:

"Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr."

Und § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV lautet:

"Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr."

Ganz unweigerlich taucht da die Frage auf: "Häääääh???"

Es ist nicht klar, welche Aufgaben der Beitragsservice wahrnimmt, wenn dort steht "ganz oder teilweise". Es muss ja doch gemäß Bestimmtheitsgebot (oder dem Grundsatz der Normenklarheit) klar und nachvollziehbar festgelegt sein (und durch den Bürger feststellbar sein), welche Aufgaben er wahrnimmt und in welchem Umfang. Kurz: Das "Recht des Beitragsservice" erscheint mir weitaus zu unklar und nebulös geregelt zu sein.

Wenn die Aufgabenübertragung und deren Umfang aber nicht klar und nachvollziehbar gesetzlich geregelt ist, dann ist auch für den Bürger nicht klar erkennbar, welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Beitragsservice hat, d.h. die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Beitragsservice bleibt unklar und schleierhaft. Und wenn man ehrlich ist: Genau so ist es doch! Ein durchschnittlich rechtkundiger Bürger hat keine Ahnung, welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Beitragsservice hat. Nur beispielhaft sei an dieser Stelle gefragt:

1) "Wieso gibt es wohl so viele Vollstreckungssachen über Rundfunkbeiträge?"

2) "Gibt es überhaupt sowas wie eine Satzung des Beitragsservice, damit ich als Bürger mir überhaupt erst einmal ein Bild davon machen kann, um was für ein Gebilde, um was für eine Organisation, um was für ein "Ding" es sich bei diesem "Beitragsservice" rechtlich handelt, wenn ich einen Brief von denen erhalte? Wenn ja, kann ich mir diese Satzung vielleicht mal irgendwo ansehen und durchlesen? Oder muss die möglicherweise gar nicht veröffentlicht werden, weil es dafür möglicherweise gar keine Veröffentlichungspflicht gibt, und ich steh so dumm da wie vorher auch?"

3) "Welche gesetzlichen Rechenschaftspflichten hat der Beitragsservice denn überhaupt? Der zieht so viel (öffentliche) Gelder ein, ist denn nirgendwo gesetzlich geregelt, welche Auskünfte er gesetzlich verpflichtend über sich selbst geben muss?"

4) Und: "Wo kann ich denn überhaupt nachlesen, welche Rechte und Pflichten ich gegenüber dem Beitragsservice habe und der Beitragsservice mir gegenüber? Welche Aufgaben hat der denn überhaupt?"

5) "Darf der Beitragsservice sich aussuchen, welche Aufgaben er wahrnimmt und welche nicht? Darf er bestimmen, dass er sämtliche Aufgaben wahrnimmt oder nur bestimmte Teile? Gibts dazu irgend eine gesetzliche Regelung, welche Rechte und Pflichten der Beitragsservice gegenüber den Landesrundfunkanstalten hat und umgekehrt, welche Rechte und Pflichten die Landesrundfunkanstalten gegenüber dem Beitragsservice haben?"

Hier nur beispielhaft einige Aufgaben des Beitragsservice:
Er verfasst Widerspruchsbescheide, zieht Beiträge ein, erstellt Zahlungserinnerungen und Mahnungen, tritt als Vollstreckungsgläubiger auf, erstellt Vollstreckungsersuchen, verlangt Auskünfte vom Bürger. Darf er das denn alles? Oder nur teilweise? Und: Sind das alle? Oder gibts da noch mehr?

Mit anderen Worten: Ich sehe einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (oder auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit), wenn gar nicht genau klar ist, welche Aufgaben der Beitragsservice wahrnimmt. Und: Nimmt er die dann ganz oder teilweise wahr? Je nach Lust und Laune? Nur an Dienstagen und Donnerstagen?

Aus meiner ursprünglichen Frage, ob § 2 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks gegen das Bestimmtheitsgebot bzw. den Grundsatz der Normenklarheit verstößt, wird nun auf einmal die Frage nach dem "Recht des Beitragsservice".

Gibt man den Suchbegriff "Recht des Beitragsservice" bei Google ein (mit Anführungszeichen hinten und vorne), so erhält man exakt drei Treffer, keiner davon ist ein Buchtitel. Gibt man im HeBiS-Katalog den Suchbegriff "Recht des Beitragsservice" ein, so erhält man keinen einzigen Treffer über das Recht des Beitragsservice. Mit anderen Worten: Es gibt in Deutschland eine Institution namens "Beitragsservice", die Jahr für Jahr viele Milliarden Euro von den Bürgern einzieht, aber es gibt nicht ein einziges Buch über die rechtlichen Grundlagen des Beitragsservice. Ist das nicht erstaunlich? Macht das nicht nachdenklich?

An die Nachwuchs-Juristen, die hier mitlesen: "Das Recht des Beitragsservice" würde sich bestimmt gut als Promotionsthema eignen. Aber Achtung: Plagiieren geht nicht, weils nix zum Plagiieren gibt. Aufs Buchcover kann man vorne drauf bedenkenlos "Garantiert plagiatfrei!" schreiben.

An die Leser des Forums: Ich habe hier sicherlich viele Fragen aufgeworfen, die diskussionswürdig sind. Ich würde mich aber sehr freuen, wenn wir unsere Diskussion (an dieser Stelle jedenfalls) auf die Frage konzentrieren würden, ob § 2 der Leistungssatzung gegen das Bestimmtheitsgebot bzw. das Gebot der Normenklarheit verstößt und welche Folgen daraus resultieren. Sicherlich findet sich dieser "§ 2" nicht nur in der hessischen Leistungssatzung, sondern in allen anderen auch.

Viele Grüße!


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#1: 23. Mai 2015, 08:25
Moin. Diese Fragen habe ich mir auch schon gestellt. Und hier hätte ich noch eine für Dich. Wie kommst Du eigentlich darauf, das mit "gemeinsame Stelle" der BS in Köln gemeint ist?

Gruß


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#2: 23. Mai 2015, 12:25

Auch könnte der BS und  die öRR den § 113a TKG verletzen, welcher vom Bundesverfassungsgericht wegen  seiner Reichweite als verfassungswidrig abgeurteilt wurde.

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Das Recht des Beitragsservice
#3: 27. Mai 2015, 12:25
Ich sehe den Geltungsbereich von § 113a TKG nicht anwendbar auf den BS bzw. die LRAen.
Rundfunk und Fernsehen sind ja keine Kommunikation im klassischen Sinne, es findet ja für gewöhnlich nur ein Informationsfluss in Richtung LRAen -> Konsument statt, nicht andersherum.


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#4: 27. Mai 2015, 15:41
Ich sehe den Geltungsbereich von § 113a TKG nicht anwendbar auf den BS bzw. die LRAen.
Rundfunk und Fernsehen sind ja keine Kommunikation im klassischen Sinne, es findet ja für gewöhnlich nur ein Informationsfluss in Richtung LRAen -> Konsument statt, nicht andersherum.

Das könnte man(n) Frau auch anders interpretieren.....

Als Beispiel hält die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle die kompletten personenbezogenen Datensätze aller beitragspflichtigen Bürger der gesamten Bundesrepublik zentral vorrätig. Eine logische Trennung dieses Registers nach Zugehörigkeit zu einer bestimmten Landesrundfunkanstalt erfolgt nicht.

Die Übermittlung der Daten wurde nach Landesgesetz der Zuständigkeit wegen den jeweiligen Behörden auferlegt.
Hoheitlich vertritt aber der Bund die gesetzliche Regelung der zu übermittelnden Daten, da er für das Telekommunikationsgesetz (TKG) verantwortlich ist. Umgekehrt haben die einzelnen Landes RA Zugriff auf den kompletten Datensatz aller Beitragsschuldner der Bundesrepublik. Die dafür bestimmten jeweiligen ermächtigten Personen der RA, haben somit auch Zugriff auf sämtliche personenbezogenen Daten der ca. 61 Millionen gespeicherten Datensätze aller Bundesbürger mit gemeldetem Wohnsitz..............

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Re: Das Recht des Beitragsservice
#5: 27. Mai 2015, 18:18
Bei der heutigen Verhandlung in Stuggi wurde das Thema kurz angesprochen, falls es hier was helfen kann.
VG Stuttgart - 27.05.2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13851.msg96123.html#msg96123


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#6: 29. Mai 2015, 01:23
Ich habe mir aus gegebenem Anlaß einige Gedanke zu der Rechtsgültigkeit der nachweislich vom Beitragsservice erlassenen Beitrags- und Widerspruchsbescheide gemacht.

Da das Ergebnis für einen Forenbeitrag zu umfangreich ist, habe ich meine Ausführungen als PDF hier zum Download bereitsgestellt

Meine Ausführungen basieren auf einem Entwurf, den ich meinem Rechtsanwalt übermittelt habe mit dem Auftrag, hieraus einen Schriftsatz zu erarbeiten und diesen in dem Berufungsverfahren gegen den WDR vor dem OVG NRW in Münster einzureichen.

Anm.Mod seppl: Ich habe mir erlaubt, das Schriftstück an die Gegebenheiten des NDR anzupassen und hier anzufügen...
30.05.2015: Korrektur des Dokuments - S.6 "WDR" durch "NDR" ersetzt.
Es fehlt noch eine gesetzlich definierte Bezeichnung des Sendegebiets.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Re: Das Recht des Beitragsservice
#7: 29. Mai 2015, 15:13
@ querkopf: Sehr schön ausformuliert und auch die Beweislage ist eindeutig. Jetzt muss das Gericht dann nur darauf anspringen. Ich würde mich freuen, wenn Sie die Klageschrift nach anwaltlicher Überarbeitung hier einstellen würden.

Gruß & schönes Wochenende!
Der Namenlose (der im übrigen auch in NRW wohnt)


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#8: 29. Mai 2015, 15:52
Ich habe mir aus gegebenem Anlaß einige Gedanke zu der Rechtsgültigkeit der nachweislich vom Beitragsservice erlassenen Beitrags- und Widerspruchsbescheide gemacht.

Das ist alles recht nachvollziehbar. Das Problem ist bloß, dass die Gerichte sich mit solchen Argumenten schlichtweg nicht abgeben. Hierzu ein Auszug aus einem Urteil des VG Gießen vom 10.12.2014, Az. 5 K 237/14.GI:

Zitat
Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Indem der Beklagte im Briefkopf des angefochtenen Bescheides benannt ist, ist er als die den Bescheid erlassende Stelle zu erkennen (VG München, Beschluss vom 23.07.2014 - M 6b S 14.1728 -). Bei dem im Briefkopf neben dem Beklagten zusätzlich angeführten Beitragsservice ARD/ZDF/ Deutschlandradio handelt es sich um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten gemeinsam betreiben. Diese Verfahrensweise ist durch § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.08.2012 (Staatsanzeiger 2012, S. 1434 gedeckt. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage hat der Beitragsservice erkennbar für den Beklagten gehandelt. Wenngleich im Briefkopf des Widerspruchsbescheides der Beklagte nicht ausdrücklich, sondern allein der Beitragsservice genannt ist, so ergibt sich dennoch ausreichend erkennbar aus dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“ und den Unterschriften, die ausdrücklich unter „Hessischer Rundfunk / Im Auftrag“ zeichnen, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks handelt. Soweit die gemeinsame nichtrechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64.13 - zum Abgleich von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV, m.w.N.).

Man kann sich die Finger noch so wund schreiben. Es hilft alles nichts, wenn die Gerichte die Argumente -wie hier geschehen- schlichtweg übergehen.

Übrigens: Das VG Gießen bezieht sich in der Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde auf einen Beschluss des VG München vom 23.07.2014, Az. M 6b S 14.1728. Hierin heißt es in Bezug auf die Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde lapidar:

Zitat
Der streitgegenständliche Bescheid vom ... März 2013 ist formell rechtmäßig. Er lässt den Antragsgegner als die den Bescheid erlassende Stelle erkennen.

Schön, nicht wahr? Das VG Gießen beruft sich zum einen auf eine Entscheidung eines anderen Gerichts, ohne den konkret zugrunde liegenden Bescheid zu kennen. Frau Henkel hat halt mal kurz in ihrer Juris-Datenbank gestöbert, was denn gerade mal so ihrer Meinung nach zum Sachverhalt passen könnte. Sich eigene Gedanken zu machen wäre ja auch anstrengend. Zum anderen bleibt die Entscheidung des VG München über die Frage der Erkennbarkeit ohne jegliche Begründung. Meine Damen und Herren, so wird an deutschen Gerichten Recht gesprochen. Willkommen in der Bananenrepublik!


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#9: 17. Juni 2015, 12:38
Was der Beitragsservice so alles Wahr nehmen darf oder nicht???

Auszug:

Der zentrale Beitragsservice mit Sitz in Köln wird als nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland betrieben, besitzt somit keine eigene Rechtspersönlichkeit und schließt sämtliche Rechtsgeschäfte zur Erfüllung seiner Aufgaben im Namen und für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Hierbei werden durch den zentralen Beitragsservice insbesondere folgende Einzelaufgaben wahrgenommen:

Teilnehmerbetreuung: Pflege der Stammdaten für alle Rundfunkbeitragszahler,
Verarbeitung der Zugangs-, Abgangs- und Änderungsmeldungen sowie die Bearbeitung der schriftlichen und elektronischen Korrespondenz und der telefonischen Anliegen der Beitragszahler.

Rechnungsstellung für die jeweiligen Gruppen von Einzelüberweisern, Dauerauftrags-
zahlern und Lastschriftzahlern.

Überwachung des Zahlungseingangs und ggf. Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Rundfunkbeiträge von der Erinnerung bis zur Vollstreckung und zum Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Arbeiten im Zusammenhang mit Beitragserstattungen.

Buchmäßige Erfassung und Abrechnung der Beitragsforderungen, rückstände und
einnahmen sowie Abrechnung mit den Rundfunkanstalten.

Bearbeitung der Anträge auf Befreiung und Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag und
Führung des entsprechenden Bestandes.

Serviceleistungen verschiedener Art für die Rundfunkanstalten.

Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung des Beitragszahlerpotenzials in
Abstimmung mit den Rundfunkanstalten, Bereitstellung der hierfür notwendigen Verfahren und EDV-Programme, Bearbeitung der aus den Maßnahmen resultierenden Geschäftsvorfälle.

Gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in
Abstimmung mit den Rundfunkanstalten.

Guggst du hier:
http://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/6_Wahlperiode/D06-3000/Drs06-3142.pdf


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Re: Das Recht des Beitragsservice
#10: 17. Juni 2015, 13:44
Moin Moin Marga,

äh? Wo gugg ich in Bremen? Nich, das ich zu faul bin, habe keine Ahnung, weil nicht geübt inPC und Internet.

Vielleicht ein Hinweiß für mich?
Danke
Ohmanoman


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I
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Re: Das Recht des Beitragsservice
#11: 17. Juni 2015, 14:00
Überwachung des Zahlungseingangs und ggf. Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Rundfunkbeiträge von der Erinnerung bis zur Vollstreckung und zum Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Guggst du hier:
http://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/6_Wahlperiode/D06-3000/Drs06-3142.pdf


Die PDF sollte man lesen, finde ich interessant. Allerdings nur weil es dort steht, heißt es meines Erachtens trotzdem nicht automatisch, dass der Beitragsservice es rechtlich darf.


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Re: Das Recht des Beitragsservice
#12: 17. Juni 2015, 15:40
Die dürfen gar nichts, so es Rundfunknichtverbraucher betrifft; einerseits hat sich das nationale wie internationale Rahmenrecht zuungunsten des örR gewandelt, andererseits erfassen die Rundfunkstaatsverträge nur Rundfunkverbraucher.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Re: Das Recht des Beitragsservice
#13: 17. Juni 2015, 15:48
Der zentrale Beitragsservice mit Sitz in Köln wird als nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland betrieben, besitzt somit keine eigene Rechtspersönlichkeit und schließt sämtliche Rechtsgeschäfte zur Erfüllung seiner Aufgaben im Namen und für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Man sieht hieran die deutliche Diskepanz zwischen dem Selbstverständnis des als Zweckverband betriebenen Rechenzentrums mit dem Namen "Beitragsservice" und der Rechtsprechung. Während der Beitragsservice sich als eigenständiges Organ wahrnimmt, das im Namen und für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt, meint die Rechtsprechung, der Beitragsservice sei "ein Teil der Rundfunkanstalt".

Eine Verständnisfrage dazu: Wenn der Beitragsservice tatsächlich Teil der Rundfunkanstalt ist, wie kann dann ein Handeln im Namen und für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überhaupt stattfinden? Ist eventuell ein Verwaltungsrichter hier, der diesen Widerspruch erläutern könnte?


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P
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Re: Das Recht des Beitragsservice
#14: 17. Juni 2015, 16:14
Zitat
Ist eventuell ein Verwaltungsrichter hier, der diesen Widerspruch erläutern könnte?

Bei einer Verhandlung gestern hat so ein Verwaltungsrichter diesen Widerspruch nicht versucht zu erläutern, sondern so gesehen ausgeführt, dass der BS der MDR sei. * RN 1
Folgt ein Beobachter diesen Ausführungen, kommt er zu dem Schluss, dass logischerweise nicht der gesamte BS, sondern ein Teil davon im Übertragenen Sinne, dann halt genauso der NDR, der WDR usw. sein muss.
Also jeweils ein Teil des BS wäre halt ein Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Mitarbeiter des BS wären somit eben auch Mitarbeiter der jeweiligen LRA.

RN 1
-Wer es nicht glauben möchte, das es so sei, was geschrieben stehe, schreibe eine PN, ein Protokoll der Verhandlung ist in Arbeit, so das der Wortlaut eines Richters fast wörtlich vollständig online kommen könnte.-


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