Es stimmt also nicht wenn im Vollstreckungsantrag drin steht, dass nie Widerspruch eingelegt wurde.
Diese Behauptung hängt vom Ersuchen und der Auflistung ab, denn möglicherweise gibt es noch Bescheide, welche Person A nicht bekannt sind.
Deswegen ist diese Auflistung sorgfältig zu lesen und zu prüfen. Denn erst mit dieser Auflistung ist Person A ein Vergleich möglich.
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Sollte Person A, bei allen also auch den tatsächlich in der Vollstreckung (Auflistung) sich befindlichen Bescheiden Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung eingelegt haben, so sollte es davon zumindest eine Dokumentation geben.
Sollte der Antrag auf Aussetzung bisher nicht mit einem Bescheid beschieden worden sein, so ist nach dem Verständnis der PersonX keine Vollstreckung möglich, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das sollten die Damen und Herren bei der Stadt aber wissen.
Das hindert die LRA aber nicht daran es nicht trotzdem zu versuchen.
PersonX würde wahrscheinlich von der Dokumentation eine Kopie machen und nochmal ein persönliches Gespräch bei der Stadt suchen und auf diesen Umstand deutlich hinweisen und nach der Rechtsgrundlage der Fortsetzung der Vollstreckung fragen. Das möchte PersonX immer schriftlich.
PersonX würde auch noch gar nicht auf irgendwelche Urteile aus Tübingen oder ähnlich ansetzen, weil Bescheide mit offenem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 80 (4) noch nicht unanfechtbar geworden sind, denn Insbesondere steht noch die Möglichkeit zur Klage aus auch für den Fall das der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 80 (4) mit Bescheid negativ beschieden wird, dann kann bei Gericht die Aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden. (Nachweis, dass der Vollzug eine unbillige Härte nach sich zieht, welche nicht im öffentlichen Interesse ist) Solange das also nicht abgeschlossen wird ist die Vollstreckung rechtsfehlerhaft und nicht statthaft.
Lediglich 1 mal habe hat darauf der Beitragsserive nach 6 Monaten geantwortet
Die Antwort war hoffentlich nicht zufällig ein Widerspruchsbescheid.
Denn wenn es ein Widerspruchsbescheid sei, dann könnte es sein, dass Person A hätte innerhalb einer Frist, welche vielleicht auch noch nicht abgelaufen ist, Klage hätte erheben sollen.