Für Ihre Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Ein nicht rechtsfähiger -Beitragsservice- kann nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein. Das der nicht rechtsfähige -Beitragsservice- im Vollstreckungsverfahren eine Forderung der Landesrundfunkanstalt geltend macht ist nicht ersichtlich. Eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung ist nicht benannt.
In diesem Zusammenhang wird wörtlich auf den Beschluss des LG Tübingen vom19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 verwiesen.
Es wurde auch kein Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) von einer Landesrundfunkanstalt erstellt, versand noch mir zugestellt.
Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Zahlungserinnerungen (Mahnung(en)) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen.
Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“
Desweiteren sei auf den BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535 verwiesen.
"Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist "
Mit freundlichen Grüßen
Da sich die Fälle häufen wo die eingelegte Erinnerung beim Amtsgericht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfniss abgeschmettert wird: Erst bei konkreter Vollstreckungsmaßnahme mit der Erinnerung darauf reagieren.
In fiktiven Fällen wie den hier besprochenen trifft das ebenfalls zu.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ( Rechtsbehelf= Erinnerung) sind:
- Abgabe Vermögensverzeichnis ( Vorladung dazu erhalten)
- Eintrag Schuldnerverzeichnis ( Eintragungsanordnung)
- Haftbefehl ergangen zur zwangsweisen Abgabe des Vermögensverzeichnisses
- Durchsuchungsbeschluss ausgestellt ( keine Vorankündigung....Erinnerung ...schwierig .. da zu spät... um die Durchsuchung zu verhindern..)
- Gegenstände gepfändet
- bei Drittschuldnern Pfändungsverfügung ( Konto,Arbeitgeber...usw..)
- Zwangshypothek
- Zwangsversteigerung
Die hier häufig verwendete Vorlage der Erinnerung immer anpassen an die konkrete Vollstreckungsmaßnahme
( bei jeder einzelnen ... dann wieder erneut Erinnerung dagegen einlegen..)
Beispiel:
- Abgabe Vermögensverzeichnis ( Vorladung dazu erhalten)
....wird beantragt das festgestellt wird, das die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegt.
Nichts angreifen ( zb. Eintragungsanordnung) was nicht "ansteht..."
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Solange keine Vorladung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisse (1.Maßnahme) vorliegt .... ruhig abwarten.
Durch Schreiben von Geldeintreibern ( werde Sie aufsuchen ... etc...) nicht aus der Ruhe bringen lassen.
Ohne Durchsuchungsbeschluss hat der Vollstrecker in der Wohnung nichts zu suchen.
Es wird auch keine Wohnung ohne Durchsuchungsbeschluss zwangsweise geöffnet.
Den Beschluss muss der Gläubiger bei Gericht beantragen und dem Vollstrecker ca 150 € vorschießen für den Schlosser.
Erst wenn ich als Gläubiger merke der Schuldner drückt sich mit allen Mitteln das Vermögensverzeichniss abzugeben, Haftbefehl läuft ins leere ( Schuldner macht Katz/Maus Spiel) erst dann .. würde ich den GV den Beschluss besorgen und die 150 € vorstrecken .. ( ausser ich weiß ... bei dem scheint nichts zu holen zu sein.... ausser Spesen nichts gewesen...dann erspar ich mir das ... und probiere es in 2 Jahren nochmal)
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Wenn es an der Tür klingelt.... Guten Tag ich komme "Wegen Geld.."
Reaktion: Guten Tag .... ich kümmer mich drum .... einen schönen Tag noch. (-:
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