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Autor Thema: Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher  (Gelesen 11877 mal)

S
  • Beiträge: 2
Hallo Leute, ich bin neu hier und ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Vor ca einem halben Jahr schrieb ein Freund an die GEZ:

Beitragsservice
ARD ZDF Deutschlandradio
50656 Köln



Betreff: Widerspruch zur Zahlungsaufforderung



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die Gebühren im Treu und Glauben gezahlt weil ich fälschlicherweise davon ausging, dass es sich beim Rundfunkgebührenstaatsvertrag um geltendes Recht handelt. Nun musste ich feststellen, dass e.g. Vertrag gar keinem Gesetz unterliegt sondern lediglich ein Vertrag ist, der ohne meine Beteiligung, jedoch zu meinen Lasten geschlossen wurde. Diese Vorgehensweise verstößt gegen den Grundsatz, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt. Daher erkläre ich hiermit meine Anmeldung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für nichtig.
Gleichzeitig melde ich hiermit Rückerstattungsansprüche auf unrechtmäßig eingeforderte Beitragszahlungen an und setze Sie mit der Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge in Verzug. Rechtsbehelfsbelehrung: Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.

Mit freundlichen Grüßen


Seitdem kam nie eine Antwort oder sonstige Schreiben mehr von der GEZ.



Heute klebte an der Haustür des Freundes ein Zettel ( Halber A4 zettel und schief abgschnitten) mit folgenden Text:

Herr.....
In Sachen MDR - Anstalt öffentl. Rechts
liegt mir ein Zwangsvollstreckungsauftrag zum Vollzug vor. Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung und Entstehung weiterer Kosten fordere ich Sie auf, umgehend zu den o.g. Sprechzeiten in meinem Büro zu erscheinen, um den Schuldbetrag in bar zu entrichten bzw. eine andere Klärung abzusprechen.
***** Briefe können nicht berücksichtigt werden****
Bei Nichtbeachtung dieser Mitteilung werde ich nach Erlaß der richterlichen Durchsuchungsanordnung die Wohnung durch den Schlosser zwangsweise öffnen lassen. Die Zwangsöffnung erfolgt ohne weitere Aufforderung. Die dadurch entstehenden Kosten und Unannehmlichkeiten gehen zu ihren Lasten ( Art. 13 GG i. V.m.    758/1/2 ZPO. 107 GVGA).

Forderung: ca. .... EUR + Kosten + Zinsen

Name des Obergerichtsvollzieher + Unterschrift.



Wie soll er sich jetzt am besten verhalten?
Es ist schon merkwürdig das dies nur so lose an der Tür klebte und das seit Monaten kein Schreiben kam und dann auf einmal gleich so etwas.
Ich hoffe ihr könnt ein paar Ratschläge geben.

Danke schon mal.

Mit freundlichen Grüßen

Silbernine90




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2015, 15:41 von seppl«

1
  • Beiträge: 443
Zitat
Für Ihre Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.

Ein nicht rechtsfähiger -Beitragsservice- kann nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein. Das der nicht rechtsfähige -Beitragsservice-  im Vollstreckungsverfahren eine Forderung der Landesrundfunkanstalt geltend macht ist nicht ersichtlich. Eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung ist nicht benannt.
In diesem Zusammenhang wird wörtlich auf den Beschluss des  LG Tübingen vom19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 verwiesen.
Es wurde auch kein Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) von einer Landesrundfunkanstalt erstellt, versand noch mir zugestellt.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Zahlungserinnerungen (Mahnung(en)) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen.

Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“

Desweiteren sei auf den BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535 verwiesen.
"Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist "


Mit freundlichen Grüßen

Da sich die Fälle häufen wo die eingelegte Erinnerung beim Amtsgericht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfniss abgeschmettert wird: Erst bei konkreter Vollstreckungsmaßnahme mit der Erinnerung darauf  reagieren.

In fiktiven Fällen wie den hier besprochenen trifft das ebenfalls zu.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ( Rechtsbehelf= Erinnerung) sind:
- Abgabe Vermögensverzeichnis ( Vorladung dazu erhalten)
- Eintrag Schuldnerverzeichnis ( Eintragungsanordnung)
- Haftbefehl ergangen zur zwangsweisen Abgabe des Vermögensverzeichnisses
- Durchsuchungsbeschluss ausgestellt ( keine Vorankündigung....Erinnerung ...schwierig .. da zu spät... um die Durchsuchung zu verhindern..)
- Gegenstände gepfändet
- bei Drittschuldnern Pfändungsverfügung ( Konto,Arbeitgeber...usw..)
- Zwangshypothek
- Zwangsversteigerung

Die hier häufig verwendete Vorlage der Erinnerung immer anpassen an die konkrete Vollstreckungsmaßnahme
( bei jeder einzelnen ... dann wieder erneut Erinnerung dagegen einlegen..)
Beispiel:
- Abgabe Vermögensverzeichnis ( Vorladung dazu erhalten)
....wird beantragt das festgestellt wird, das die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegt.

Nichts angreifen ( zb. Eintragungsanordnung) was nicht "ansteht..."

.............................................
Solange keine Vorladung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisse (1.Maßnahme) vorliegt .... ruhig abwarten.
Durch Schreiben von Geldeintreibern ( werde Sie aufsuchen ... etc...) nicht aus der Ruhe bringen lassen.
Ohne Durchsuchungsbeschluss hat der Vollstrecker in der Wohnung nichts zu suchen.
Es wird auch keine Wohnung ohne Durchsuchungsbeschluss zwangsweise geöffnet.
Den Beschluss muss der Gläubiger bei Gericht beantragen und dem Vollstrecker ca 150 € vorschießen für den Schlosser.
Erst wenn ich als Gläubiger merke der Schuldner drückt sich mit allen Mitteln das Vermögensverzeichniss abzugeben, Haftbefehl läuft ins leere ( Schuldner macht Katz/Maus Spiel) erst dann .. würde ich den GV den Beschluss besorgen und die 150 € vorstrecken .. ( ausser ich weiß ... bei dem scheint nichts zu holen zu sein.... ausser Spesen nichts gewesen...dann erspar ich mir das ... und probiere es in 2 Jahren nochmal)

......................................................................

Wenn es an der Tür klingelt.... Guten Tag ich komme "Wegen Geld.."
Reaktion: Guten Tag .... ich kümmer mich drum .... einen schönen Tag noch. (-:

---------------------------------------------------------------------------------------------------

http://k2s.cc/file/612fb2357f54a/erinnerung.zip


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 08:15 von Bürger«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
Herr.....
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***** Briefe können nicht berücksichtigt werden****


Bei Nichtbeachtung dieser Mitteilung werde ich nach Erlaß der richterlichen Durchsuchungsanordnung die Wohnung durch den Schlosser zwangsweise öffnen lassen. Die Zwangsöffnung erfolgt ohne weitere Aufforderung.

Zeitlich hingehen und gemäß der guten Ausarbeitung von "12121212" mündlich vortragen!
(wenn meine Person sowas erhält, gehen bei dem alle Lampen an und marschiert "ruckartig" zum GV... von Briefen oder Anschreiben mit §§§ halte ich gar nichts - da zu unsicher!)

Den Widerspruch mitnehmen und erklären, dass keine Reaktion darauf kam!
Desweiteren habe ich einen ähnlichen Fall, von welchem man einiges übernehmen könnte:
Re: Zwangsvollstreckungssache/ Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft (BaWü)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14188.msg95579.html#msg95579

Schon viel Glück
und halte uns auf dem Laufenden!  ;)


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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

P
  • Beiträge: 4.011
@Silbernine90

Falls der Freund zufällig in der Umgebung von Dresden wohnhaft sein sollte.
Zudem der Termin mit einem GV nach diesem Do. den 21.05. sein sollte

Dann wäre eine Möglichkeit mal zum Runder Tisch Do. ab ca. 20:00 Uhr zu kommen
    
Teegadrom
Louisenstrasse 44
D-01099 Dresden

gegebenenfalls Mal das Schreiben des GV mitbringen

Fiktive Fall Zusammenfassung

Widerspruch auf Schreiben unbekannter Art und ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, eingelegt  möglicherweise auf eine Anmeldung oder einfache Zahlungsaufforderung != Beitragsbescheid
->
Aber ein Widerspruch ist nur sinnvoll auf Beitragsbescheide, welche auch eine Rechtsbelehrung haben

weitere Angaben sind, dass seitdem keine Briefe erhalten wurden

-->

eine Vollstreckung bedarf Zuvor der Bekanntgabe eines Leistungsbescheids

Normal müsste der GV über die bestehenden Möglichkeiten, welche möglich sind aufklären. Das wollen die jedoch meist nicht.
In Sachsen urteilen die Gerichte derzeit sehr unterschiedlich bei Anwendung der Erinnerung nach ZPO § 766.
Zu empfehlen wäre es also mit einem Zeugen und einem Tonband/Video beim GV vorstellig zu werden und dort zualler erst
zu Fragen, um welche Forderung es gehen soll. Darauf sollte diese ein Vollstreckungsersuchen herausrücken, falls das noch nicht zugestellt wurde.
Darauf würden sich Angaben befinden, dass Bescheide versand worden sein könnten.
Eine Person A bis Z würde den GV nun auffordern seinen Prüfpflichten nach zu kommen und entsprechende Nachweise der Zustellung zu diesen Bescheiden vorzu legen.

-> Weil die Gerichte aktuell so unterschiedlich urteilen -> wegen ZPO §766 und sich um die Prüfung der Voraussetzung drücken ->
Ab diesem Punkt würde es dann interessant, wie der GV reagiert.
Das ist zu dokumentieren, damit es später benutzt werden kann.

-> Normal müsste dieser die Anmerkungen eines vermeintlichen Schuldners annehmen und bei Gericht rügen, das tut ein beliebiger GV aber wahrscheinlich nicht -> sondern lässt den vermeintlichen Schuldner in eine Zeitfalle laufen -> mit irgend einem Satz, das der vermeintliche Schulder, dass mit dem Beitragsservice klären soll -> Das aber wäre vergebene Liebesmühe -> weil der Beitragsservice gar keine Vollstreckung ohne Auftrag und Vertretungsbefugniss seitens der LRA erlassen kann/darf, und die Zeit gegen den vermeitlichen Schuldner arbeitet.

-> Sollte der GV sogleich die Abgabe einer Vermögensauskunft fordern oder damit drohen, dann müsste eine Person A erklären, dass die Voraussetzung zur Abgabe einer Vermögensauskunft ein vollstreckbarer Titel sei und dieser nachweislich zuvor zugestellt sein sollte, das Vollstreckungsersuchen diesen Titel (Zugestellter Verwaltungsakt, samt Leistungsforderung) nur ersetzen kann, wenn der Titel auch zugestellt wurde.

Sollte der GV mit einer Türöffnung drohen, wäre die Nachfrage dazu nach dem Dokument, welches von einem Richter unterschrieben ist.
Kann das sogleich nicht vorgelegt werden ist das zunächst heiße Luft.


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
-> Sollte der GV sogleich die Abgabe einer Vermögensauskunft fordern oder damit drohen, dann müsste eine Person A erklären, dass die Voraussetzung zur Abgabe einer Vermögensauskunft ein vollstreckbarer Titel sei und dieser nachweislich zuvor zugestellt sein sollte, das Vollstreckungsersuchen diesen Titel (Zugestellter Verwaltungsakt, samt Leistungsforderung) nur ersetzen kann, wenn der Titel auch zugestellt wurde.

Sollte der GV mit einer Türöffnung drohen, wäre die Nachfrage dazu nach dem Dokument, welches von einem Richter unterschrieben ist.
Kann das sogleich nicht vorgelegt werden ist das zunächst heiße Luft.
Falls der GV tatsächlich seine Pflichten nicht nachkommt,
(was ich nicht glauben kann - da er gemäß seines "losen Zettels" bereits einen Termin zur Klärung einberaumt hat!)
kann man sich immer noch auf Art.34 GG berufen:

Art 34 GG
Amtspflichtsverletzung; Ausübungsverletzung durch eine Behörde

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html
Zitat
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


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S
  • Beiträge: 2
Hallo, mein Freund hat einen Termin bei seiner Anwältin gemacht und kurz am Telefon die Situation geschildert.  Er istnicht der erste mit den Zettel und sie selbst mußte darüber lachen.  Da so wie der Zettel geschrieben ist überhaupt nicht rechtens ist.
Bin gespannt was beim Termin raus kommt.

Liebe Grüße


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B
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Sollte ein Verwaltungsakt (VA) unrechtmäßig sein, weil z. B. keine Leistungsbescheide beim Schuldner eingegangen sind, ist denn dann das Vollstreckungsersuchen insgesamt zulässig bzw. müssen dann die angegebenen Fristen berücksichtigt werden?


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a

abzocke1

wieso  soll man eigentlich immer irgendwo hin rennen und irgendwelchen Privat Personen Rechenschaft abliefern ?

ich würde  den GV hier einfach anzeigen und vor allen den Ausweis verlangen  ob   Er Beamtenstatus hat zu aller erst diesen als Kopie zu schicken lassen .
hinfahren würde ich wenn es denn sein soll mit einer Taxe und die Fahrkosten dem GV in  Rechnung stellen


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n
  • Beiträge: 149
GV hat seit August 2012 keinen Beamtenstatus mehr. Er kommt zu dir als Privatperson und ist damit voll privat Haftbar zu machen.
Der wird dir höchstens seinen Dienstausweis vorzeigen können und keinen Amtsausweis.
GV ist quasi Freiberufler.

Frag doch mal nen Polizeibeamten nach seinem Amtsausweis. Er wird dir seinen Dienstausweis vorzeigen. Und jetzt 1+1 zusammenzählen.



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