Dass der Zeitpunkt der Aufgabe der Bescheide zur Post aus den Akten des NDR hervorgeht, ist kein Beweis für den tatsächlichen Zugang. Der tatsächliche Zugang ist erfolgt, wenn der Bescheid in tatsächlicher Hinsicht in den Machtbereich des Bescheidadressaten gelangt ist und er unter normalen Umständen Kenntins nehmen konnte.
Auf dem Beförderungsweg eines Bescheides per einfacher Briefpost kann so vieles geschehen.
- Der Bescheid kann einfach abhanden kommen.
- Der Briefzusteller kann den Bescheid in den falschen Briefkasten einwerfen, was insbesondere in Mehrparteienhäusern häufig der Fall ist.
- Der Briefkasten kann aufgebrochen worden sein. Er muss noch nicht einmal aufgebrochen worden sein, oftmals genügt es, einfach mit der Hand reinzulangen und die Post rauszuholen.
Die Auffassung, dass der Bekanntgabeadressat Hinweise zu geben vermag, die dafür sprechen können, dass (gerade) das streitige Schriftstück ihm nicht zugegangen ist, ist unhaltbar, denn es liegt offenkundig außerhalb des Einflussbereiches des Bekanntgabeadressaten, nach Gründen zu suchen, warum ein bestimmter Bescheid ihm nicht zugegangen ist. Hier wird vom Bekanntgabeadressaten etwas Unmögliches verlangt, während es der Behörde nicht unzumutbar ist, den Bescheid im Wege der Verwaltungszustellung bekanntzugeben.
Die Auffassung, dass ein schlichtes Bestreiten die Bekanntgabevermutung ins Leere laufen ließe, ist unhaltbar. Die Bekanntgabevermutung regelt,
zu welchem Zeitpunkt eine Bekanntgabe (hier sollte man wohl exakter sagen: eine unbestrittene Bekanntgabe) erfolgt. Sie regelt jedoch nicht, dass eine Bekanntgabe überhaupt stattgefunden hat. Es wird hiermit also nicht die Bekanntgabe an sich fingiert, sondern der
Zeitpunkt der Bekanntgabe bei unbestrittenem Zugang. Dies erschließt sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Regelung, in der es nämlich weiter heißt, dass die Bekanntgabe erst
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern der Zugang tatsächlich später erfolgt ist. Insofern ist die Auffassung, die Bekanntgabevermutung liefe ins Leere, unzutreffend. Die Regelung bezweckt die Feststellung des Fristbeginns für die Rechtsbehelfsfrist. Darüber hinaus kann der Behörde im Falle eines schlichten Bestreitens des Zugangs zugemutet werden, einen Verwaltungsakt im Wege der Verwaltungszustellung bekanntzugeben.
Ohne eine Bekanntgabe kann zudem nicht festgestellt werden, ob der Bescheid überhaupt ein Leistungsgebot enthalten hat. Das Leistungsgebot ist die Zahlungsaufforderung. Ohne eine solche Aufforderung ist eine Vollstreckung nicht möglich, weil es sich bei der Aufforderung zur Leistung um eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung handelt. Im zugrunde liegenden Fall ist die Rede von mehreren Bescheiden, sowohl von Bescheiden älteren Datums als auch von Bescheiden jüngeren Datums. Die Bescheide jüngeren Datums, die mit "Feststellungsbescheid" überschrieben sind, enthalten kein Leistungsgebot, sondern lediglich eine Festsetzung der Beiträge. Allein die Festsetzung der Beiträge rechtfertigt jedoch noch nicht deren Vollstreckung. Wesentliches zusätzliches Element für die Zulässigkeit der Vollstreckung der festgesetzten Beiträge ist das Leistungsgebot.
Die Praxis des Beitragsservice, Ratenzahlungen zu vereinbaren, die tatsächlich nicht stattgefunden haben, bekommt hier einen tieferen Sinn und wird wohl
genau für den hier zugrunde liegenden Fall bezweckt. Das absolut willfährige Gericht wird hier als Instrument benutzt, um die für den Beitragsservice lästige Zugangsdiskussion zu unterbinden. Selbstverständlich muss an dieser Stelle der Beitragsservice dazu aufgefordert werden zu beweisen, dass der Beitragsschuldner mit ihm eine Stundungsvereinbarung (nichts anderes sind Ratenzahlungsvereinbarungen) geschlossen hat.
"Außerdem teilte der Antragsteller, nachdem Rundfunkbeiträge für die Zeit von Februar 2013 bis Oktober 2013 durch die Bescheide vom 3. Mai 2013 und vom 1. Dezember 2013 festgesetzt und durch Schreiben vom 1. März 2014 angemahnt worden waren, am 1. Januar 2014 per Email und am 14. März 2014 per Fax mit, dass er arbeitslos
nur 664,70 € erhalte. Diese Mitteilungen betrachtete der Norddeutsche Rundfunk als Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Antragsteller eine Ratenzahlung bzw. die Befreiung von
der Rundfunkbeitragspflicht begehrt, wenn er die jeweils zuvor ergangenen Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheide nicht erhalten haben will. Dies würde bedeuten, dass der Antragsteller die Anträge jeweils "ins Blaue hinein" gestellt hätte, ohne dass er seiner Ansicht nach zur Leistung der Rundfunkgebühren verpflichtet
worden wäre."
Diese Textpassage sollte jedem deutlich vor Augen führen, dass
- die Vorstellung, dass die Gerichte geschmiert werden, nicht so ganz abwegig sein könnte, denn eine solche Schlussfolgerung ist wirklich abenteuerlich;
- mit welchen mafiösen Methoden hier gearbeitet wird; diese sind eines Rechtsstaates nicht würdig;
- man sich gegen ein solches Unrechtssystem zur Wehr setzen muss.
Andererseits: Der Beitragsschuldner sollte sich bei einer so geringen Rente ein P-Konto bei seiner Bank einrichten und dann dem Beitragsservice den Mittelfinger zeigen. Darüber hinaus sollte dieser Fall an die Öffentlichkeit gebracht werden, um solche Machenschaften publik werden zu lassen und auf diese Weise Druck auszuüben.
Die Haltung, sich nicht unterkriegen zu lassen und die Angelegenheit gerichtlich weiterverfolgen zu lassen, finde ich richtig.