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Autor Thema: Beschluss VG Stade Zahlungsaufforderungen werden zu Bescheiden gemacht  (Gelesen 24956 mal)

g
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Hallo

Ich möchte einen unglaublichen Fall eines Beschlusses des VG Stade mit euch diskutieren.

Hier nun zum Sachverhalt:

Ich helfe derzeit einer Person die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage hierzu ist mit einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung der Stadt Geestland.

Der BS behauptet gegenüber der Stadt Geestland mehrere Bescheide an o.a. Person zugestellt zu haben. Der Nachweis über die Zustellung befindet sich nicht in der Akte der Stadt, sondern lediglich ein Kontoausdruck über zugestellte Briefe, die angeblich Mahnungen gewesen sein sollen.

Trotz mehrfacher Aufforderung der Person nennen wir sie Herr Mustermann, konnte weder seitens der Stadt noch seitens des BS ein Nachweis über die Zustellung eines Leistungs/Beitragsbescheides  erbracht werden.

Die Stadt weigerte sich trotzdem von der Vollstreckung abzusehen. Daraufhin stellte Mustermann einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG Stade. Dieser forderte beim BS die Akte an.

Nun wurde per Beschluss der Antrag abgelehnt.

Die Stadt hatte unterdessen eine Stellungnahme durch den "Ehrenwerten" Herrn Bürgermeister an das Gericht gesandt, die unwahre Behauptungen enthielt(Gegenbeweis lag dem Gericht vor) trotz zudem dem Vortrag des Antragsstellers zugestimmt habe das keine Beweise in der Akte sind.

Nur wurden aus den Zahlungsaufforderungen die hier sicherlich jeder bereits kennt, plötzlich als LB deklariert.
Ohne jemals diese geheimnisvollen ominösen und angeblichen Bescheide zu Gesicht bekommen zu haben, wurde nicht einmal eine erneute Stellungnahme von Mustermann abgewartet, sondern wie im "wilden Westen" einfach mal beschlossen.
Wenn mir jemand sagt wie ich den Beschluss hier einstellen kann, dann werde ich dies tun.

Im Kern geht es in der Begründung um folgenden Tenor:

VwVG Niedersachsen wurde wie im Antrag zitiert. ABER der BS hat angeblich durch "Bekanntmachung" und internen Poststempel den Nachweis erbracht das Leistungsbescheide zugegangen sind. Dem Antragsteller wurde unterstellt, er würde durch seine prekäre finanzielle Situation versuchen einer Vollstreckung zu entgehen. Es wäre als "Schutzbehauptung" zu werten das der Antragssteller die Zustellung der Bescheide bestreitet.

Die Beweislast wurde dem Antragssteller auferlegt und umgekehrt, er habe plausibel zu machen warum die Bescheide nicht zugegangen sind. Dies ist unterblieben (wie soll das auch gehen). Es besteht seitens des Gerichtes kein Zweifel an der Zustellung. Zudem steht als Indiz ein Antwortschreiben seitens Mustermann an den BS entgegen in dem eine Befreiung beantragt wurde( soll das ein Witz sein?)

Mustermann hatte im gesamten Verfahren nie rechtliches Gehör bekommen. Alles schreiben die M vom BS erhalten hat waren DEFINITIV KEINE Bescheide, sondern lediglich die üblichen nicht unterschriebenen Drohbriefe und Mahnungen. NIEMALS hat M diese Bescheide (auch vom Gericht nicht) zu Gesicht bekommen um dagegen Stellung zu beziehen.

ICH WERDE M RATEN IM JEDEN FALL BESCHWERDE BEIM OVG LÜNEBURG EINZUREUCHEN.

Der Beschluss ist an Dreistigkeit nicht zu überbieten. Hier findet schon eine Rechtsbeugung statt.

Ich möchte nun eure Meinung hierzu wissen.
Vielleicht sieht das jemand anders.

Danke



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Das Dokument könnte mittels eines Handy fotografiert oder einfach gescannt werden.
Wichtig Bereiche schwarz machen, welche individuelle Zeichen enthalten.
Dann verkleinern nicht vergessen.
Nach Möglichkeit auch beschneiden.

Falls es dann immer noch zu groß wäre könnte es nach schwarz/weiß gewandelt und als GIF oder PNG abgespeichert oder
mittels eines Packprogramms nach zip verkleinert werden.

Anschließend sollte es sich hier unter dem Text über die Option "Anhänge und andere Optionen" hochladen lassen.


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g
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Hi Person X

Danke für die schnelle Antwort. Wer wenn nicht du ;)

Ich verstehe deine Anweisung zum hochladen leider nicht.

Wo ist die Option "Anhänge und andere Optionen"?

Danke


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imme unter dem Textfenster, wenn eine Antwort geschrieben wird, oben sind normal die Icons für "B" für Fett, "I" für kursiv ...
falls diese nicht zu sehen sind ist vielleicht "Javascript" aus.

Und unter dem Textfenster ist ein blaues Plus Zeichen mit der Beschriftung -> Anhänge und andere Optionen.
Das ist nur sichtbar, wenn eine Antwort geschrieben wird.


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+ Anhänge und andere Optionen
unter dem Feld wo du den text eingibst  - draufklicken - Datei auswählen klicken - Datei vom Computer auswählen - auf schreiben ( unten rechts) klicken - fertig

--------------------------------------

Alternativ hier hochladen und Link posten: http://uploaded.net/


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Boah die PDF ist 5 MB groß das kriege ich nie auf 200 KB....


ich sende einen Link auf einem webserver


So hier der Link:


Download Beschluss VG Stade.pdf


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Ich brauche eine Empfehlung für einen Rechtsanwalt der sich in der Sache auskennt.

Weiß hier jemand wer das machen könnte?

Danke


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Wenn 4 Bescheide "abhanden " kommen ist das für den Richter hier unglaubwürdig.....
(freie richterliche Beweiswürdigung) .
Nicht nur den Zugang bestreiten ... sondern ....es wurde keiner von einer Landesrundfunkanstalt erstellt, versand noch mir zugestellt. (-:
Vergrößert zumindest den "Aufwand" des Antragsgegners.
( Der Antragsgegner konnte weder die erstellung .. noch den Versand glaubhaft darlegen ..... usw..)

--------------

Die Beschwerde "baut" auf das Grundrechtsmittel auf.



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Eben! das sind keine "Bescheide" gewesen.

Es wurde nie bestritten das Post vom BS zugestellt wurde, aber eben der Zugang eines Rechtsmittelfähigen Beitragsbescheids.

Brauche ohnehin nun einen Anwalt...



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Es wurde (siehe Beschluss) vom Antragsgegner "pauschal" behauptet das die streitgegenständlichen Bescheide ( 4 Stück )
zugestellt wurden.....Ein "pauschales" bestreiten wird hier als "unglaubwürdig" erachtet.

Die Nichtzustellung der Bescheide ist damit zu erklären das nie welche von der Landesrundfunkanstalt erstellt noch versand wurden.
Damit ist der Antragsgegner diesbezüglich in der Beweispflicht.
Die erstellung und versendung wurde ja nicht angezweifelt... nur die Zustellung.


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Hi,

Danke für den Hinweis.

Habe schon verstanden. Eigentlich hatte ich das in meinem Antrag so versucht auszudrücken.

Des Weiteren hatte ich am Tag des Beschlusses, also mir noch nicht zugestellt, eine Stellungnahme zum Schreiben von der Stadt an das Gericht per Einschreiben gesendet. Leider kam der nicht mehr Rechtzeitig an.

DA hatte ich das nochmals hinterher geschrieben das eben dieser LB nie erstellt worden sein kein, da bisher nur Post vom BS.(nicht Rechtsfähig) und welche Art von Schreiben ich bisher erhalten hatte(Zahlungsaufforderung)

Das Gericht hatte es aber nicht nötig mir mal eben 2 verdammte Tage Zeit zu geben um die Stellungnahme zu erwidern.

FRECHHEIT ist das nix anderes!


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Dann eben im Falle von Vollstreckungshandlungen ( Vorladung Vermögensauskunft) mit der Erinnerung
beim Amtsgericht ( nicht Verwaltungsgericht )  (-:

Wieso wurde hier das Verwaltungsgericht bemüht ?
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Rechtsmittel gegen Beschluss der >Erinnerung - Beschwerde -
Es besteht kein Anwaltszwang für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO), wohl aber für die – praktisch seltene, vgl. §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO – mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Landgerichts (vgl. T/P 573/4).http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsbehelfe/Sofortige_Beschwerde/sofortige_beschwerde.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2015, 19:50 von 12121212«

g
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Hi 12121212


Wie? Verstehe deinen letzten Post nicht.

Das VG wurde bemüht da die Vollstreckung von der Stadt bereits angelaufen war. Welches Gericht hätte ich sonst bemühen können? Es handelt sich um eine behördliche Vollstreckung und daher kann ja nur das VG bemüht werden....oder sehe ich das falsch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2015, 19:54 von grobi1212«

K
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Dass der Zeitpunkt der Aufgabe der Bescheide zur Post aus den Akten des NDR hervorgeht, ist kein Beweis für den tatsächlichen Zugang. Der tatsächliche Zugang ist erfolgt, wenn der Bescheid in tatsächlicher Hinsicht in den Machtbereich des Bescheidadressaten gelangt ist und er unter normalen Umständen Kenntins nehmen konnte.

Auf dem Beförderungsweg eines Bescheides per einfacher Briefpost kann so vieles geschehen.

  • Der Bescheid kann einfach abhanden kommen.
  • Der Briefzusteller kann den Bescheid in den falschen Briefkasten einwerfen, was insbesondere in Mehrparteienhäusern häufig der Fall ist.
  • Der Briefkasten kann aufgebrochen worden sein. Er muss noch nicht einmal aufgebrochen worden sein, oftmals genügt es, einfach mit der Hand reinzulangen und die Post rauszuholen. 

Die Auffassung, dass der Bekanntgabeadressat Hinweise zu geben vermag, die dafür sprechen können, dass (gerade) das streitige Schriftstück ihm nicht zugegangen ist, ist unhaltbar, denn es liegt offenkundig außerhalb des Einflussbereiches des Bekanntgabeadressaten, nach Gründen zu suchen, warum ein bestimmter Bescheid ihm nicht zugegangen ist. Hier wird vom Bekanntgabeadressaten etwas Unmögliches verlangt, während es der Behörde nicht unzumutbar ist, den Bescheid im Wege der Verwaltungszustellung bekanntzugeben.

Die Auffassung, dass ein schlichtes Bestreiten die Bekanntgabevermutung ins Leere laufen ließe, ist unhaltbar. Die Bekanntgabevermutung regelt, zu welchem Zeitpunkt eine Bekanntgabe (hier sollte man wohl exakter sagen: eine unbestrittene Bekanntgabe) erfolgt. Sie regelt jedoch nicht, dass eine Bekanntgabe überhaupt stattgefunden hat. Es wird hiermit also nicht die Bekanntgabe an sich fingiert, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe bei unbestrittenem Zugang. Dies erschließt sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Regelung, in der es nämlich weiter heißt, dass die Bekanntgabe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern der Zugang tatsächlich später erfolgt ist. Insofern ist die Auffassung, die Bekanntgabevermutung liefe ins Leere, unzutreffend. Die Regelung bezweckt die Feststellung des Fristbeginns für die Rechtsbehelfsfrist. Darüber hinaus kann der Behörde im Falle eines schlichten Bestreitens des Zugangs zugemutet werden, einen Verwaltungsakt im Wege der Verwaltungszustellung bekanntzugeben.

Ohne eine Bekanntgabe kann zudem nicht festgestellt werden, ob der Bescheid überhaupt ein Leistungsgebot enthalten hat. Das Leistungsgebot ist die Zahlungsaufforderung. Ohne eine solche Aufforderung ist eine Vollstreckung nicht möglich, weil es sich bei der Aufforderung zur Leistung um eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung handelt. Im zugrunde liegenden Fall ist die Rede von mehreren Bescheiden, sowohl von Bescheiden älteren Datums als auch von Bescheiden jüngeren Datums. Die Bescheide jüngeren Datums, die mit "Feststellungsbescheid" überschrieben sind, enthalten kein Leistungsgebot, sondern lediglich eine Festsetzung der Beiträge. Allein die Festsetzung der Beiträge rechtfertigt jedoch noch nicht deren Vollstreckung. Wesentliches zusätzliches Element für die Zulässigkeit der Vollstreckung der festgesetzten Beiträge ist das Leistungsgebot.

Die Praxis des Beitragsservice, Ratenzahlungen zu vereinbaren, die tatsächlich nicht stattgefunden haben, bekommt hier einen tieferen Sinn und wird wohl genau für den hier zugrunde liegenden Fall bezweckt. Das absolut willfährige Gericht wird hier als Instrument benutzt, um die für den Beitragsservice lästige Zugangsdiskussion zu unterbinden. Selbstverständlich muss an dieser Stelle der Beitragsservice dazu aufgefordert werden zu beweisen, dass der Beitragsschuldner mit ihm eine Stundungsvereinbarung (nichts anderes sind Ratenzahlungsvereinbarungen) geschlossen hat.
 
"Außerdem teilte der Antragsteller, nachdem Rundfunkbeiträge für die Zeit von Februar 2013 bis Oktober 2013 durch die Bescheide vom 3. Mai 2013 und vom 1. Dezember 2013 festgesetzt und durch Schreiben vom 1. März 2014 angemahnt worden waren, am 1. Januar 2014 per Email und am 14. März 2014 per Fax mit, dass er arbeitslos
nur 664,70 € erhalte. Diese Mitteilungen betrachtete der Norddeutsche Rundfunk als Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Antragsteller eine Ratenzahlung bzw. die Befreiung von
der Rundfunkbeitragspflicht begehrt, wenn er die jeweils zuvor ergangenen Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheide nicht erhalten haben will. Dies würde bedeuten, dass der Antragsteller die Anträge jeweils "ins Blaue hinein" gestellt hätte, ohne dass er seiner Ansicht nach zur Leistung der Rundfunkgebühren verpflichtet
worden wäre."

Diese Textpassage sollte jedem deutlich vor Augen führen, dass
  • die Vorstellung, dass die Gerichte geschmiert werden, nicht so ganz abwegig sein könnte, denn eine solche Schlussfolgerung ist wirklich abenteuerlich;
  • mit welchen mafiösen Methoden hier gearbeitet wird; diese sind eines Rechtsstaates nicht würdig;
  • man sich gegen ein solches Unrechtssystem zur Wehr setzen muss.
Andererseits: Der Beitragsschuldner sollte sich bei einer so geringen Rente ein P-Konto bei seiner Bank einrichten und dann dem Beitragsservice den Mittelfinger zeigen. Darüber hinaus sollte dieser Fall an die Öffentlichkeit gebracht werden, um solche Machenschaften publik werden zu lassen und auf diese Weise Druck auszuüben.

Die Haltung, sich nicht unterkriegen zu lassen und die Angelegenheit gerichtlich weiterverfolgen zu lassen, finde ich richtig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2015, 20:16 von Knax«

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Verwaltungsgericht .... Rechtsbehelf richtete sich vermutlich ( Beschluss s1 fehlte.. ) gegen die Stadt als Vollstrecker.

Erinnerung beim Amtsgericht richtet sich gegen die Vollstreckungshandlung des Vollstreckers
In fiktiven Fällen wie diesen sagte mein Onkel ...
Gegen jede ( Achtung: ERST KONKRET ANSTEHENDE!) Vollstreckungshandlung einlegen.
1.Vollstreckungshandlung: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft....
http://k2s.cc/file/612fb2357f54a/erinnerung.zip


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