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Autor Thema: Beschluss VG Stade Zahlungsaufforderungen werden zu Bescheiden gemacht  (Gelesen 23796 mal)

g
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Ich würde nun die Infobriefe in den Unterlagen suchen. Sind sicherlich zum Datum passend wo die angeblichen Bescheide versand worden sein sollen.

Was ist eigentlich dann?



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Das würde ich nicht unterschreiben. Durch die Festsetzung wird der Bescheid (mit Rechtshelfsbelehrung), sofern man nicht rechtzeitig Widerspruch einlegt, vollstreckbar!!! Dieser Bescheid (mit Rechtshelfsbelehrung) stellt einen Verwaltungsakt dar.

Nein. Die Festsetzung als solche ist nicht vollstreckbar. Vollstreckbar ist die Aufforderung zur Entrichtung der festgesetzten Rundfunkbeiträge. Dies ist nach folgenden Überlegungen auch logisch nachvollziehbar:

Der Staat fordert den Bürger zur Entrichtung von öffentlichen Abgaben mit einem Leistungsgebot auf. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder, der Bürger kommt dieser Aufforderung nach oder er kommt ihr nicht nach.

  • Sofern der Bürger der Aufforderung nachkommt, ist die Verwaltungssache erledigt, eben weil der Aufforderung Folge geleistet worden ist.
  • Sofern der Bürger der Aufforderung nicht nachkommt, wird die Aufforderung, der er nicht nachgekommen ist, zwangsweise vollzogen.

Die Festsetzung als solche kann nicht vollzogen werden, die Aufforderung zur Entrichtung der festgesetzten Rundfunkbeiträge schon.


Wie gesagt, du irrst dich!

§10 (6) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige
Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

In 99,9% der Fälle in dem ein nichtzahlender Bürger Deutschlands einen Festsetzungsbescheid erhält, beinhaltet dieser eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wird gegen diesen kein Widerspruch eingereicht, wird dieser bestandskräftig und es kann vollstreckt werden.

Um auf dein Beispiel mit dem Staat zu kommen. Der Rundfunkbeitrag ist ohne die Aufforderung eines Schreibens dem Landesrundfunkanstalten geschuldet. Mit den Festsetzungsbescheiden eröffnen die Landesrundfunkanstalten sozusagen das Vollstreckungsverfahren. Und dann hast du 2 Möglichkeiten:

1. Widerspruch + Klage
2. Kopf in den Sand und du wirst vollstreckt werden....

Ergänzung zu 2., einige konnten zwar mittlerweile erfolgreich gegen die Vollstreckung vorgehen, in dem sie behaupteten die Festsetzungsbescheide nie erhalten zu haben, allerdings würde ich nicht darauf hoffen, dass dies bei allen klappt.

Die beste Möglichkeit gegen das korrupte System vorzugehen, ist zur Zeit immer noch der Widerspruch und die Klage. Je mehr es werden, umso mehr werden die Gerichte mit dieser Sache überlastet werden und vielleicht öffnen sich dann irgendwann die Augen der Richter und halten nicht wie zur Zeit die Ohren zu, sobald es um den Rundfunkbeitrag geht.


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g
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Hallo

Ähhhm jaaa....Du ignorierst aber glaube ich jetzt komplett das Grundrecht auf rechtliches Gehör und wie man dieses mit eines schlichten unterstellten Zuganges eines LB einfach mal so wegschiessen kann.

Dir ist doch bekannt wie viel Briefe der BS an die Menschen in diesem Lande verschickt? Sind das ALLES LB? Eben! Wo ist da das Problem einfach die internen Poststempel dieser Infobriefe dafür zu verwenden einen Zugang des LB zu Unterstellen? Glaubst Du ernsthaft der BS bzw. die LRA sind alles ehrliche heilige Götter, denen niemals in den Sinn kommen würde, ihre rechtswidrigen Beiträge ohne rechtliches Gehör vollstrecken zu dürfen? Das ist doch gerade der Traum und der Wille von denen.

Dieser Stade Beschluss ist sehr gefährlich in dieser Hinsicht, eröffnet er doch den LRA wirklich ALLE Möglichkeiten wie die Cowboys SOFORT die Pistole auf die Brust zu setzten, Zahl oder Stirb.

Und um diesen Sachverhalt geht es auch in diesem Thread. Wenn ein LB ordentlich zugeht (warum eigentlich nicht per Einschreiben? Was ist daran so schlimm?) dann trift dein Argument ja zu. Doch hast Du dich schon mal gefragt, warum der BS bzw. die LRA sich mit den LB so schwer tut? sie wollen dem "Schuldner" gar nicht erst die Möglichkeit dafür einräumen für das Du argumentierst (mehr Klagen bitte) DAS ist die ganze Wahrheit die dahinter steckt.

Was glaubst Du was die momentan für "Luftsprünge" machen indem sie ein solches "Gericht" in stade gefunden haben, welches denen nun ALLE Türen aufgestoßen hat.


Sorry musste mal raus jetzt

By the Way: Person Mustermann hat nun einen RA mit der Beschwerde beauftragt(fiktiv), das VG Stade kann sich auf etwas gefasst machen(fiktiv). Ich schreibe nochmals: Das DING geht bis vor die höchste Instanz und falls möglich sogar noch weiter(fiktiv).
Wir werden sehen wie sich das entwickelt(würde), Bestandskraft kriegt der Beschluss durch die Beschwerde erstmal definitiv nicht(fiktiv).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2015, 18:35 von grobi1212«

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Dieser Weg mit der Beschwerde belastet die Gerichte zunehmend auch.
Im vermeintlichen Sachsen sogar bereits die einfachen Landgerichte, dass wird dort so gesehen zusehend mehr. Auch immer mehr Bürger erheben sich gegen die Ansichten der der Richter der unteren Amtsgerichte in Bezug der ZPO §766 und der daraus resultierenden unterschiedlichen Rechtsprechung. Die Welle, oder besser gesagt die Anzahl, der vermeintlichen Schuldner steigt ja immer noch an, weil doch sehr viele vermeintliche Schuldner keine belastbaren Leistungsbescheide erhalten haben, und nicht zeitgleich gegen alle die vermeitliche Vollstreckung begonnen werden kann. Der Höhepunkt der Welle ist sicher noch nicht erreicht.

Auch warum sich fiktive Richter diese unterschiedlichen Urteile leisten ist nicht nachvollziehbar.

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

Die Frage bleibt, wann die Bürger mit Demos vor die Gerichte ziehen und den so unabhängigen Richtern so gesehen zu Felde rücken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2015, 02:02 von Bürger«

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Hi Person X

Ja, also an MIR soll es nicht scheitern, sage mir einer wann und wo ich hinkommen soll um dagegen zu demonstrieren und ich wäre sofort dabei. Ohne WENN und ABER! Das wäre echt mal toll sich mal ein bisschen Luft zu verschaffen ernsthaft.(Ohne Gewalt oder der Gleichen selbstverständlich)

aber das finde ich ja gerade so interessant, lest mal der Knax hatte da ja auch schon was zu geschrieben...mögen nicht alle mögen seine Meinung, ich finde sie ist aber leider wahr.

Es geht nicht mal nur um den Boykott der GEZ oder dergleichen, es betrifft momentan so viele "Sauereien" und niemand bekommt seinen Allerwertesten hoch? Wieviele Gegner dieses Systems GEZ gibt es denn mittlerweile? Ich meine schätzungsweise in Prozent gemessen an der Bevölkerung? Wäre mal interessant.

Bedenkt bitte eins: Wenn ein System unrecht ist, dann ist es das schlimmste wenn jeder für sich einzeln um sein Recht kämpft, dadurch können die unrecht Macher alles kontrollieren. Es gibt immer nur traurige Einzelentscheidungen und keiner nimmt sie wirklich wahr.


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Man sollte einfach die typen feuern die den Vertrag im Parlament nicht kündigen wollen....(-:


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@grobi1212 - ich habe nur geschildert wie es z. Z. mit der Rechtslage ausschaut, das hat nichts damit zu tun ob das mir so passt oder nicht.

Ich wollte mit meinen Schilderungen aufzeigen, dass es überhaupt nichts bringt, alle Schreiben von dem Beitragsservice zu ignorieren und zu hoffen einem passiert nix. Das ist der komplett falsche Weg. Sobald ein Schreiben vom Beitragsservice mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt, sofort Widerspruch einlegen. Argumente und zu nutzende Voschläge zum Widerspruch gibt es hier im Forum zur genüge.


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Hi Inez,

hatte ich auch so verstanden in deinem Post.

Ich greife dich ja gar nicht an, bitte nicht falsch verstehen...

Du hast ja vielleicht recht, Doch genau DARUM geht es ja, um diesen Rechtsbehelf um diesen Bescheid und um die ominöse "Bekanntgabe" Was mit ordentlich nachgewiesener Zustellung bzw. was hier gemeint ist, nicht das Bestreiten selbst sondern wirklich der reale tatsächliche Zugang, DANN bin ich ja völlig auf deiner Seite.

Doch das Problem ist ja, das eben GENAU diese Formell rechtlich sauberen Bescheide unheimlich selten zugestellt werden. Und das ALLES mit normaler Post.

Ignorieren bringt nichts? Das Problem ist doch: Widerspreche mal einer Zahlungserinnerung und versuche DANACH mal vor einem Amtsgericht zu Klagen. Die Rechtsbehelfserklärung allein nützt nichts, es müssen auf einem ordentlichen Bescheid noch ganz andere Dinge stehen.

Verstehst Du was ich meine?


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Die Festsetzung als solche ist nicht vollstreckbar. Vollstreckbar ist die Aufforderung zur Entrichtung der festgesetzten Rundfunkbeiträge.
Durch die Festsetzung wird der Bescheid (mit Rechtshelfsbelehrung), sofern man nicht rechtzeitig Widerspruch einlegt, vollstreckbar!!! Dieser Bescheid (mit Rechtshelfsbelehrung) stellt einen Verwaltungsakt dar.

Letzteres ist leider korrekt.

Die Ansprüche auf Zahlung des Rundfunk"beitrages" entstehen unabhängig von ihrer Festsetzung aufgrund gesetzlicher Regelungen. Es ist alles geregelt:

Nach § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunk"beitrag" monatlich geschuldet und er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Mithin ist der Rundfunk"beitrag" fällig zum 15. des zweiten Monats.

Die Höhe des Runfunk"beitrages" ist in § 8 RFinStV geregelt.

Die Zahlung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. 


Lediglich bereits rückständige Runfunk"beiträge" werden laut § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.


Damit wirkt die Festsetzung der -rückständigen- Runfunk"beiträge" nur deklaratorisch, nicht konstitutiv.

Die Festsetzung dient gerade zur Vollstreckung und einer Aufforderung zur Entrichtung der festgesetzten Rundfunkbeiträge im Bescheid bedarf es nicht mehr.


Vor diesem Hintergrund denke ich leider auch, dass man nicht weiterkommt mit der Behauptung analog mini, der Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag sei kein Erstbescheid.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Ist zwar ein anderer Stiefel wovon ich geredet hatte aber soweit:
Japp sehe ich auch so, deshalb ist ja eine Zahlungsaufforderung auch kein Vollstreckungsgrund sondern der nicht widersprochene LB.

Ich denke das eindeutig oder?


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deshalb ist ja eine Zahlungsaufforderung auch kein Vollstreckungsgrund sondern der nicht widersprochene LB.
Ich denke das eindeutig oder?

Eine bloße Zahlungsaufforderung ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist kein Vollstreckungstitel, sondern der bestandskräftige Festsetzungsbescheid, ja (wobei ein Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid die Vollstreckbarkeit an sich nicht hemmt).


P.S.: Entschuldige bitte, wenn ich zunächst einen anderen Stiefel angezogen habe :), aber es war mir wichtig, das zu schreiben.


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Sorry, aber das sehe ich anders.

Eine bloße Zahlungsaufforderung ohne Rechtsmittelbehelf ohne Unterschrift Dienstsiegel oder Gläubigerkennung wohlmöglich noch vom BS ausgestellt kann kein Festsetzungsbescheid sein.

Das würde ja bedeuten man kann keine Rechtsmittel einlegen alleine deshalb schon


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Eine bloße Zahlungsaufforderung ohne Rechtsmittelbehelf ohne Unterschrift Dienstsiegel oder Gläubigerkennung wohlmöglich noch vom BS ausgestellt kann kein Festsetzungsbescheid sein.

Ich habe mich zu kompliziert ausgedrückt, mea culpa :(.


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@Greyhound

Brauchst dich doch nicht entschuldigen :)

Ist doch kein Ding!

Dann versuch doch es nochmal mit anderen Worten wenn Du magst, mich interessiert es wirklich ;)



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Die Festsetzung dient gerade zur Vollstreckung

Möglicherweise beziehst Du Dich an dieser Stelle auf den Beschluss des AG Stuttgart vom 16.01.2015, Az. 2 M 57976/14, in dem es heißt:
„Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid.“

Dies würde meiner Ansicht nach allerdings bedeuten, dass mit der Festsetzung als solcher kein eigenständiger Zweck mehr verfolgt werden würde, sondern sein Zweck darin bestünde, Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen. Mit der Schaffung lediglich von Vollstreckungsvoraussetzungen ist jedoch keine unmittelbare Rechtsfolge verbunden. Damit würde es der Festsetzung an Verwaltungsaktqualität mangeln, denn es würde an dem Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung fehlen. Die Festsetzung wäre hiernach lediglich als eine Vorbereitungshandlung der Verwaltung anzusehen, konkret als Vorbereitung der Vollstreckung bereits rückständiger Beiträge. Solche Vorbereitungshandlungen haben in Ermangelung einer unmittelbaren Außenwirkung die Qualität von Realakten, nicht jedoch von Verwaltungsakten. Ich habe diesen Aspekt auch bereits so im Entwurf meiner Klageschrift berücksichtigt.

und einer Aufforderung zur Entrichtung der festgesetzten Rundfunkbeiträge im Bescheid bedarf es nicht mehr.

Das sehe ich anders - aus folgenden Gründen:

In § 1 Absatz 1 HessVwVG heißt es:
"Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."

Die Festsetzung ist nach ihrem Sinn und Zweck weder eine Aufforderung zu einer Geldleistung noch zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung.

In § 4 Absatz 2 HessVwVG heißt es:
"Als Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden, wer durch Verwaltungsakt zu einer Geldleistung, zu einer sonstigen Handlung, zu einer Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist."

Die Aufforderung zur Zahlung der festgesetzten Beiträge kann sachlogisch erst nach der Festsetzung als solcher erfolgen.

Die Regelungen über die Anspruchsentstehung, über die Anspruchsfälligkeit und die Entrichtung bleiben hiervon unberührt.


Edit "Bürger":
Die Diskussion scheint sich hier - wenn auch interessant - so doch
vom eigentlichen Kernthema des Threads zu entfernden, welches da lautet
Beschluss VG Stade Zahlungsaufforderungen werden zu Bescheiden gemacht

Für die Diskussion bzgl. "Leistungsgebot" usw. gibt es doch schon den neuen Thread
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html
Bitte gern dort das Thema vertiefen.

Leider sind die Beiträge hier schon so miteinander verwoben, dass eine Entflechtung und
Verschiebung in vorgenannten Thread u.a. auch aus Kapazitätsgründen derzeit nicht zu bewältigen ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

@Knax:
Könntest Du die Erkenntnisse und ergänzenden Erläuterungen nicht in "Deinem" Thread noch mal gerafft wiedergeben?
Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2015, 02:14 von Bürger«

 
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