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Autor Thema: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin  (Gelesen 72024 mal)

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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#75: 12. November 2015, 23:25
@robbierob
Politiker konnten nur über einen miesen RBStV abstimmen, ja oder nein. Diesen RBStV haben die örR selbst entworfen. Deren Chefs sind nun mal die Intendanten.
Politiker sind auf gute Berichterstattung angewiesen. Westerwelle ist weg vom Fenster. So grottenschlecht war er zwar nicht, aber nicht genug pro-örR eingestellt. Die Berichterstattung über ihn und seine Partei war vermutlich nicht vorteilhaft genug, sonst würden sie noch mitregieren. Wenn man dann noch weiss, dass Richter von Politikern bezüglich ihrer beruflichen Karriere abhängig sind, dürfte klar sein, dass örR zu viel seiner Macht durch Beeinflussung der öffentlichen Meinung sowie der Politiker bekommen hat. Es wurden genau die Leute an die richtige Position gehievt, die benötigt wurden, um diesen absurden Staatsvertrag abzunicken. In einem jahrelangen Prozess.
Das nur im groben, Einzelheiten könnten anders abgelaufen sein. Deren Sklaven sind alle diejenigen, die örR nicht rezipieren und sich nicht wehren. Und eine Wahl hat man nicht, wenn man seine Rechte vor Gericht einklagen muss. Denn dort wird fremdbestimmt entschieden, dass man zwangsweise bezahlen muss.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#76: 12. November 2015, 23:47
Es gibt Verschlüsselung und deswegen liegt auch Ausschließbarkeit vor. Potenzielle Nutzer können über Erhebung eines Preises für die Entschlüsselung des Senders von der Nutzung des Gutes "Rundfunkdarbietungen" ausgeschlossen werden.

Ist es eigentlich nicht genug als Beweis für Unbilligkeit des Anspruchs?

Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

    2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
    2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
    Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
    Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein.
     In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#77: 12. November 2015, 23:54
Es gibt Verschlüsselung und deswegen liegt auch Ausschließbarkeit vor. Potenzielle Nutzer können über Erhebung eines Preises für die Entschlüsselung des Senders von der Nutzung des Gutes "Rundfunkdarbietungen" ausgeschlossen werden.

Ist es eigentlich nicht genug als Beweis für Unbilligkeit des Anspruchs?

Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

Hört sich gut an. Jedoch bewegst Du dich mit den Argumenten im falschen Rechtsgebiet - dem Zivilrecht und dem BGB.
Bei RBeitrag befinden wir uns allerdings im Verwaltungsrecht und im Verfassungsrecht.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#78: 13. November 2015, 00:48
Zitat von: fliega
Wenn es keinen Kreis der Nichtempfänger gibt dann ist es auch kein Beitrag. Dann wäre es eine Steuer.

§ 2 Absatz 1 Satz 1 RStV lautet:

Zitat
"Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen."

Dort steht also: "Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung."

Eine Leistung des Staates ist entweder für einen einzelnen Nutznießer bestimmt (individualnützige Leistung) oder für einen bestimmten Personenkreis als Nutznießer bestimmt (gruppennützige Leistung) oder für die Allgemeinheit als Nutznießer bestimmt (gemeinnützige Leistung).

Im vorliegenden Fall braucht man nicht lange darüber zu diskutieren, für wen die Leistung bestimmt ist, denn dies steht klar und unmissverständlich in § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV. Leistungsdestinatär ist die Allgemeinheit. Weil die Allgemeinheit Leistungsdestinatär ist, hat niemand aus dieser Allgemeinheit einen besonderen Vorteil (§ 3 AO) gegenüber einem anderen. Die Besonderheit einer Leistung kann nur dann in Erscheinung treten, wenn nicht die Allgemeinheit Leistungsdestinatär ist, sondern nur ein bestimmter Personenkreis oder nur ein Einzelner. Denn der Staat erbringt dann dieser Gruppe oder diesem Einzelnen gegenüber eine Leistung, die er gegenüber der Allgemeinheit nicht erbringt. Mit anderen Worten: Eine "besondere" Leistung kann der Staat nur dann erbringen, wenn er die Möglichkeit hat, einzelne als Leistungsdestinatäre vom Bezug der Leistung auszuschließen. Dies ist im Falle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht möglich, weil es sich um eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit handelt. Ein Einzelner oder eine Personengruppe kann sich gegen die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht wehren, da er für die Allgemeinheit bestimmt ist.

Weil er für die Allgemeinheit bestimmt ist, und eben gerade nicht nur für einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis, zählt der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens (§ 3 AO). Der Einzelne hat aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur lediglich einen strukturellen (d.h. aus dem Vorhandensein der Infrastruktur resultierenden) Vorteil (dies ist die Wortwahl des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs), jedoch keinen konkret individualisierbaren Vorteil. Individualisierbar wäre der Vorteil nur dann, wenn er lediglich einem Einzelnen oder einem bestimmten (d.h. objektiv abgrenzbaren) Personenkreis zugute käme, d.h. wenn bestimmte Einzelne einen Vorteil haben, den andere gerade nicht haben. Die Allgemeinheit besteht weder aus einem Einzelnen noch aus einem nach objektiven Kriterien abgrenzbaren Personenkreis. Der konkret individualisierbare Vorteil, der einem Einzelnen oder einer Personengruppe zukommt, weil er einem anderen gerade nicht zukommt, verflüchtigt sich zu einem lediglich strukturellen Vorteil, sobald er der Allgemeinheit zuteil wird.

Diese Überlegungen betrafen die Frage, ob der Rundfunkempfang eine besondere Leistung des Staates darstellt.

Von diesen Überlegungen zu trennen ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung (anderes Wort für "Gegenleistung" ist "Entgelt") hierfür ist. Dies muss verneint werden, denn in § 1 RBStV heißt es:

Zitat
"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."

Dort steht also, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Mit anderen Worten: Der Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er soll so bemessen sein, dass die Funktionsfähigkeit dieser Infrastruktur gewährleistet ist. Hierin kommt die sog. "Bestandsgarantie" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Ausdruck. Die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" bezeichnet nicht das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (dies wollen sie uns jedoch weis machen!), sondern die Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die mit dem Rundfunkbeitrag finanziert werden soll. Die Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht aus den Sendeanstalten, den Produktionsgesellschaften, die die Tochtergesellschaften der Sendeanstalten sind, den Medienaufsichtsanstalten und dem Beitragsservice, der das Beitragsaufkommen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit verwalten soll. Der Rundfunkbeitrag hat also -wie es ganz klar durch das Gesetz zum Ausdruck gebraucht wird- keine Entgeltfunktion, sondern Finanzierungsfunktion. Der Rechtsgrund des Rundfunkbeitrages ist also die Abgeltung einer öffentlichen Last, die in der Finanzierung der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Bestandteil der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens besteht. Damit ist unerheblich, dass der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Landeshaushalt fließt, sondern in einen Sonderhaushalt, da dieser Sonderhaushalt ebenfalls Teil eines öffentlichen Gemeinwesens ist (§ 3 AO). Steuern haben als öffentliche Abgabe die Funktion, die Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens zu finanzieren, sie haben also Finanzierungsfunktion, jedoch keine Entgeltfunktion.

Zu guter Letzt: Sofern der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass jede Person (also die Allgemeinheit) im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Finanzierungsverantwortung für diesen trägt, so liegt er mit dieser Überlegung richtig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist und der öffentlich-rechtliche Rundfunk deshalb Teil der Infrastruktur des öffentlichen Gemeinwesens ist. Das Mittel zur Finanzierung der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens ist die Steuer.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#79: 13. November 2015, 01:00
Im Sinne der Gründungsväter des ÖR nach dem 2.WK sollte der ÖR aber staatsfern und unabhängig sein.
Eine Finanzierung durch Steuern widerspricht diesem Anspruch.


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anne-mariechen

Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#80: 13. November 2015, 10:00
Zu guter Letzt: Sofern der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass jede Person (also die Allgemeinheit) im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Finanzierungsverantwortung für diesen trägt, so liegt er mit dieser Überlegung richtig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist und der öffentlich-rechtliche Rundfunk deshalb Teil der Infrastruktur des öffentlichen Gemeinwesens ist. Das Mittel zur Finanzierung der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens ist die Steuer.

Ganz wichtig davon abgeleitet:

Die die Typisierung mit der Einheit Wohnung ist damit nicht anwendbar. Sitzt in der Einheit Wohnung von den Personen (der Allgemeinheit) 1 Person, dann muss diese Person mit einem Einkommen von nehmen wir mal an 1 Tsd. Euro den Beitrag von 17,50 Euro bezahlen. Im andren Fall sitzen in der Einheit Wohnung 4 Personen die über 12 Tsd. Euro Einkommen verfügen, dann bezahlen diese auch nur den Betrag von 17,50 Euro für eine Wohnung.

Hier liegt doch der Betrug der Gerichte in der Anwendung.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#81: 13. November 2015, 10:04
Bei der Befragung nahm auch der "Kollege" vom BS teil, obwohl dieser doch gar keine Verfahrensvollmacht hatte. Sehr seltsam!

Dies scheint allerdings sehr seltsam!

Auf den Monitoren des Verwaltungsgerichts waren dieses mal, nicht wie sonst die Vertretungen des Beklagten aufgeführt, sondern es stand als Beklagter lediglich da: "Rundfunk Berlin-Brandenburg, vertreten durch die Intendantin".

Zu Anfang des Verfahrens wurden die drei Personen am Beklagten-Tisch nocheinmal von Richter M. vorgestellt: Fr. N. und Fr. Dr. S. "von Rundfunk Berlin-Brandenburg" und Hr. S "von Beitragsservice". Der Richter hat also differenziert zw. Personen von Rundfunk Berlin-Brandenburg (Beklagter) und Beitragsservice, wobei er keine hinterlegte Gerichtsvollmacht für den Herrn S. erwähnte. Also schonmal sehr strange, was diese Figur überhaupt am Beklagten-Tisch zu suchen hatte.

Noch stranger wurde es dann aber als im Laufe der Verhandlung sich dieser Herr auch mit Zwischenfragen einbrachte.

Es ist fraglich, ob diese Zwischenrufe überhaupt als Vertretung des Beklagten zu verstehen waren, da offenbar keine Gerichtsvollmacht für diesen Herrn vorlag. Schade fande ich, dass nicht einmal RA Bölck diese ominöse Konstellation am Beklagten-Tisch hinterfragte (stattdessen interessierten ihn solche Sachen wie, ob es in Berlin üblich wäre, dass die ehrenamtlichen Richter auch Roben tragen.  :( ).

Anzumerken wäre, dass dieser fragliche Hr. S teilweise "berlinert" hat ...

Zitat von: 11.11.2015, ca. 12:15 Uhr, Herr S.:
Ick kenn' ditt so, dass man in eBay guckt wegen Möbel.

... und dass es sich offenbar um den "Leiter des Beitragsservice des rbb", ehemals "Leiter der Abteilung Rundfunkgebühren vom Rundfunk Berlin-Brandenburg", handelte.

Die große Preisfrage ist nun: Was ist unter "Beitragsservice des rbb" zu verstehen? Ist es - wie suggeriert werden soll - eine schlichte Abteilung von Rundfunk Berlin-Brandenburg? Falls ja, wieso differenziert dann überhaupt der Richter M.? Es scheint doch eher so, dass "Beitragsservice des rbb" eine Abteilung von Beitragsservice aus Köln ist und diese - jedenfalls im juristischen Sinne - nichts, null, niente mit Rundfunk Berlin-Brandenburg zu tun hat.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#82: 13. November 2015, 11:27
Nur mal so nebenbei....
Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters?
Oder nur beglaubigte Abschriften?


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#83: 13. November 2015, 12:07
Eine Finanzierung durch Steuern widerspricht diesem Anspruch.
Dann bleibt nur der freie Wettbewerb zu den allgemein anerkannten Konditionen des freien Marktes; wegen europäischem Binnenmarkt und so. Die EU läßt eine Unterstützung des nationalen ÖRR durch allgemeine Steuern zu; sie läßt nicht zu, millionen Bürger zwangsabzocken zu lassen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#84: 13. November 2015, 12:22
Eine Finanzierung durch Steuern widerspricht diesem Anspruch.
Dann bleibt nur der freie Wettbewerb zu den allgemein anerkannten Konditionen des freien Marktes; wegen europäischem Binnenmarkt und so. Die EU läßt eine Unterstützung des nationalen ÖRR durch allgemeine Steuern zu; sie läßt nicht zu, millionen Bürger zwangsabzocken zu lassen.

Der freie Markt ist nicht die einzige Alternative zu der Steuerfinanzierung. Das wäre suboptimal wenn man sich die wenigen Medienkonzerne weltweit und deren Einfluss anschaut.
Alternativen: Die Gebührenfinanzierung mit Abmeldemöglichkeit. Die Verschlüsselung des ÖR und Freischaltung durch Abo.

Wer hat noch weitere Ideen?


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#85: 13. November 2015, 12:29
Nur mal so nebenbei....
Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters?
Oder nur beglaubigte Abschriften?

Es ist noch kein Urteil oder Beschluss vorhanden, weil es eine Fortsetzung gibt.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#86: 13. November 2015, 12:31
Nur mal so nebenbei....
Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters?
Oder nur beglaubigte Abschriften?

Es ist noch kein Urteil oder Beschluss vorhanden, weil es eine Fortsetzung gibt.

Und in anderen Fällen?


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#87: 13. November 2015, 13:29
Hm... sieht das eigentlich nur Person A gerade, dass da ein riesiges Fass zugunsten uns Rundfunkverweigerern aufgemacht wird?? Mal ganz grob gesagt haben wir hier einen Richter, der erstmals erwägt einen Härtefall wegen fehlender Empfangsgeräte zuzulassen?? Wisst ihr was ein deratiges Urteil bedeuten würde? Was ich so gelesen habe, zeigt nur, dass es gestern ein positives Urteil hätte geben können, wären die Klägerkonstellationen nicht so besch... unvorteilhaft gewesen... Wäre der alleinstehend und ohne Mitbewohner gewesen, wäre das durchgegangen??!!

Also ganz ehrlich? Ich glaube, dass der Richter bis zum 18.12. auf seltsame Art und Weise nicht mehr dieses Verfahren weiterleitet... Da öffnet sich nämlich gerade ein seeehr großes schwarzes Loch für den ÖRR...


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#88: 13. November 2015, 13:36
Hm... sieht das eigentlich nur Person A gerade, dass da ein riesiges Fass zugunsten uns Rundfunkverweigerern aufgemacht wird?? Mal ganz grob gesagt haben wir hier einen Richter, der erstmals erwägt einen Härtefall wegen fehlender Empfangsgeräte zuzulassen?? Wisst ihr was ein deratiges Urteil bedeuten würde? Was ich so gelesen habe, zeigt nur, dass es gestern ein positives Urteil hätte geben können, wären die Klägerkonstellationen nicht so besch... unvorteilhaft gewesen... Wäre der alleinstehend und ohne Mitbewohner gewesen, wäre das durchgegangen??!!

Also ganz ehrlich? Ich glaube, dass der Richter bis zum 18.12. auf seltsame Art und Weise nicht mehr dieses Verfahren weiterleitet... Da öffnet sich nämlich gerade ein seeehr großes schwarzes Loch für den ÖRR...

Da braucht es keine seltsame Art und Weise. Der Mitbewohner nutzt ein Smartphone und möchte nicht als Zeuge aussagen. Ein Smartphone fällt leider unter die Definition eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes.



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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#89: 13. November 2015, 13:43
Dann muss der gute Herr Bölck sich einen weiteren Kläger für das nächste Mal besorgen und die gleiche Sache versuchen. Beim gleichen Richter....


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