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Autor Thema: Ladung Vermögensauskunft trotz laufender Klage  (Gelesen 15480 mal)

g
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guten Abend,

eine länger an Board befindliche Person A hat gelbe Post bekommen. Der fiktive Fall kann ggf. für alle auch nicht ein südliches Bundesland bewohnende interessant sein, da trotz laufender Klage beim Verwaltungsgericht gegen zwei Bescheide dieselben vollstreckt werden. Nach bisherigem Kenntnisstand von Person A (das mag sich mittlerweile eben geändert haben)  wurde bei laufenden Verfahren bis dato die Vollstreckung ausgesetzt.
Person A hat sich mit der Thematik Vollstreckung noch nicht eingehend befasst sondern war trotz notorischem Zeitmangel mittels sehr umfassender Klage und Widerspruchs - Agenda tätig.

Geht Person A richtigerweise davon aus, dass mit dem gelben Schriftstück ein (neuerlicher) Antrag beim VG zu den laufenden Klagen auf Aussetzung der Vollziehung zu spät ist? (ein solcher Antrag wurde bei Einreichung der Klagen gestellt, da jedoch zu dem Zeitpunkt die Vollstr. noch nicht im Gange war, abgewiesen) 

interessant wäre auch (Person A wird sich natürlich nun in relevanten Topics auch einlesen) welche Strategien zur Verzögerung sinnvoll erscheinen - Person A hat nur sehr eingeschränkt Zeit und sieht als sehr herausfordernd, sich gleichzeitig am VG und AG und @LRA mit Klagen, Widersprüchen und Vollstreckung auseinanderzusetzen, auch, unter welchen Gesichtspunkten bsp. Erinnerung kein Schuss ins Leere bleibt.
Keine Frage - solches ist sicherlich seitens BS und LRA einkalkuliert.

Person A lädt das Schreiben anonymisiert hoch.
grüsse


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g
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hier Seite 2 und 3



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g
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hier Seite 4 und 5
danke für Check und Freischaltung !


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H
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Was mir auffällt: Seite 2/2:
Der Ladung liegen folgende Titel Zugrunde:
Ausstandsverzeichnis vom XXXX Gläubiger XXXX zugestellt am:

Die Frage die sich mir stellt ist, ob ein Ausstandsverzeichnis überhaupt für eine Zwangsvollstreckung ausreichend sein kann. Im Zivilrecht würde das ja bedeuten, dass eine Forderungsaufstellung als Titelgrundlage erhalten müsste.

Was das für Folgen hätte, wenn das ein Gläubiger versucht, wissen wir alle.

Ich würde also vielleicht dagegen angehen wollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 23:09 von Bürger«

q
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Das Verwaltungsgerichtliche Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die mit dem Verwaltungsakt festgesetzte und mit der Klage angefochtene Maßnahme kann trotz laufender Klage von der Behörde vollzogen werden.

Der Antrag beim VG, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, kann nur dann erfolgreich sein, wenn im Verwaltungsverfahren, also im Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Wird diesem Antrag von der Behörde nicht stattgegeben, ist der Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz - eben die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung - geboten. Wird die Aussetzung der Vollziehung dagegen im Verwaltungsverfahren nicht beantragt, so ist der Antrag auf Anordnung der Aussetzung unzulässig.

In diesem Fall bliebe möglicherweise nur eine Vollstreckungsgegenklage.

Allerdings halte ich die zum Nachweis der Forderung übermittelten Dokumente für sehr angreifbar im Sinne des Tübinger Urteils.

Zwar ist als Absender der Bayerische Rundfunk angegeben, jedoch unter der Anschrift des Beitragsservice. Diese ist jedoch m. E. keine ladungsfähige Anschrift (eine solche ist aber erforderlich), denn der Gläubiger muß eine Anschrift angeben, unter welcher er ggf. durch Boten oder den Gerichtsvollzieher zuzustellende Schriftstücke entgegennehmen kann. Dies ist bei einer Postfach- oder Großkundenanschrift nicht der Fall.

Zudem hat der Bayerische Rundfunk seine ladungsfähige Anschrift sicher nicht in Köln beim Beitragsservice. Hier fehlt es allein schon an der Ladungsfähigkeit, weil der Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Einrichtung ist. Die ladungsfähige Anschrift findet sich dort, wo der Intendant des BR seinen Sitz hat, nämlich in München.

Denn auschließlich der Intendant bzw. die ihm unmittelbar unterstellten Organisationsstrukturen dürfen den Sender gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das steht so in den jeweiligen Landesgesetzen über die jeweilige Landesrundfunkanstalt. Der Beitragsservice ist jedoch nicht dem Intendanten des BR unterstellt, sondern allenfalls der Gesellschafterversammlung, bestehend aus den Intendanten aller Rundfunkanstalten.

Das Vollstreckungsersuchen ist ein Verwaltungsakt. Als solcher genügt es aber nicht den gesetzlichen Anforderungen des §37 VerwVfG und ist somit unwirksam. Es fehlt nämlich allein schon an der Wiedergabe des Namens der für den Erlaß des Verwaltungsaktes verantwortlichen Person, ebenso fehlt die Unterschrift derjenigen Person. Ich würde mich, genau wie das LG Tübingen, auf den Standpunkt stellen, daß ein derartiger Bescheid mit so vielen individuellen Merkmalen nicht im automatisierten Verfahren erstellt wurde, so daß für die Rechtswirksamkeit nicht auf die Unterschrift verzichtet werden kann.

Bei genauerer Betrachtung sind eventuell noch mehr Einwände zu finden.

Person A sollte sich nicht auf die Abgabe des Vermögensverzeichnisses einlassen, sondern den Obergerichtsvollzieher auf die Einwände, die der Rechtskraft des Vollstreckungsersuchens entgegenstehen, ggf. unter Verweis auf das Tübinger Urteil (Person A sollte einen Ausdruck für den OGV in der Tasche haben) aufmerksam machen. Sollte er dann die Vollstreckung nicht einstellen, bleibt Person A nur der Gang zum Gericht. Hier würde ich allerdings einen erfahrenen Anwalt beauftragen.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

C
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Hallo,
da PersonosreP sich auch auf die Thematik vorbereiten will hat sie Fragen bzgl. der Vermögensauskunft.
Das Merkblatt für Schuldnerinnen und Schuldner im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (http://www.gvmg.de/files/merkblatt.pdf) bringt PersonosreP auf so manchen Gedanken.
A. Wenn PersonosreP zum Termin geht, aber dort nichts unterschreibt -. was kann der GV ihr dann - nimmt er dann die Hand von PersonosreP, evtl. mithilfe eines grünen Mänchen und führt sie zur Unterschrift? PersonosreP will doch nichts von denen also unterschreibt sie auch nichts.
B. PersonosreP läßt sich von einem Bekannten in offensichtlich betrunken Zustand mit zerflederten Sachen im Büro des GV abliefern.
C. PersonosreP macht sich die Mühe und erklärt dem GV was ihr aufgrund ihres Stammbaums eigentlich alles zusteht (PersonosreP hat sicherheitshalber eine Patverfü dabei) z.B. zu einem 1/176stel von den "Windsors" abstammend (und die Welt durch 176 ist schön ein schönes Stück Kuchen)
D. PersonosreP macht sich die Mühe und erstellt eine Auflistung von 2000 Seiten, Schriftgröße 7, Fließtext - Komma getrennt, meist Belangloses aber auch die relevanten gewissenhaften Werte
E. PersonosreP gibt an 10000 € zu besitzen, aber nicht wo das Bargeld sei.


Insbesondere zu A und E würde mich mal interessieren was dann pasiert.

Gruß



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r
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E. PersonosreP gibt an 10000 € zu besitzen, aber nicht wo das Bargeld sei.

Ich ergänze die Liste noch um:

F. PersonosreP gibt an, ein Auto zu besitzen, aber kann sich nicht erinnern, wo es abgestellt wurde.  ;D ODER
    Das Auto wurde an einen Freund im Ausland verliehen (samt KFZ-Brief und -Schein)
   


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G

Gast

In allen Fällen A bis F wird vom GV die sofortige Lobotomie angeordnet; durchzuführen gleich im Vorraum durch die Sekretärin des GV (ein How-To liegt dem von BS übermittelten Vollstreckungsersuchen bei).

Also lieber keine Sperenzien machen und das Thema mit der notwendigen Ernsthaftigkeit angehen.  ;)


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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14218.msg95212.html#msg95212
Zitat
Der Antrag beim VG, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, kann nur dann erfolgreich sein, wenn im Verwaltungsverfahren, also im Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Wird diesem Antrag von der Behörde nicht stattgegeben, ist der Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz - eben die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung - geboten. Wird die Aussetzung der Vollziehung dagegen im Verwaltungsverfahren nicht beantragt, so ist der Antrag auf Anordnung der Aussetzung unzulässig.

@querkopf

du meinst, in dem Fall ist der Aussetzungsantrag zum Gericht unzulässig?

ist bestimmt richtig, was du schreibst. Da mir das bisher nicht bekannt war: kann man das irgendwo nachlesen...? (jetzt fehlt mir ein icon, das sich am Kopf kratzt..  ;) )


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 00:18 von cecil«
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c
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@ #8

habs gerade selbst gefunden

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

§ 80 Abs. 6 VwGO
Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
    die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
    eine Vollstreckung droht.


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g
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guten Abend,

hier einmal die fiktive Weiterentwicklung des Falles. Die Person A hat u.a. länger mit GV und den zuständigen Gerichten kommuniziert und in weiterer Folge Antrag §80 Eilrechtsschutz beim VG gestellt.  Person A hatte bereits in den Widersprüchen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt - womit der Antrag zulässig ist.
Der im vorigen Post genannte Screen  ist korrekt, Person A hat sich u.a. auch darauf bezogen -  die LRA hat den Antrag zwar nicht abgelehnt, aber sie hat sich gleich gar nicht zum Antrag geäußert, binnen der angemessenen Frist 80 (6) 1, sondern sie hat die Vollstreckung eingeleitet 80 (6) 2.

Das Eilrechts-Verfahren ist immer noch am Laufen, d.h. über die Rechtmässigkeit der Vollstreckung ist noch kein Urteil gefallen.
Jedoch hat in der Folge die Abteilung Beitragsservice des BR den GV angewiesen, die Vollstreckung einzustellen.
Da Person A noch kein solches Schreiben der Abteilung Beitragsservice im Forum gesehen hat, wird es hier zur Verfügung gestellt. das zweite Schreiben ist die Mitteilung des OGV.




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Man man man, diese a****kriecherei im 1. Schreiben!
"Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"  und  "Um dem Gericht OHNE Zeitdruck eine Prüfung zu ermöglichen"  ohhhh, wie NETT.


P.S.: GLÜCKWUNSCH  8)


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Der Antrag beim VG, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, kann nur dann erfolgreich sein, wenn im Verwaltungsverfahren, also im Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Wird diesem Antrag von der Behörde nicht stattgegeben, ist der Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz - eben die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung - geboten. Wird die Aussetzung der Vollziehung dagegen im Verwaltungsverfahren nicht beantragt, so ist der Antrag auf Anordnung der Aussetzung unzulässig.
Und woher soll ein normaler Mensch der kein Jurist ist das wissen? Soweit ich mich entsinne findet sich in der Rechtbelehrung bei den Beitragsbescheiden kein Hinweis auf diesen Umstand.

Grüße,
Mike


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@ Mike Antwort # 12

ich glaube mal irgendwo gelesen zu haben, dass Rechtsbehelfsbelehrungen zu Behördenbescheiden den Hinweise auf Antrag gem. § 80 IV VwGO nicht enthalten müssen. Daher kannst du das als Nichtjurist/in tatsächlich nicht wissen. Darum werden viele zwangsvollstreckt, obwohl sie Widerspruch eingelegt haben (aber eben nicht den dazugehörigen Antrag 80 IV stellten).

nachzulesen evtl. hier:

Zitat

http://www.hansklausweber.de/html/p_80_iv_vwgo.html

b) Auf die Möglichkeit der Stellung von Eilanträgen muß bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsaktes nicht hingewiesen werden (27).

Bestünde man auf dieser Forderung, würde in der Praxis die von der Ausgangsbehörde zu erstellende Rechtsbehelfsbelehrung sehr überfrachtet, weil zusätzlich zur Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs entspr. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO(28) ein Hinweis auf § 80 Abs. 4 und 80 Abs. 5 VwGO erforderlich wäre. Oft liest man dann in Rechtsbehelfsbelehrungen auch noch den Hinweis auf die Möglichkeit der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wodurch diese Rechtsbehelfsbelehrung den Umfang einer DIN A 4-Seite erhält. Diese Rechtsbehelfsbelehrung sieht dann wie folgt aus:

1. Möglichkeit des Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO

2. Möglichkeit des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde, § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO

3. Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei der Ausgangsbehörde

4. Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 bei der Widerspruchsbehörde

5. Antrag gemäß § 80 Abs. 5 an das Verwaltungsgericht

6. Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO

Daß diese Praxis nur zur Verwirrung des rechtsunkundigen Adressaten des Verwaltungsaktes beiträgt, muß nicht näher erläutert werden. Außerdem erhöht sich zwangsläufig das Risiko der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung, § 58 Abs. 2 VwGO.

Deshalb sollte die "normale" Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen, zumal es eine Pflicht zur Beifügung von Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 59 VwGO nur für Bundesbehörden gibt (29).


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@ Mike Antwort # 12

ich glaube mal irgendwo gelesen zu haben, dass Rechtsbehelfsbelehrungen zu Behördenbescheiden den Hinweise auf Antrag gem. § 80 IV VwGO nicht enthalten müssen. Daher kannst du das als Nichtjurist/in tatsächlich nicht wissen. Darum werden viele zwangsvollstreckt, obwohl sie Widerspruch eingelegt haben (aber eben nicht den dazugehörigen Antrag 80 IV stellten).

ja aber nicht nur das. Die meisten werden ja zwangsvollstreckt obwohl sie den Antrag  80 (4) stellen.  Dies ist widerum auch nur möglich, weil es sich um "öffentlich-rechtliche Forderungen"  handelt. Auch das muss man erst einmal wissen, dass  80 (4)  nur den Zweck hat, die Möglichkeit auf 80 (5)  in der Hinterhand zu haben, weil den LRA  der  80 (4) völlig egal ist.

Der einzige Weg, als Nichtjurist davon Kenntnis zu erhalten sind Recherchen und vor allem das Lesen von Urteilen der VG, dort sind viele solcher Hinweise drin die ein Laie gar nicht kennen kann. Erst dadurch wird es möglich, innerhalb des Rechtssystems überhaupt halbwegs auf Augenhöhe argumentieren zu können.


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